Robert Thomas - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungs- und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die nationalen Grundlagen. Die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sind so sehr gut miteinander vergleichbar. IPE Band VIII widmet sich dem Verwaltungsprozessrecht. Ziel ist es, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum zu erschließen. Es werden historische, politische und rechtliche Grundlagen sowie dogmatische Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit so dargestellt, dass die Diskussion um deren Rolle und Funktion nachhaltig befruchtet wird. Denn die Verwaltungsgerichte sind wichtige Akteure, die den europäischen Rechtsraum durch ihre Entscheidungen und Vernetzung wesentlich mitgestalten.

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151

Die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung bezieht sich dagegen auf die inhaltliche Begründung der Verwaltungsmaßnahme. Eine Maßnahme ist materiell rechtswidrig, wenn sie inhaltlich gegen eine höherrangige Norm verstößt. Darunter fällt auch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler.[362]

152

Eine Nichtigkeitserklärung ist grundsätzlich einfacher aufgrund formeller Rechtswidrigkeit zu erwirken als wegen materieller Rechtswidrigkeit, da letztgenannte eine inhaltliche Prüfung der von der Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts erfordert. Aufgrund dieses behördlichen Spielraums ist die Kontrolldichte in einem solchen Fall erheblich geringer.[363]

b) Das Urteil

aa) Entscheidungsarten

153

Im Rahmen eines Aussetzungsantrags kann die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Maßnahme für die Zukunft beantragt werden.[364]

154

Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage[365] kann der Staatsrat die angegriffene Verwaltungsmaßnahme aufheben. Er kann ferner, sofern dies möglich ist, einen rechtswidrigen Teil der Maßnahme abtrennen und nur diesen für nichtig erklären. In einem solchen Fall ist das Urteil eher als eine „Abänderung“ der Maßnahme anzusehen. Bestand die Rechtswidrigkeit lediglich in der Nichteinhaltung einer Formvorschrift, sah Art. 38 KGSR in Folge der Reform von 2014 ursprünglich die Möglichkeit vor, diesbezüglich ein Zwischenurteil zu treffen. In diesem konnte die Verwaltung aufgefordert werden, die angegriffene Maßnahme so abzuändern, dass sie den formalen Anforderungen genügte. Das Zwischenurteil gab hierbei sowohl die erforderlichen Änderungen als auch eine Frist vor, in der diese vorzunehmen waren. Damit wurde ein aus den Niederlanden bekanntes Heilungsverfahren aufgegriffen, das im Französischen als „ boucle administrative “ (wörtlich: „Verwaltungsschleife“) bezeichnet wird (auf Niederländisch: „ bestuurlijke lus “). Die parlamentarischen Unterlagen führten näher aus, dass „[d]as Zwischenurteil […] so genau wie möglich auf[zeigt], auf welche Art und Weise der Verstoß zu heilen ist. In diesem Fall teilt die betroffene Behörde dem Verwaltungsrichter umgehend mit, ob sie die Möglichkeit, den besagten Verstoß zu heilen oder heilen zu lassen, wahrzunehmen gedenkt. […] Das abschließende Urteil zu der ursprünglichen Klage ergeht anschließend gegen die fehlerhafte und im weiteren Verlauf berichtigte (oder nicht berichtigte) Verwaltungsmaßnahme.“[366] Die „ boucle administrative “ fand keine Anwendung, wenn der Formfehler nicht binnen einer Frist von drei Monaten behoben werden konnte (es sei denn, die Behörde wies nach, dass eine solche Behebung binnen einer angemessenen Frist erfolgen konnte), wenn die (eigene) Entscheidungsbefugnis der beklagten Behörde für die Heilung nicht ausreichte, wenn die beklagte Behörde ausdrücklich die Anwendung des Heilungsverfahrens ablehnte oder wenn die Heilung der betroffenen Verwaltungsmaßnahme für einen Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens ohnehin nicht genügte. Bei erfolgreicher Heilung der Verwaltungsmaßnahme durch die Behörde wurde die Nichtigkeitsklage abgewiesen, da die Verwaltungsmaßnahme nunmehr mit rückwirkender Wirkung als gesetzeskonform galt. Mit Urteil vom 8. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof das Heilungsverfahren, das im Rahmen der Klagen vor dem „Rat für Genehmigungsstreitsachen“ (einem vom flämischen Raumordnungsgesetzbuch geschaffenen flämischen Verwaltungsgericht) vorgesehen war, für verfassungswidrig erklärt.[367] Zur selben Schlussfolgerung kam der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 zum Heilungsverfahren auf Bundesebene im Rahmen der Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat:[368] Ein solches Heilungsverfahren verstoße gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit sowie den Grundsatz der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters und damit gegen Grundsätze, die nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gemeinsam mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung „das Grundwesen des Rechtsstaates“ ausmachen.

bb) Möglichkeiten der Beurteilung der vom Kläger vorgebrachten Klagegründe

155

Der Staatsrat kann die vom Kläger vorgebrachten Klagegründe für zulässig oder unzulässig erklären.[369] Im letztgenannten Fall ist der Klagegrund entweder in tatsächlicher Hinsicht unbegründet, weil er auf einer irrtümlichen Annahme in Bezug auf den Sachverhalt[370] oder einer nicht nachgewiesenen Behauptung[371] beruht, oder „für die Lösung des Rechtsstreites unerheblich [ist]“.[372] Es kann auch vorkommen, dass der vorgetragene Klagegrund nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt.

cc) Weitere Möglichkeiten der Behandlung einer Klage

156

Der Staatsrat kann ferner eine Wiederaufnahme der Verhandlung beschließen,[373] die Rechtssache an das Plenum überweisen,[374] eine Frage im Vorabentscheidungsverfahren dem Verfassungsgerichtshof, dem EuGH oder dem Benelux-Gerichtshof vorlegen,[375] eine Sache aus der Gerichtsterminliste streichen lassen,[376] das Verfahren aussetzen[377] oder feststellen, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist.[378]

c) Rechtsfolgen der Entscheidung

157

Urteile des Staatsrates sind gem. Art. 37 Abs. 1 VVerwSSRE vollstreckbar.

158

Die Aussetzung der Vollziehung einer Verwaltungsmaßnahme im Zug eines Aussetzungsantrags soll den Eintritt eines Schadens verhindern, der bei ihrer weiteren Durchsetzung entstanden wäre. Damit verfolgt sie den Zweck, „die tatsächliche Wirksamkeit einer möglicherweise im weiteren Verfahren erfolgenden Nichtigkeitserklärung zu wahren“[379].

159

Die Nichtigkeitserklärung einer Verwaltungsmaßnahme hebt sie mit Wirkung erga omnes und ex tunc für alle Bürger auf.[380] Es handelt sich um die „Feststellung“ einer ab initio bestehenden Nichtigkeit,[381] die sich auch auf andere Maßnahmen erstrecken kann, die auf der Grundlage der nichtigen Verwaltungsmaßnahme erlassen wurden.

160

Art. 14 ter KGSR bestimmt allerdings, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung „[a]uf Antrag einer beklagten oder beitretenden Partei, und wenn [sie] es für nötig erachtet, […] diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten individuellen Maßnahme oder im Wege einer allgemeinen Verfügung diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungen an[gibt], die als endgültig zu betrachten sind oder die für eine von der Verwaltungsstreitsachenabteilung festgelegte Frist vorläufig aufrechterhalten werden. [Dies] kann nur aus außergewöhnlichen Gründen, die einen Eingriff in das Legalitätsprinzip rechtfertigen, durch eine besonders begründete Entscheidung und nach einer kontradiktorischen Verhandlung angeordnet werden. Dabei können die Interessen Dritter berücksichtigt werden.“ Diese aus Gründen der Rechtssicherheit[382] aufgenommene Vorschrift erweitert die bereits seit 1996[383] in Bezug auf die Rechtswirkung von Verordnungen bestehende Möglichkeit, auf Antrag der beklagten oder einer beigetretenen Partei die Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung zu modifizieren.[384] Die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 10, 11 und 13 i.V.m. Art. 159 Belg. Verf. war Gegenstand einer Vorlagefrage an den Verfassungsgerichtshof (in der deutschsprachigen Rechtsterminologie in Belgien wird hierfür meist der Begriff „präjudizielle Frage“ verwendet). Es wurde teilweise kritisiert, dass Art. 14 ter KGSR eine Abweichung von dem von Art. 159 Belg. Verf. geschützten Grundsatz bedeute bzw. ermögliche, dass die Maßnahmen der Verwaltung rechtmäßig sein müssen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber jedoch „eine angemessene Abwägung zwischen der Notwendigkeit, jede rechtswidrige Situation zu bereinigen, und der Sorge, nach Ablauf einer gewissen Zeit bereits bestehende Rechtspositionen und begründete Erwartungen nicht mehr zu gefährden“, zugestanden. Die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Inzidentkontrolle der Gesetzesmäßigkeit nach Art. 159 Belg. Verf. hat er für angemessen erachtet.[385]

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