Robert Thomas - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungs- und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die nationalen Grundlagen. Die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sind so sehr gut miteinander vergleichbar. IPE Band VIII widmet sich dem Verwaltungsprozessrecht. Ziel ist es, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum zu erschließen. Es werden historische, politische und rechtliche Grundlagen sowie dogmatische Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit so dargestellt, dass die Diskussion um deren Rolle und Funktion nachhaltig befruchtet wird. Denn die Verwaltungsgerichte sind wichtige Akteure, die den europäischen Rechtsraum durch ihre Entscheidungen und Vernetzung wesentlich mitgestalten.

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cc) Beweislast und Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

des Gerichts mit dem Kläger

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Das Verfahren vor dem Staatsrat ist größtenteils ein Untersuchungsverfahren. Dies folgt unmittelbar aus dem objektiven Wesen der Klagen vor dem Staatsrat.[322] Bereits im Bericht an den Regenten vom 23. August 1948 über das Verfahren vor der Abteilung für Verwaltungssachen des Staatsrates wurde hierzu ausgeführt, dass „[e]s […] gerade dem Richter, und nicht den Streitparteien oder deren Rechtsbeiständen, obliegt, das Verfahren zu leiten, weil der Gedanke einer Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst untrennbar mit der Idee des Allgemeininteresses verbunden ist. Jede andere Herangehensweise würde es den Parteien, die natürlich versucht wären, ihre persönlichen Vorstellungen und Interessen dem Allgemeininteresse vorzuziehen, erlauben, die Entscheidung eines Rechtsstreits hinauszuzögern; damit würde es einer Behörde ermöglicht, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um – entgegen der Rechtslage – die Rechtswirkungen ihrer gesetzeswidrigen Maßnahme länger aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund leitet in Frankreich, wie auch in den Niederlanden, der Staatsrat selbst das Verfahren.“[323] Folge dieses Grundsatzes ist, dass der Kläger keinen Nachweis für die behauptete Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme erbringen muss. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Behörde, welche die Maßnahme erlassen hat (diese wird als beklagte Partei bezeichnet); sie hat darzulegen, dass die angegriffene Maßnahme rechtmäßig ist.

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Allerdings wird der Klagegegenstand durch den Klageantrag bestimmt und umgrenzt. Dieser kann grundsätzlich nicht ausgedehnt werden, es sei denn der Kläger konnte keine Kenntnis von einem weiteren, eine Rüge begründenden Gesichtspunkt haben. Der Klageantrag muss darüber hinaus die Klagegründe, d.h. eine „hinreichend klare Benennung der verletzten Vorschrift und der Art und Weise dieser Verletzung“[324] anführen. Gleichwohl verzichtet der Staatsrat grundsätzlich auf unnötigen Formalismus und akzeptiert auch schlecht formulierte Antragsgründe oder ungenau bezeichnete Vorschriften, solange der Wille des Klägers ersichtlich ist.[325] Er lässt hierbei im Allgemeinen Nachsicht walten, insbesondere wenn die Klage ohne anwaltlichen Beistand erhoben wurde. So hat er einem Aussetzungsantrag wegen höchster Dringlichkeit stattgegeben, der sich darauf beschränkte, den Staatsrat zu „bitten, die Anordnung, meinen Club abends um 22 Uhr zu schließen, aufzuheben. Kann man mir meine Lebensgrundlage wirklich grundlos entziehen, nachdem ich mir 24 Jahre nichts zu Schulden habe kommen lassen?“[326] Allerdings vertritt der Staatsrat entgegen der Auffassung der ordentlichen Gerichte, dass der Grundsatz, nach dem ein ordentliches Gericht von Amts wegen den auf die vorgebrachten Tatsachen anzuwendenden Rechtsrahmen ermitteln muss, „nicht für ein Gericht gilt, das die objektive Rechtmäßigkeit einer ihm vorgelegten Verwaltungsentscheidung zu würdigen hat“[327].

dd) Recht auf Unterrichtung, Zugang zu den Dokumenten der Verwaltung

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Art. 32 Belg. Verf. sieht seit 1993 die Transparenz von Verwaltungsentscheidungen vor, insbesondere um es „Personen, die eine Klage vor Gericht erwägen, zu ermöglichen, von einem Vorgang vor Anrufung des Gerichts Kenntnis zu erlangen und eine Klage nur in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage zu erheben“[328]. Diese Transparenzpflicht versetzt den Bürger in die Lage, die Verwaltung zu kontrollieren.[329] Sie ist durch föderale Gesetze und Gesetze der föderierten Teilgebiete näher ausgestaltet. Gleichzeitig wurden Beschwerdemöglichkeiten geschaffen, falls die Herausgabe eines Dokuments der Verwaltung verweigert wird.[330] Ein Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung[331] bekräftigte das Recht eines jeden Bürgers, Einsicht in ihn betreffende Verwaltungsunterlagen zu nehmen, eine Abschrift davon zu erhalten und gegebenenfalls darin enthaltene fehlerhafte Angaben berichtigen zu lassen. Zu diesem Zweck wurden auf den unterschiedlichen staatlichen Ebenen Kommissionen für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten eingerichtet.

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Durch diesen Zugang kann der Bürger im Streitfall mit der Verwaltung sich „Waffen“ verschaffen, mit denen er sich zur Wehr setzen kann.[332] Dabei verhindert der oben erläuterte Grundsatz der Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist,[333] dass es zu Schnellverfahren kommt und dadurch das Recht des Bürgers auf Einsicht der Dokumente der Verwaltung ausgehebelt würde.[334] Der Staatsrat achtet darauf, dass die einem Bürger im Rahmen einer Ladung eingeräumte Frist lang genug ist, damit dieser ausreichend Gelegenheit hat, Einsicht in seine Verwaltungsunterlagen zu nehmen und seine Erwiderungen entsprechend vorzubereiten.[335] Im Übrigen ist die beklagte Behörde im Verlauf des Verfahrens der Nichtigkeitsklage verpflichtet, die vollständigen Unterlagen zum einschlägigen Sachverhalt offenzulegen. Der zuständige Auditor kann die Nachreichung fehlender Unterlagen verlangen. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, d.h. legt sie „innerhalb einer festgelegten Frist die Verwaltungsunterlagen nicht [vor], gilt unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 bis KGSR der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt als erwiesen, es sei denn, es handelt sich um offensichtlich unzutreffende Tatsachen“[336]. Die Gewährung von Einsicht in die Prozessakten obliegt der Kanzlei des Gerichts. Diese ist befugt, sich alle Unterlagen und Informationen zu Rechtssachen geben zu lassen, mit denen der Staatsrat befasst ist.

ee) Die Rolle Dritter im Verfahren

139

Gemäß Art. 21 bis KGSR können Dritte, deren Interessen[337] von der Entscheidung eines beim Staatsrat anhängigen Verfahrens berührt sind, diesem beitreten. Ein Interesse an einer Verfahrensbeteiligung kann u.U. bestehen, wenn ein Dritter von einer gerichtlich angegriffenen Verwaltungsmaßnahme begünstigt wird. Dieser erhält durch den Verfahrensbeitritt die Möglichkeit, seine durch die Klage berührten Belange zu verteidigen. Der Antrag auf Beteiligung am Rechtsstreit muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden, nachdem der mögliche Verfahrensbeteiligte ein entsprechendes Schreiben der Kanzlei des Staatsrates erhalten hat[338] bzw. nachdem im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung über die Möglichkeit, gegen eine Rechtsverordnung Nichtigkeitsklage zu erheben, veröffentlicht wurde. Ein Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn dadurch das Verfahren in keinerlei Hinsicht verzögert wird. Gemäß Art. 21 bis KGSR können beitretende Parteien zur Unterstützung des Antrags des Klägers keine anderen als die in der verfahrenseinleitenden Antragsschrift erwähnten Klagegründe vorbringen,[339] es sei denn ein zusätzlicher Klagegrund ergibt sich für die antragstellende Partei erst aus der Einsicht der Verwaltungsakten.[340] Ein Verfahrensbeitritt erfolgt oftmals auf eigene Initiative des Beitretenden. Die Verwaltungsstreitsachenabteilung kann aber auch von sich aus Dritte einbeziehen.

ff) Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung

140

Gemäß Art. 22 Abs. 1 KGSR erfolgt die Vorermittlung zu einer Klage grundsätzlich schriftlich. Der Staatsrat kann die Parteien aber auch laden und anhören. Die mündliche Verhandlung ist dann jedoch öffentlich,[341] wobei die Öffentlichkeit im Falle einer Sittlichkeitsangelegenheit ausgeschlossen werden kann. Auch die Urteilsverkündung erfolgt öffentlich. Das Urteil wird den Parteien gem. Art. 36 Abs. 1 VVerwSSRE zugestellt. Alle Urteile und Nichtannahmebeschlüsse von Revisionsanträgen werden veröffentlicht – seit 1994 vollständig in elektronischer Form[342] und in der Sprache der Urteilsverkündung auf der Internetseite des Staatsrates (http://www.raadvst-consetat.be). Hierdurch erhält die Öffentlichkeit – wie von Art. 28 Abs. 3 KGSR vorgesehen – Zugang zu den Urteilen des Staatsrates.

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