Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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Über EPGs können z.B. Fernsehfilme über Suchbegriffe aufgefunden oder nach Genres geordnet und mit Lesezeichen vorgemerkt werden, ferner können Programmempfehlungen ausgesprochen und eine individuelle Programmvorauswahl programmiert werden. Zusätzlich können die Nutzungsprofile der Zuschauer gespeichert und dadurch die Programmpräferenzen bestimmt werden, um ihnen diese als zusätzliche Selektion anzubieten. Der wesentliche Unterschied der EPGs zu dem Basisnavigator besteht somit in dem größeren programmbezogenen Angebotsspektrum, das weitergehende Informationen zu Sendungen, Bilder und Videoclips, verlinkte Hintergrundinformationen sowie Zugriff auf Applikationen wie z.B. Teleshopping, Kindersicherung etc. enthält. Der EPG kann deshalb gezielt als Marketinginstrument zur Zuschauerbindung eingesetzt werden.[146] EPGs werden in der konvergenten Medienwelt zur zentralen Schnittstelle zwischen dem Anbieter und dem Nutzer, die dem Zuschauer ermöglichen, seine Interessen schnell und intuitiv zu verwirklichen oder aber auch das Interesse des Zuschauers auf bestimmte Inhalte lenken können. Ein Beispiel für einen besonders erfolgreichen EPG ist die Benutzeroberfläche und Steuerungsfunktion des iPhones.[147]

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Aus technischer Sicht ist der EPG eine Softwareanwendung, die einem Browser vergleichbar ist und passend zu dem API einer Set-Top-Box konfiguriert werden muss, damit der EPG vom Decoder dargestellt werden kann.

3.2 Regulierung

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Nach § 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV i.V.m. § 2 Abs. 2 und § 15 Zugangssatzung unterliegen nicht jegliche Formen der Zugriffssteuerung einer Regulierung, sondern nur Benutzeroberflächen, die eine übergreifende Orientierung ermöglichen. Damit wurde der Basisnavigator bzw. ein programmübergreifender EPG einer medienrechtlichen Regulierung unterworfen. Ein bouqueteigener EPG, der in der Regel nur die Programme eines Bouquets (Programmpaket) darstellt und somit nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtangebots der Programme umfasst, unterliegt hingegen keiner Regulierung. Somit werden nur Anbieter von „übergeordneten Benutzeroberflächen“ verpflichtet, diese Steuerungssysteme diskriminierungsfrei auszugestalten, indem allen Rundfunkveranstaltern ein entsprechender Zugang zu diesen Navigationssystemen zu chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen angeboten werden müssen.[148] Nach § 15 Abs. 2 Zugangssatzung ist ein solcher diskriminierungsfreier Zugang jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Zuschauer die Möglichkeit hat, mehrere Programmlisten mit mehreren Sortierungskriterien zu verwenden (z.B. Sortierung nach Programmreichweite, Genre oder Alphabet) und ferner die Möglichkeit hat, die Reihenfolge der Programmliste zu ändern oder eine eigene Programmliste anzulegen, und eine eigene Favoritenliste ohne Voreinstellungen angeboten wird. Die Landesmedienanstalten überwachen mit ihrem Hilfsorgan, der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Einhaltung dieser Grundsätze und achten hierbei vorrangig darauf, dass die zur Erstellung einer Programmreihenfolge verwendeten Differenzierungskriterien stringent und diskriminierungsfrei angewendet werden. Da die Programmführung für den Zuschauer eine wichtige Servicefunktion darstellt, sind optische und inhaltliche Differenzierungen, d.h. verschiedene Formen der Ausgestaltung von Navigationssystemen grundsätzlich erlaubt und liegen im Zuschauerinteresse. Bei der Bewertung des Diskriminierungspotenzials eines Navigators ist es nach § 15 Zugangssatzung von besonderer Bedeutung, inwieweit der Zuschauer weitere Handlungsoptionen hat, insbesondere zwischen verschiedenen Navigatoren frei auswählen und sich auch eigene Favoritenlisten programmieren kann. Der Wettbewerb zwischen Navigatoren ist hierbei ein regulatorisch gewünschtes Ziel, das damit auch die Unterschiedlichkeit der Ausgestaltung von Programmlisten und –darstellungen voraussetzt und grundsätzlich auch Programmbewertungen, die im Print-Bereich ein wesentliches Kaufargument für Programmzeitschriften darstellen, zulässt. Zur Ermöglichung einer zeitnahen Missbrauchskontrolle unterliegen Navigatoren gem. § 52c Abs. 2 einer Anzeige- und Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Landesmedienanstalten, die entsprechende Verstöße nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RStV als Ordnungswidrigkeit ahnden können.[149] Nach erfolgter Anzeige bei der zuständigen Landesmedienanstalt, befasst diese die ZAK mit der Prüfung des Navigators. Die Landesmedienanstalt trifft eine abschließende Entscheidung über die Diskriminierungsfreiheit des Navigators in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes und übernimmt hierbei in der Regel die Prüfungsergebnisse der ZAK.

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Da in einer konvergenten Medienwelt der Empfang von Rundfunkinhalten nunmehr über eine Vielzahl unterschiedlicher Endgeräte möglich ist, stellt sich die Frage, wie der aktuelle Rechtsrahmen zur Regulierung von Navigationsoberflächen weiterentwickelt werden soll. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit neben den bisherigen Plattformbetreibern gem. § 2 Nr. 13 RStV zukünftig auch die Hersteller von Endgeräten – insbesondere von TV-Geräten – und OTT-Anbieter in die Regulierung einbezogen werden müssen, da der Zugriff auf Programminhalte in großem Umfang direkt über die EPGs der TV-Geräte oder Nutzeroberflächen der OTT-Anbierter erfolgt. Ferner wird diskutiert, ob bestimmte Programminhalte von großer Bedeutung auf die Meinungsvielfalt bei der Auffindbarkeit privilegiert werden sollen. Hierzu werden insbesondere ein veränderter Definitionsansatz in § 2 Nr. 13 RStV sowie ergänzende Regelungen in § 52c RStV erwogen, da das Thema „Auffindbarkeit“ eine herausragende Bedeutung bei der digitalen Mediennutzung zukommt.

Anmerkungen

[1]

Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz, Juni 2016, abrufbar unter: www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/2016-06-01_-01-_Bericht_BLKM_pol_Steuerungsgruppe_FINAL_bf.pdf.

[2]

BGH 11. 4.2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II; I ZR 151/11 – Shift.TV.

[3]

Vgl. FAZ v. 31.8.2007, 16. Hierbei sind Nutzergemeinschaften bzw. soziale Netzwerke neue Zielgruppen, die insbesondere durch Anbieter wie Facebook und WhatsApp erschlossen werden. Die im Vergleich zu den USA strengeren Datenschutzstandards in Deutschland haben sich in diesem Zusammenhang als Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter in diesem Marktsegment erwiesen.

[4]

Eine vertikale Integration wie sie beispielsweise bei den ARD-Sendeanstalten durch die Verbindung von Programmproduktion und der nachfolgenden Verbreitung über eigene terrestrische Sendemasten schon seit den 50er Jahren besteht, vollzieht sich auch heutzutage beispielsweise durch den Zusammenschluss von großen Produktionsstudios mit Infrastrukturbetreibern (geplanter Zusammenschluss von AT&T und Time Warner) oder Vermarktungsplattformen (Fusion von 21Century Fox mit SKY genehmigt im April 2017).

[5]

Zur Verantwortung von sozialen Netzwerken im Hinblick auf sog. Hasskriminalität vgl. hierzu die Diskussion zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), der im März 2017 vom BMJV veröffentlicht wurde.

[6]

StRspr. vgl. BVerfGE 57, 295, 320; 73, 118, 152; 74, 297, 324; 83, 238, 296. Der Forderung des BVerfG zur positivrechtlichen Absicherung der Meinungsvielfalt ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er mit den §§ 25 ff. RStV einfachgesetzliche Regelungen getroffen hat, die insbesondere durch das Zuschaueranteilsmodell eine Vielfaltgewährleistung ermöglichen; vgl. hierzu auch Janik AfP 2002, 104 ff. m.w.N.

[7]

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); ABlEG Nr. L 108/33 v. 24.4.2002.

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