Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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18

Als Urheberrechte, die ein Schutzhindernis iSv § 13darstellen, kommen vor allem Werke mit der notwendigen Gestaltungshöhe gem § 2 Abs 2 UrhG, wie solche der angewandten Kunst, der bildenden Kunst, Film- und Lichtbildwerke, wissenschaftliche, technische Darstellungen und Musikwerke in Betracht.

4. Sortenbezeichnungen

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Das Sortenschutzrecht gewährt dem Züchter und Entdecker von Pflanzenzüchtungen im Rahmen der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und der Forstwirtschaft ein dem Patentrecht ähnliches gewerbliches Schutzrecht ( Ekey Grundlagen gewerblicher Schutzrechte, DACH-Schriftenreihe Bd 37, 2011).

20

Sortenbezeichnungen genießen nach §§ 7, 14 SortenSchG und durch die VO (EG) Nr 2100/94 des Rates über den gemeinsamen Sortenschutz Schutz.

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Gem § 4 Abs 2 Nr 6 WZG waren nach der alten Rechtslage von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die mit einer zur Sortenschutzrolle oder zur Sortenliste des Bundessortenamts früher angemeldeten und dort eingetragenen Sortenbezeichnungen übereinstimmen. Bis zum 11.12.1985 war dieser Schutz nur von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl auch § 11 Nr 1b WZG, wonach Sortenschutz auch gegen ein verwechslungsfähiges Warenzeichen begehrt werden konnte).

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Seitdem gewährt § 37 Abs 1 S 1 Nr 2 SortenSchG dem Inhaber eines Sortenschutzes einen Anspruch, Dritten die Verwendung der vom Bundessortenamt festgesetzten Sortenbezeichnung oder einer verwechselbaren Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art untersagen zu lassen. Das gleiche Recht steht dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu (Ströbele/Hacker/Thiering/ Hacker § 13 Rn 32 ).

5. Geographische Herkunftsangaben

23

Die in § 13 Abs 2 Nr 5bezeichneten geographischen Herkunftsangaben sind zum einen in § 126geregelt. Geographische Herkunftsangaben sind hiernach die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Gattungsbezeichnungen sind dagegen dem Schutz als geographische Herkunftsangaben nicht zugänglich.

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Zum anderen enthalten die Verordnung (EG) Nr 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die VO (EG) Nr 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und die VO (EG) Nr 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen und zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen Schutznormen.

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Für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs der geographischen Herkunftsangaben kommt den VO der EG maßgebliche Bedeutung zu (vgl die Nachweise bei § 126 Rn 2). So fallen auch unter § 13 Abs 2 Nr 5die nach der VO (EWG) Nr 2081/92 geschützten Bezeichnungen (BGH GRURInt 2012, 460 ff – Bayerisches Bier II).

26

Gem § 55sind zur Erhebung einer Klage auf Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang die nach § 8 Abs 3 des UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten befugt (vgl hierzu HK-WettbR/ Kotthoff/Gabel § 8 Rn 98–126 mN).

27

Auch hieraus folgt der unlauterkeitsrechtliche Charakter des Anspruchs auf Löschung gem § 13 Abs 2 Nr 5.

28

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ein „Erwerb“ einer geographischen Herkunftsbezeichnung iSv § 13 Abs 1mangels des Erwerbs eines individuellen Kennzeichnungsrechts ausgeschlossen ist, weshalb für die Bestimmung des älteren Zeitranges nicht auf den Erwerb sondern die Benutzung der geographischen Herkunftsangabe nach den jeweiligen Vorschriften abzustellen ist (vgl nur Büscher/Dittmer/Schiwy /v Gamm Kap 3, § 13 Rn 11).

29

§ 8 Abs 2 Nr 4verbietet die Eintragung einer Marke, die geeignet ist, über die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, und kann als absolutes Schutzhindernis ein Löschungsverfahren vor dem Patentamt gem §§ 54, 50auslösen. Auf eine „prioritätsbegründende“ Benutzungslage kommt es dann für dieses Verfahren nicht an (Ströbele/Hacker/Thiering/ Hacker § 13 Rn 35 f).

6. Sonstige gewerbliche Schutzrechte

30

Das Gesetz stellt klar, dass alle absoluten Rechte mit älterem Zeitrang zu den sonstigen Rechten gem § 13 Abs 1zählen. Hierunter können Geschmacksmusterrechte gem § 1 GeschmMG, Gebrauchsmusterrechte gem § 5 GebrMG und Patentrechte gem § 9 PatG fallen (vgl hierzu nur Nirk/Ullmann Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberschutz Bd I: Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutz, 2. Aufl). Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster fallen unter den Begriff der sonstigen gewerblichen Schutzrechte. Während für die Bestimmung der Priorität bei dem eingetragenen deutschen Geschmacksmuster gem § 27 Abs 1 GeschmMG auf den Tag der Eintragung abzustellen ist, kommt es bei dem europäischen Geschmacksmuster nach Art 12 S 1 GGV auf den Tag der Anmeldung an. Das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster ist älter als die zu löschende Marke, wenn es zuvor bereits öffentlich zugänglich gemacht wurde nach Art 11 II GGV (Büscher/Dittmer/Schiwy /v Gamm Kap 3, § 13 Rn 13). Einer erweiternden Auslegung der sonstigen gewerblichen Schutzrechte gem § 13 Abs 2 Nr 6auf wettbewerbsrechtliche und deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen bedarf es nicht, weil hierfür kein Bedürfnis erkennbar besteht (BGH WRP 2000, 1293 f – EQUI 2000; Ströbele/Hacker/Thiering/ Hacker § 13 Rn 5; Ingerl/Rohnke § 13 Rn 14, 15; aA Fezer § 13 Rn 8).

IV. Vorrang und Zeitrang

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Im Falle des Zusammentreffens von Rechten iSd §§ 4, 5und 13ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte der Zeitrang maßgeblich, wobei dieser nach § 6 Abs 2und 3bestimmt wird (vgl § 6 Rn 2). Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten iS des § 5(Unternehmenskennzeichen) und § 13 Abs 2 Nr 3(Urheberrecht) ist danach der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde, wobei das Urheberrecht bereits mit der Schöpfung des Werks entsteht ( OLG Hamburg 7.7.2016 – 5 U 23/16 – la sepia Rn 87, juris). Nach dieser Entscheidung kann das Bestehen älterer Rechte gem § 13auch einen Einwand entspr § 242 BGB (Verstoß gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten) gegenüber einem Verlangen auf Unterlassung, welches der Antragsteller auf eine Löschungsklage sofort wieder zurücknehmen müsste ( OLG Hamburg aaO Rn 110 f mN), darstellen.

32

Das deutsche Designrecht entsteht nach § 27 Abs 1 DesignG mit der Registereintragung. Die Unionsmarke lässt nach Art 12 S 1 GGV für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen rückwirkenden Schutzbeginn zu, wobei der Anmeldetag entscheidend ist. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen ab dem Tag, an dem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, nach Art 11 Abs 1 GGV Schutz.

Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen› Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz› Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

Inhaltsverzeichnis

§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

§ 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung

§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

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