[1]
Hierzu 3. Kap.
[2]
Beispiel hierfür ist die Umsetzung der europäischen „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (AVMD-Richtlinie), deren neu eingeführte Begrifflichkeit der sog. audiovisuellen Mediendienste mit dem nationalen System der Regulierung von Rundfunk und Telemedien in Einklang zu bringen war. Vgl. hierzu Rn. 34 ff.sowie 3. Kap.
[3]
Dörr/Kreile/Cole/ Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 1 ff.; zur Ätherfreiheit auch Gornig EuGRZ 1988, 1 ff.
[4]
Der Grundsatz des prior consent findet sich etwa in Art. 34 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion.
[5]
Letztere ist allerdings lediglich eine unverbindliche Erklärung der UN-Generalversammlung und das dort beschriebene Recht, Nachrichten und Gedanken durch jedes Ausdrucksmittel und unabhängig von Staatsgrenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten, kein geltendes Völkerrecht.
[6]
Dazu Dörr/Kreile/Cole/ Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 5 ff.
[7]
Zur Vergabe von Internetdomainnamen durch DENIC und ICANN s. 22. Kap. Rn. 253 ff. Die zuvor auf mehrere Einrichtungen verteilte Administration der technischen Nutzbarkeit des Internets sowie der Vergabe der sog. Top Level Domains im World Wide Web wurde 1998 durch Gründung der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) vereinheitlicht. Bei Streit über die Zuordnung einer Domain kann nach den Regeln der ICANN ein Streitschlichtungsverfahren auf Grundlage der einheitlichen Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten über Domainnamen (Uniform Domain Dispute Resolution Policy, UDRP) unter Anwendung entspr. Verfahrensregeln (Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) durchgeführt werden. Nationale Domainstreitigkeiten werden hier nur dann erfasst, wenn die nationale Vergabestelle sich der ICANN unterwirft, was für das DENIC (Deutsches Network Information Center) nicht zutrifft.
[8]
Weitere Aufgaben der ITU sind die Standardisierung der Funktechnik, vgl. Art. 17 ff. ITU-Konstitution, sowie die Entwicklung des Fernmeldewesens, vgl. Art. 21 ITU-Konstitution.
[9]
Dazu Geppert/Schütz/Attendorn/ Riegner/Kühn/Korehnke Beck'scher TKG-Kommentar, B Teil 5 Abschn. 1 Rn. 6 ff.
[10]
Frequenzverordnung v. 27.8.2013 (BGBl I S. 3326), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 21.5.2015 (BGBl I S. 780). Diese löste die frühere „Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung“ ab.
[11]
Die Final Acts der WCIT-12 sind abrufbar unter www.itu.int/en/wcit-12/Documents/final-acts-wcit-12.pdf.
[12]
Zum Standpunkt Deutschlands und der USA vgl. MMR-Aktuell 2012, 339462.
[13]
Nur Antigua und Barbuda, Nauru sowie die Salomonen sind weder Vertragspartner der alten noch der neuen ITR.
[14]
Vgl. zu den Ergebnissen der WRC-07 Holznagel MMR 2008, 207, 210.
[15]
VHF 174 – 230 MHz und UHF 470-862 MHz.
[16]
Die Digitalisierung im UKW-Band (87,6–108 MHz) wurde nicht verhandelt.
[17]
Zum Ergebnis der Weltfunkkonferenz Mezger/Vieracker epd medien 17/2012, S. 7 f.
[18]
Vgl. Resolution 232 [COM5/10] (WRC-12).
[19]
Vgl. Nünning Weltfunkkonferenz in Genf: Erfolg für europäischen Rundfunk, MK 11.12.2015.
[20]
Ausf. zum Satellitenfunk Fink/Cole/Keber Rn. 343 ff.
[21]
Dazu Schiwy/Schütz/Dörr/ Fink S. 238 ff.; Dörr/Kreile/Cole/ Heer-Reißmann B. I. 3.
[22]
Hierzu Hilf/Oeter/ Theune § 35 Rn. 1 ff.
[23]
Für Film und Fernsehen Hahn ZaöRV 1996, 315, 326 ff.
[24]
Diese sind in der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren (Services Sectorial Classification List), GATT-Dok. MTN/GNS/W/120 v. 10.7.1991, enthalten, welche im Rahmen der Verhandlungen zum GATS erarbeitet wurde, wenngleich aber keinen verbindlichen Teil des Abkommens darstellt.
[25]
Vgl. Hilf/Oeter/ Theune § 35 Rn. 17.
[26]
Vgl. die Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, das Internationale Abkommen über den Schutz ausübender Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT), der WIPO Urheberrechtsvertrag, und der WIPO Copyright Treaty (WCT), dazu 26. Kap. Rn. 317 ff. sowie ausf. zum internationalen Schutz des geistigen Eigentums Fink/Cole/Keber Rn. 400 ff.
[27]
Beschluss des Rates vom 4.6.2010 zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung der Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK (10817/10 RESTREINT UE FREMP 27 JAI 523 COHOM 153 COSCE 17).
[28]
Vgl. dazu Obwexer EuR 2012, 115.
[29]
Vgl. Gutachten 2/13 des Gerichtshofs (Plenum) vom 18.12.2014.
[30]
Vgl. unter http://conventions.coe.int/treaty/ger/Treaties/Html/132.htm.
[31]
Zum Stand der Überarbeitung, insbesondere der Entwurf eines zweiten Protokolls zur Änderung des Fernsehübereinkommens (T-TT(2009)007FIN), abrufbar unter www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/t-tt/. Zu den zukünftigen Möglichkeiten der Medienregulierung im Rahmen des Europarats und die damit zusammenhängende Frage nach der Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abschluss eines Übereinkommens über audiovisuelle Medien s. Fink/Keber/Roguski ZUM 2011, 292 ff.
[32]
Vgl. zuletzt die Antwort des Ministerkomitees (Dok. 13605 v. 23.9.2014) auf die Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung, die Arbeit an der Überarbeitung des Übereinkommens wieder aufzunehmen (Empfehlung 2036 (2014) v. 31.1.2014).
[33]
Das Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 1.1.2009 in Kraft. Ausführlich zu den Inhalten des Übereinkommens Spindler/Schuster/ Fink Teil 1 A, Rn. 8 ff.
[34]
Bislang fehlt es aber an einer Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland. Die EU hat das Übereinkommen bereits am 21.12.2011 unterzeichnet und am 10.9.2015 ratifiziert.
[35]
Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 1.4.2014.
[36]
Dazu Dörr/Kreile/Cole/ Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 22.
[37]
Schwartmann AVR 43 (2005), 129, 131 f.
[38]
Zur Wirkung Schwartmann AVR 43 (2005), 129, 132 f.; zu Art. 10 EMRK insgesamt Grabenwarter/Pabel § 23 Rn. 1 ff.
[39]
Die Charta orientiert sich insofern an der EMRK als Grundstandard, vgl. Art. 52 Abs. 3 und 53 Grundrechte-Charta.
[40]
Dörr/Kreile/Cole/ Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 26.
[41]
EGMR 7.12.1976, Nr. 5493/72 – Handyside/UK.
[42]
Zum 1.1.2010 waren am EGMR rund 119 300 Individualbeschwerden anhängig, vgl. 50 Years of Activity, The European Court of Human Rights – Some Facts and Figures, April 2010. Von der Möglichkeit der Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK wurde in der Vergangenheit hingegen nur in sehr begrenztem Maß Gebrauch gemacht.
[43]
BVerfGE 128, 326, 368 – Sicherungsverwahrung. Die Bindungswirkung erstreckt sich im deutschen innerstaatlichen Recht durch entspr. Konventionsbestimmungen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sowie durch rechtsstaatliche Anforderungen (Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) grds. auf alle staatlichen Organe. Hierzu und zu den Grenzen auch BVerfGE 111, 307 – Görgülü.
[44]
Grundlegend EGMR v. 27.3.1996, Nr. 17488/90 – Goodwin/UK.
[45]
Zur jüngeren Entwicklung Dörr/Zorn NJW 2005, 3114, 3117 f.
[46]
Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Dies ergibt sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung (Art. 1 Abs. 2, 24, 25, 26 GG), welche in den Grenzen methodisch vertretbarer Standards stets i.S.d. Konvention in ihrer durch den EGMR verliehenen Gestalt auszulegen ist. Hierzu BVerfGE 111, 307 – Görgülü – sowie BVerfGE 128, 326 – Sicherungsverwahrung.
Читать дальше