Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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I. Wirtschaftliche Anforderungen an die Rundfunkregulierung

1

Die Medien schreiten in der Phase des Umbruchs von der analogen zur digitalen Verbreitung von Inhalten zunehmend fort. Digitalisierung ermöglicht, dass sich Verbreitungswege und Rezeptionsmöglichkeiten vervielfachen. Unterschiedliche Inhalte werden auf unterschiedlichen Verbreitungswegen auf unterschiedliche Endgeräte übertragen. Bewegte Bilder mit Darbietungscharakter können heute nicht mehr nur allein von Rundfunkveranstaltern, sondern über soziale Netzwerke als „User Generated Content“[1] von jedermann verbreitet werden. Die Grenzen zwischen Produzenten und Konsumenten werden auf diese Weise weitgehend aufgehoben. Diese Entwicklung zeichnet sich auch in der Gestaltung herkömmlicher Rundfunkprogramme ab. Immer häufiger werden hier partizipative Elemente in der Weise integriert, dass sich die Nutzer vor, während oder im Anschluss an ein Fernsehformat in sozialen Netzwerken über den Inhalt des jeweiligen Programms austauschen können.[2] Als Kehrseite der zunehmenden Partizipation und Interaktion über soziale Medien stellt sich indes die weitreichende Kommerzialisierung von Nutzerdaten dar. Sofern Inhalte nicht mehr lediglich konsumiert, sondern aktiv mitgestaltet, verbreitet und kommentiert werden, geht hiermit die Preisgabe einer Vielzahl persönlicher Informationen einher. Diese Daten weisen häufig Personenbezug auf und sind für die Anbieter der entsprechenden Plattformen von erheblichem Vermögenswert. Daten werden als Rohstoff der Zukunft bezeichnet. Vor diesem Hintergrund muss die Frage nach der Beteiligung des Nutzers an den Einnahmen der Dienste diskutiert werden, die diese aus der Verwertung seiner personenbezogenen Daten erlösen. Personenbezogene Informationen, etwa die persönliche Kaufhistorie bei einem Onlinehändler, sind dieser Rohstoff, der genutzt wird.[3]

2

Immer größerer Beliebtheit erfreut sich die Übertragung von Inhalten über das Internet, die angesichts der umfassenden Verbreitung mobiler Endgeräte örtlich und zeitlich nahezu unbeschränkt empfangen werden können. Das Internet dient dabei nicht nur als zusätzlicher Übertragungsweg von Rundfunkinhalten. Es bietet darüber hinaus die Strukturen zur Verbreitung eigenständiger Angebote, die sowohl massen- als auch individualkommunikativen Charakter haben können. Lineare Rundfunkangebote und non-lineare telemediale Abrufdienste (sog. Video-on-Demand) stehen dabei nebeneinander und werden häufig über dieselbe Plattform angeboten. Differenzen ergeben sich jedoch aus den unterschiedlichen Regulierungsanforderungen, denen Rundfunk und Telemedien unterliegen. Hieraus folgt, dass teils gleiche Inhalte ungleich reguliert sind. Ob dies angesichts der zunehmenden Bedeutung telemedialer Internetangebote noch gerechtfertigt ist, kann nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein.[4] In den Fokus rückt hier insbesondere die Novelle der ePrivacy-Richtlinie.[5] Ihr Regelungsgegenstand ist gem. deren Art. 3 die Sicherstellung der Vertraulichkeit in öffentlichen Kommunikationsnetzwerken und des damit verbundenen Datenverkehrs. Nach Abschluss der öffentlichen Konsultationen der EU-Kommission im Juli 2016 ist der nächste Schritt ein Überarbeitungsentwurf der ePrivacy-Richtlinie. So wird die ePrivacy-Richtlinie nunmehr durch die ePrivacy-Verordnung[6] ersetzt, die ab Mai 2018 in Kraft treten soll. Geplant ist hierbei unter anderem, die bisherigen Regeln und Regulierungen umfassend zu vereinheitlichen und sie insbesondere dem Faktum der Konvergenz anzupassen. Zudem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, auch neue, künftige Erscheinungsformen mit abzudecken.[7]

3

Die zunehmende Konvergenz medialer Inhalte eröffnet neue wirtschaftliche Möglichkeiten, insbesondere bei der Vermarktung von Rundfunkangeboten.[8] Die typische Kette der Wertschöpfung verläuft von der Herstellung eines Inhaltes oder Programms über den Verkauf der Rechte hieran an unterschiedliche Inhalteanbieter. Dies können klassische Rundfunkveranstalter sein, aber auch Anbieter von Telemedien oder sog. Paketierer von Inhalten. Letztere sind etwa Infrastrukturanbieter oder Anbieter von Vermarktungsplattformen (Plattformbetreiber). Insbesondere OTT-Dienste wie Zattoo, die es ermöglichen das Fernsehprogramm nahezu zeitgleich mit dessen Ausstrahlung im TV zu streamen, bilden eine Art Brücke zwischen klassischem Rundfunk und den neuen Diensten. Weiter verläuft die Kette über das Zurverfügungstellen von technischen Dienstleistungen für die Verbreitung der Inhalte. Dies geschieht z.B. durch Kabel- und Satellitennetzbetreiber, aber insbesondere – nach dem Ausbau von ADSL/VDSL – auch durch die Betreiber des herkömmlichen Telefonnetzes.

4

Die durch die Digitalisierung ermöglichte Konvergenz der Medieninhalte[9] bedingt eine zunehmende Verschmelzung von Rundfunk- und Wirtschaftsrecht.[10] Die Digitalisierung bedurfte in diesem Zusammenhang weiterer spezieller Dienstleistungen zur Umwandlung analoger in digitale Signale, also die Überführung in eine transportable digitale Sendeform[11] (Multiplexing). Die mittels der effektiven Frequenzausnutzung durch die Digitalisierung herbeigeführte Programmvielfalt erfordert ein System der Rezipientenführung, das weit mehr leisten muss als eine Programmzeitung. Die durch ihre Vielseitigkeit und Benutzerfreundlichkeit ausgezeichneten und mit diversen Zusatzinformationen ausgestatteten Elektronischen Programmführer[12] für das Fernsehen (EPGs) bieten heutzutage durch die Möglichkeit der Personalisierung einen entscheidenden Mehrwert für die Zuschauer, die ansonsten kaum in der Lage wären, das umfassende Angebot der Digitalen Welt zu überblicken. Die neue Technik erfordert zudem neue Endgeräte in Form von Decodern (Set-Top-Boxen), die verschlüsselte, digitalisierte Datenpakete über Decoder für die analogen Endgeräte empfangbar machen.[13] Diese sind oftmals mit Conditional-Access-Systemen zur Zugangsberechtigung ausgestattet, die für den Empfang von entgeltlichen Programmen notwendig sind. Der Zugriff auf Konsumenten durch Marketingmaßnahmen, wie kundenbezogene Dienstleistungen, die der mit der Digitalisierung im Online-Bereich verbundene Zugang zu Nutzerdaten in erheblichem Umfang ermöglichen wird[14] (personalisierte Direktwerbung[15]), schließt die Kette.[16]

II. Überblick über das System der Rundfunkregulierung

5

Diese medienwirtschaftliche Entwicklung hin zur gattungsübergreifenden Verbreitung von Inhalten nimmt keine Rücksicht auf hergebrachte rechtliche Einordnungen und zwingt die Medienregulierung zum Handeln.[17] Es fällt hierbei schwer, die Fülle der sich stellenden Probleme konkret zu fassen. Angesichts dessen ist es eine außergewöhnliche Herausforderung, die tatsächlichen Entwicklungen einer konsistenten Regulierung zuzuführen. Besondere Schwierigkeiten bereitet derzeit die fehlende Regulierungsgerechtigkeit im Hinblick auf Rundfunk und Telemedien. Angesichts erheblich divergierender Regulierungsanforderungen wird insoweit zu hinterfragen sein, ob die bestehende Sonderdogmatik weiterhin auf die Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung des Rundfunks[18] gestützt werden kann oder ob nicht verschiedenen telemedialen Angeboten bereits eine vergleichbare Meinungsbildungsrelevanz[19] zukommt.[20] In Anbetracht der konvergierten medialen Angebotsstruktur muss daher die Abkehr von einer gattungsspezifischen hin zu einer inhaltebezogenen Regulierung vollzogen werden.[21] Diese muss indessen nicht nur der Janusköpfigkeit der Medien als Kultur- und Wirtschaftsgut auf der einen und dem Bedürfnis der Medienunternehmer nach Planungssicherheit auf der anderen Seite gerecht werden. Sie muss zudem teilweise gegenläufige rechtliche Anforderungen insbesondere aus dem deutschen Recht auf der einen und dem europäischen Recht auf der anderen Seite berücksichtigen.[22]

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