Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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[8]

Die VO (EU) 2015/2120 zur Gewährleistung eines „offenen Internets“ setzt sich primär mit den Fragen eines diskriminierungsfreien Verkehrsmanagements auseinander, gestattet aber auch eine Differenzierung bei der internetbasierten Verbreitung von sog. „Spezialdiensten“, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung erhöhte Qualitätsstandards bei der Verbreitung benötigen. Dies hat zu anhaltenden politischen Diskussionen über die weitere zukünftige Ausgestaltung des Internets als Hauptverbreitungsweg im Informationszeitalter geführt.

[9]

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Wirtschaftsfragen und Telekommunikation gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7, 11; 73 Nr. 13 GG.

[10]

Gesetzgebungskompetenz der Länder für rundfunkrelevante Fragen gem. Art. 30, 70 GG.

[11]

Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endgültig sowie die Initiative „i2010 – Eine Europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ KOM(2005), 229 endgültig.

[12]

Vgl. „Digitale Agenda“ der EU Kommission, abrufbar unter http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_de.htm.

[13]

Vgl. Startszenario 2000, BMWi Dokumentation Nr. 481, S. 3 f.

[14]

Vgl. Digitalisierungsbericht 2016: tns-infratest; abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[15]

Vgl. zu den europarechtlichen Problemstellungen bei der Einführung von DVB-T König/Kühling K&R 2004, 201 ff.; König/Haratsch ZUM 2005, 275 ff.

[16]

Bspw. wurden die durch die Umstellung auf DVB-T freigewordenen terrestrischen Übertragungsfrequenzen (Digitale Dividende) von der Bundesnetzagentur nunmehr im Rahmen einer Auktion an die etablierten Mobilfunkbetreiber versteigert, die die günstigen Ausbreitungseigenschaften dieser ehemaligen Rundfunkfrequenzen für breitbandige Internetdienste nutzen möchten (Long Term Evolution Technologie = LTE).

[17]

Der Begriff „digital“ stammt von dem lateinischen Wort digitus (= Finger, Ziffer) ab und bedeutet, dass (Kommunikations-)Inhalte in Form von Zahlen dargestellt werden.

[18]

Der Begriff „analog“ (griechisch, lateinisch) bedeutet „entsprechend“ und bedeutet, dass derartige Signale zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines physikalisch möglichen Bereiches einen beliebigen Wert annehmen können, vgl. Klußmann .

[19]

Vgl. zum allgemeinen Prozess der Digitalisierung auch Schiwy/Schütz/Dörr/ Janik Medienrecht, S. 78 ff.

[20]

Der übliche Kompressionsfaktor liegt zwischen 10 und 25, vgl. Kaufmann Elektronik 16/2000, 68 ff.

[21]

Bei dem MPEG-2 Verfahren erfolgt die Reduktion des ursprünglichen Datenvolumens im Wesentlichen dadurch, dass nicht alle Daten übertragen werden, die zur vollständigen Darstellung digitaler Bilder und Töne notwendig sind. Diese Kompression wird möglich, indem die aufeinanderfolgenden Einzelbilder für kurze Zeit digital zwischengespeichert und abgetastet werden. Sodann werden irrelevante Daten ausgesondert (Irrelevanz-Reduktion) und die Übertragung redundanter Daten eingeschränkt (Redundanz-Reduktion). Die Reduktion redundanter Daten erfolgt aber nicht nur durch den Vergleich der aufeinanderfolgenden Bilder (inter-frame-coding) sondern auch bei der Analyse einzelner Bildflächen (8x8 Pixel) eines jeden Einzelbildes (intra-frame-coding). Redundante Daten beinhalten gleichbleibende Informationen, wie z.B. Bildausschnitte, die sich nicht verändern (sog. Bildpunktkonstanten). Bei der Redundanzreduktion werden deshalb im Ergebnis die Binärcodes mit häufig wiederkehrenden Informationen kürzer dargestellt als seltener wiederkehrende Binärcodes. Bei der Irrelevanzreduktion werden solche Bild- und Toninformationen weggelassen, die der menschliche Organismus aufgrund seiner psychooptischen und psychoakustischen Fähigkeiten nicht wahrnehmen kann (z.B. leise Geräusche unterhalb der Ruhehörschwelle). Vgl. hierzu Schrape S. 12; Schössler S. 6 f.; Kibele S. 17; Grünwald S. 11.

[22]

Ein hochaufgelöstes digitales Bildsignal benötigt unkomprimiert die dreißigfache Übertragungskapazität eines analogen Bildsignals und selbst ein digitales Standardbildsignal benötigt noch die fünffache Kapazität, vgl. Schrape S. 11.

[23]

Die digitale Übertragung eines üblichen analogen Fernsehprogramms mit einer von PAL gewohnten Bildqualität (625 Zeilen pro Einzelbild) würde eine Datenrate von ca. 270 Mbit/s benötigen. Der MPEG-2 Standard ermöglicht eine effiziente Reduktion der Datenmenge solcher Programme, so dass diese meist mit einer durchschnittlichen Datenrate von 3,5 – 4,5 Mbit/s übertragen werden.

[24]

Benötigt ein in MPEG-2 decodiertes Programm in Standardqualität (SDTV) eine Übertragungskapazität von 3–6 Mbit/s ist für die Verbreitung des selben Programms in gleicher Qualität im MPEG-4 Verfahren eine Übertragungskapazität von 2,5–4 Mbit/s ausreichend.

[25]

Mit Hilfe des MPEG-2-Transport-Multiplexverfahrens werden die Datenpakete organisiert, wobei diesen eine festgelegte Länge von 188 Byte zugewiesen ist.

[26]

Bspw. ermöglicht bei der Kabelverbreitung die Modulation in 64 QAM (Bandbreite von 38 Mbit/s) eine Übertragung von bis zu 12 Programmen in SD-Qualität je Multiplex, hingegen kann durch die Verwendung der 256 QAM Modulation (Bandbreite von ca. 50 Mbit/s) ein Multiplex mit bis zu 16 Programmen in SD-Qualität übertragen werden.

[27]

Vgl. Art. 2 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen.

[28]

Vgl. Klußmann S. 436.

[29]

Vgl. hierzu die ausführlichen Darstellungen im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Der Beitrag des Breitbildformats und der hochauflösenden Fernsehdienste zur globalen Verbreitung des digitalen Fernsehens, SEK (2004) 46, 33 f.

[30]

Vgl. Dörr/Janik/Zorn S. 32.

[31]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/ Janik § 49 Rn. 3 ff.

[32]

Vgl. hierzu die technischen Darstellungen im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Der Beitrag des Breitbildformats und der hochauflösenden Fernsehdienste zur globalen Verbreitung des digitalen Fernsehens, SEK (2004) 46, 42 ff.

[33]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/ Janik § 49 Rn. 5.

[34]

Vgl. Beck'scher TKG Kommentar/ Janik § 49 Rn. 7.

[35]

BVerfGE 74, 297, 326.

[36]

Bereits der europäische Rechtsrahmen verlangt gem. Art. 31 Universaldienstrichtlinie, dass Übertragungsverpflichtungen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden dürfen.

[37]

Vgl. 3. Kap. Rn. 81.

[38]

DVB-T = Digital Video Broadcasting Terrestrial.

[39]

Sofern der DVB-T Standard durch eine Umstellung von der bisherigen MPEG-2 Komprimierung auf eine MPEG-4 Komprimierung weiterentwickelt wird (DVB-T2), können auf einem bislang analog genutzten Kanal sogar bis zu 8 digitale Programme terrestrisch verbreitet werden. Dies würde dann erstmals die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um auch TV-Programme in HD-Auflösung über DVB-T zu übertragen.

[40]

Zur regionalen Verfügbarkeit von Programmen der privaten Programmveranstalter vgl. die Übersichtskarte abrufbar unter www.ueberallfernsehen.de/.

[41]

Nach Angaben des Digitalisierungsberichts 2016 ist auf Basis der Verkaufszahlen von DVB-T-Empfängern davon auszugehen, dass zwar 9 % der TV Haushalte DVB-T (komplementär) nutzen, wenn jedoch nur die Erstgerätenutzung in Betracht gezogen wird, kommt DVB-T nur noch auf eine Nutzungsquote von ca. 5,2 %. Vgl. Digitalisierungsbericht 2016: tns-Infratest abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de.

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