Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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2. Digitale Empfangsgeräte

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Zur Nutzung des digitalen Fernsehens auf herkömmlichen Fernsehgeräten sind immer zusätzlich digitale Empfangsgeräte notwendig. Denn die an den Rezipienten übertragenen digitalen Fernsehsignale können auf herkömmlichen TV-Geräten nicht verarbeitet und dargestellt werden, da diese Endgeräte noch immer auf rein analoger Basis arbeiten[127] und die digitalen Datencontainer folglich nicht direkt in analoge Bilddarstellung umsetzen können. Es gibt also streng genommen noch kein digitales Fernsehen, sondern nur digital nutzbare Übertragungswege und analoge Bilddarstellungen. Sofern nicht bereits digitale Endgeräte wie beispielsweise Smartphones oder Tablet PCs genutzt werden, muss der digitale Programmdatenstrom somit in einem letzten Zwischenschritt wieder in ein analoges Bildsignal decodiert werden, um für den Zuschauer auf dem Fernsehbildschirm sichtbar zu werden. Hierzu ist ein (zusätzliches) digitales Empfangsgerät notwendig. Wegen der Möglichkeit, den vorhandenen Fernseher zu behalten, sind die Set-Top-Boxen als digitale Zusatzgeräte bisher am weitesten verbreitet. Eine andere digitale Empfangsmöglichkeit besteht darin, dass ein Decoder bereits in das Fernsehgerät fest integriert ist (iDTV) – diese modernen Flachbildschirmgeräte werden in den nächsten Jahren die herkömmlichen Röhrenfernseher vollständig ersetzen. Neben Smartphones und Tablets können auch PCs, sofern sie mit einem Modem und TV-Karten ausgestattet sind, als digitale Rundfunkempfangsgeräte dienen, die den zusätzlichen Schritt der Analogisierung der Programmsignale nicht vollziehen müssen, da die Bildverarbeitung und -darstellung bereits vollständig auf digitaler Basis funktioniert.

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Im Decoder wird der digitale Datencontainer bzw. Multiplex mit Hilfe des Demultiplexers wieder in seine ursprünglichen Bestandteile, die einzelnen Sendesignale und SI-Daten, zerlegt. Dies wird mit Hilfe der PSI-Daten (Programme Specific Information) ermöglicht, die zuvor beim Multiplexing den einzelnen Bestandteilen des Datencontainers beigefügt wurden und die unterschiedlichen Datenpakete entsprechend ihren Eigenschaften (Video-, Audiosignale, Verschlüsselungsdaten, Systemdaten etc.) kennzeichnen. Mehrere zeitgleich arbeitende PSI-Filter erkennen die Bestandteile des zerlegten Datenstroms und ordnen diese den verschiedenen Ausgangskanälen des Demultiplexers zu. Alle unverschlüsselten Daten können nun decodiert und somit in analoge Signale umgewandelt werden.

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Anders verhält es sich aber mit verschlüsselten Datenströmen (z.B. Pay-TV), da diese zuvor mit Hilfe der Smart Card einer Autorisierungsprüfung unterzogen und sodann einem Descrambler zugeführt werden müssen, der die Verwürfelung der Daten wieder rückgängig macht, so dass das Programm wieder vollständig auf dem Bildschirm erscheinen kann. Erst nachdem die verschlüsselten Programmsignale auf diese Weise wieder entschlüsselt wurden, werden sie dem Decoder zugeleitet, der dann die Umwandlung in analoge Signale vornimmt.

2.1 Anwendungs-Programmierschnittstelle (API)

2.1.1 Funktionsweise

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Die Steuerung der einzelnen Hardwarekomponenten (z.B. Demultiplexer, MPEG-Decoder, Descrambler, CICA-Modul,[128] DVD-Laufwerk etc.), die in der Set-Top-Box enthalten und über einen Treiber zugänglich sind, erfolgt über die Betriebssoftware. Zusätzlich muss die Betriebssoftware auch unterschiedliche Arten von Anwendungssoftware (z.B. EPG, Webbrowser etc.) erkennen und diese verschiedenen Anwendungen zeitgleich durchführen können. Um dies zu ermöglichen, stellt die Betriebssoftware eine Schnittstelle bereit, auf die die einzelnen Anwendungen aufgesetzt werden können. Geschieht dies nicht, entsteht ein Kompatibilitätsproblem, das dazu führt, dass die Betriebssoftware nur solche Hard- und Softwareanwendungen unterstützt, die zuvor auf die eigene Programmierung abgestimmt wurden. In diesem Zusammenhang dienen Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) bei der Bedienung von Decodern als Kommunikationsoberflächen und mithin als Eintritts- und Ausgangstor von interaktiven Anwendungen, die von digitalen Decodern dargestellt werden können. Das API bestimmt, wie eine in dem Decoder ankommende Information oder Anwendung von der Middleware verstanden und umgesetzt werden kann, so dass der Decoder diese Anwendung mittels des Betriebssystems und der entsprechenden Hardware verarbeiten und letztlich auf dem Fernsehgerät zur Darstellung bringen kann. Ein API ist daher ein wesentlicher Bestandteil einer Middleware und stellt das Bindeglied zwischen einer beliebigen Anwendung und den spezifischen Funktionsweisen des Decoders dar, die die Anwendung umsetzen sollen. Dem API kommt somit in erster Linie eine Vermittlungsfunktion für erweiterte oder interaktive Dienste zu. Hingegen ist für die bloße Wiedergabe von gegebenenfalls verschlüsselten digitalen Rundfunksignalen ein einfacher Decoder ohne Anwendungs-Programmierschnittstelle (sog. zapping-box) ausreichend.[129] Programmanbieter oder Plattformbetreiber entwickeln in der Regel bestimmte Anwendungen (z.B. elektronische Programmführer, abrufbare Zusatzinformationen, Spiele) zur Verarbeitung durch ein API einer bestimmten Middleware (z.B. Open TV, MHP), was zur Folge hat, dass das API einer anderen Middleware (z.B. NDS Media Highway) die in der Anwendung enthaltenen Informationen nicht umsetzen kann, so dass die Anwendung auf dieser Set-Top-Box letztlich nicht zur Darstellung gelangt[130] oder es sogar zu einem Systemversagen der Set-Top-Boxen kommt.[131] Dieses Kompatibilitätsproblem kann grundsätzlich auf verschiedene Arten gelöst werden. Einerseits besteht die Möglichkeit des sog. re-authoring, andererseits kann durch die Normierung eines einzigen API das Ziel der Interoperabilität aller Endgeräte sichergestellt werden. Im Fall des re-authoring wird eine Anwendung jeweils an die verschiedenen APIs angepasst, die von den Betreibern der Übertragungsplattformen (Satellit, Kabel, Terrestrik, DSL) eingesetzt werden, bzw. in den Decodern vorhanden sind. Dies erfordert grundsätzlich einen erhöhten Aufwand an Programmierungsarbeit.

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Im Gegensatz hierzu kann Interoperabilität grundsätzlich auch mittels einer Standardisierung der APIs in allen Empfangsgeräten hergestellt werden. Die Festlegung auf einen europäisch genormten API-Standard – beispielsweise MHP[132] – beseitigt jedoch nicht alle Kompatibilitätsprobleme, da die Notwendigkeit eines – wenngleich reduzierten – re-authoring bestehen bleibt. Denn bei der Implementierung eines API in eine Set-Top-Box treten herstellerspezifische Abweichungen auf, die nur durch ein entsprechendes re-authoring vollständig beseitigt werden können.[133]

2.1.2 Regulierung

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Die Europäische Kommission hat gem. Art. 17 RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Möglichkeit, APIs zu normieren. Die Kommission hat hierbei von dem dort vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht und am 31.12.2002 eine Liste von Standards bzw. Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um die Mitgliedstaaten hierdurch zu ermutigen, Interoperabilität zu unterstützen. Die Kommission muss danach gem. Art. 18 Abs. 3 Rahmenrichtlinie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens feststellen, in welchem Maß Interoperabilität in den einzelnen Mitgliedstaaten hergestellt werden konnte, und ob eine verbindliche Normung durch den europäischen Gesetzgeber notwendig und angemessen ist, um das Regulierungsziel der Verbreitung digitaler interaktiver Rundfunkdienste mittels Interoperabilität zu erreichen.

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Im deutschen Recht unterliegen APIs der telekommunikationsrechtlichen Regulierung nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG, wonach grundsätzlich offene Schnittstellenspezifikationen verwendet werden müssen, sei es, dass diese Spezifikationen zuvor auf europäischer Ebene genormt wurden, oder sei es, dass sich derartige offene Standards als marktüblich durchgesetzt haben. Ferner wird die Offenheit der Schnittstelle dadurch sichergestellt, dass die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Programmierschnittstellen nach § 49 Abs. 2 TKG in nichtdiskriminierender Weise alle Informationen Dritten zugänglich machen müssen, die diese benötigen, um entsprechende Dienste voll funktionsfähig anzubieten, die auf dieser Programmierschnittstelle aufbauen.

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