Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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Der noch lange durch Monopole staatlicher Unternehmen dominierte Telekommunikationssektor[104] ist seit den 1990er Jahren Gegenstand europäischer Bestrebungen zur Schaffung von Märkten mit echtem Wettbewerb. Zwei der ersten zwischen 1990 und 1999 erlassenen Richtlinien, deren Ziel es war, den Telekommunikationsmarkt zu öffnen und zu liberalisieren, waren die Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste und die sog. ONP-(Open Network Provision-)Richtlinie.[105] Erstere verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes, nicht mehr einzelnen Betreibern als ausschließliches Recht vorzubehalten und für etwaige Genehmigungs- und Anmeldeverfahren von Betreibern an objektive, nicht diskriminierende und durchschaubare Kriterien anzuknüpfen. Ergänzend wurde mit der ONP-Richtlinie der Zugang zu den bis dahin bestehenden, meist staatlichen (Post- und) Telekommunikationsnetzen auch anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen eröffnet. In der Folge fand mit weiteren Richtlinien eine Liberalisierung des gesamten Telekommunikationssektors statt. Im Jahr 2002 erfolgte dann, u.a. mit dem Ziel einer weitergehenden Liberalisierung des Marktes, aber auch um den Entwicklungen im Bereich des Internets und der Mobiltelefondienste sowie der Konvergenz der Medien gerecht zu werden, eine umfassende Reform hin zu einem einheitlichen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste. Dieser neue Rechtsrahmen, der im Wesentlichen aus fünf Richtlinien bestand (Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie, Zugangsrichtlinie, Universaldienstrichtlinie und Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),[106] erstreckte sich auf die Gesamtheit aller Netze und Dienste im Bereich der elektronischen Kommunikation, mithin Festnetztelefonie, Mobilfunk und Breitbandkommunikation ebenso wie Kabel- und Satellitenfernsehen. Während der Fokus des europäischen Gesetzgebers zunächst darauf gelegen hatte, Wettbewerb mittels einer Öffnung der Märkte zu ermöglichen, lag dem neuen Rechtsrahmen angesichts des bereits erreichten Wettbewerbs die Zielsetzung zugrunde, die sektorspezifische Vorab-Regulierung schrittweise durch eine ex post-Kontrolle nach allgemeinem Wettbewerbsrecht zu ersetzen. Eine erneute Überarbeitung des Rechtsrahmens führte diese Linie fort.[107] Nach langwierigem Einigungsprozess in Rat und Europäischem Parlament trat das Richtlinienpaket am 19. Dezember 2009 in Kraft.[108] Die Umsetzung erfolgte in Deutschland mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Mai 2012.[109] Streitpunkt waren dabei u.a. Netzzugangssperren bei Urheberrechtsverstößen im Internet.[110] Diese sind nach dem erzielten Kompromiss zulässig, jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen, insbesondere ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren sowie Rechtschutzmöglichkeiten, geknüpft. Wesentliche Aspekte der Neuregelung[111] waren vor allem die Verbesserung der Marktregulierung, der Frequenzverwaltung und des Verbraucherschutzes. So wurde das Ziel weiterverfolgt, die Vorabregulierung abzubauen. Das Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren wurde optimiert und als neuer Mechanismus zur Behebung festgestellten Marktversagens die funktionale Separierung eingeführt. Für eine effizientere Frequenznutzung wurde die Frequenzverwaltung flexibilisiert. Eine Stärkung der Verbraucherrechte erfolgte u.a. durch Mindestanforderungen an Verträge und eine Erleichterung des Anbieterwechsels. Aktuell wird erneut über die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation beraten.[112] Ein neuer Rechtsrahmen, der u.a. die relevanten Richtlinien vereint, sollten Mitte 2017 vorliegen.

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Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Internet für den freien Kommunikationsprozess und neuer Geschäftsmodelle der Telekommunikationsunternehmen wurden 2015 durch Verordnung[113], die zugleich die Senkung von Roaming-Gebühren im EU-Ausland betrifft, einheitliche Regelungen zur Netzneutralität auf europäischer Ebene aufgestellt. Diese überlassen den Mitgliedstaaten und ihren Regulierungsstellen jedoch einem weitreichenden Ausgestaltungsspielraum.

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2006 erfolgte eine Anpassung der RL 2002/58/EG durch die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten.[114] Zweck der Novellierung war es, Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten verfügbar zu machen. Während die formelle Rechtmäßigkeit der Richtlinie vom EuGH bestätigt wurde,[115] ist die Frage, ob die Richtlinie mit europäischen Grundrechten vereinbar ist, hingegen eindeutig verneint worden.[116] Generalanwalt Pedro Cruz Villallón hatte bereits dem EuGH in seinen Schlussanträgen von Dezember 2013 zu Vorabentscheidungsersuchen Irlands und Österreichs vorgeschlagen, eine Unvereinbarkeit der Richtlinie mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festzustellen.[117] Dem ist der EuGH im Wesentlichen gefolgt. Zwar stellte er fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehene Vorratsdatenspeicherung nicht geeignet sei, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten (Art. 52 Abs. 1 S. 1 EU-Grundrechtecharta).[118] Allerdings sei mit der Vorratsdatenspeicherung ein Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere gegeben, ohne dass durch entsprechende Bestimmungen gewährleistet sei, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränke (Art. 52 Abs. 1 S. 2 EU-Grundrechtecharta).[119] Mit Urteil vom 21.12.2016 bestätigte er die Unzulässigkeit einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten.[120] Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland durch eine Anpassung des TKG[121] war bereits im Jahr 2010 vom BVerfG wegen Verstoß gegen Art. 10 GG für nichtig erklärt worden.[122] Mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ist am 18.12.2015 in Deutschland eine neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten.

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Auch im Bereich des Datenschutzes sind mittlerweile weitreichende Harmonisierungsmaßnahmen getroffen worden. Im Zuge der von der Kommission 2012 eingeläuteten EU-Datenschutzreform hat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) die RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr abgelöst. Die Verordnung wird ab dem 25.5.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Sie enthält Maßgaben für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen, die damit EU-weit vereinheitlicht werden. Auf nationaler Ebene besteht derzeit noch Regelungsbedarf, insbesondere für den Bereich der Presse und des Rundfunks zum Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.[123] Aktuell liegt zudem ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation vor.[124] Mit ihr sollen Internetdienste, die der Individualkommunikation dienen, (bspw. VoIP-Telefonie, Instant-Messaging oder webgestützte E-Mail-Dienste) in den Datenschutzrahmen einbezogen werden.

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Im IT-Recht schuf die damalige EG durch die E-Commerce-Richtlinie[125] (RL 2000/31/EG) einen einheitlichen Rahmen für den Geschäftsverkehr im Internet. Erfasst sind „Dienste der Informationsgesellschaft“. Dazu zählt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Ausgenommen sind TV-Dienstleistungen und -Sendungen sowie nicht kommerzielle Dienste zwischen Nutzern (z.B. E-Mail). Die Richtlinie legt für die übrigen Dienste die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter seine Niederlassung hat, fest und regelt den Schutz vor Spam-Nachrichten sowie die Provider-Haftung. Die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensterichtlinie) bezweckt die Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von ausschließlich entgeltlich empfangbaren Diensten wie Pay-TV.

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