2
Diese sonstigen älteren Rechte stellen Nichtigkeitsgründe iSv § 51dar, berechtigen aber wie auch die in § 12aufgeführten älteren Rechte nach wie vor nicht zum Widerspruch (vgl Kur/v Bomhard/Albrecht/ Weiler § 13 Rn 76). Sie führen zur Begründetheit einer Löschungsklage gem §§ 51, 55 Abs 2 Nr 2, sofern die dort statuierten Voraussetzungen vorliegen ( BPatG ebd). Für die Begründetheit einer auf § 13gestützten Nichtigkeitsklage kommt es auf die Priorität der sonstigen Rechte an, denn sie müssen älter als die eingetragene Marke sein.
II. Die Regelung in Abs 1
3
§ 13 Abs 1engt den Schutzbereich einer eingetragenen Marke über die in §§ 9–12normierten Voraussetzungen hinaus ein. Er erweitert die Löschungsgründe um sonstige Gründe, die der Benutzung der eingetragenen Marke im territorialen Gebiet Deutschlands entgegenstehen. Ob ein Verbietungsrecht des Inhabers des prioritätsälteren sonstigen Rechts besteht, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften über den Schutzinhalt des sonstigen Rechts ( Fezer § 13 Rn 2). Beispiele für diese sonstigen, absoluten älteren Rechte enthält § 13 Abs 2.
4
Die eingetragene Marke, deren Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte verlangt wird, braucht noch nicht benutzt worden zu sein. Ein zukünftiger Unterlassungsanspruch soll genügen ( Fezer § 13 Rn 2; Ströbele / Hacker/Thiering/ Hacker § 13 Rn 2). Ein Anspruch auf Löschung setzt voraus, dass das prioritätsältere Recht im gesamten Gebiet Deutschland (amtl Begr, BT-Drucks 12/6581, 74) und nicht etwa nur regional gilt. In diesem Fall käme lediglich ein Anspruch auf Unterlassung in den Grenzen des Gebietes, in dem das regionale Recht gilt, in Betracht.
III. Die Regelung in Abs 2
5
Das Schutzhindernis liegt jeweils insoweit vor, als das sonstige Recht als absolutes Recht die Befugnis verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
6
Die in Betracht kommenden älteren Rechte sind beispielhaft in Abs 2aufgeführt, ohne dass es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handeln würde. Die Vorschrift des § 13soll bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG nicht anwendbar sein. Sie setzt nämlich sonstige ältere Rechte voraus, was grds nur absolute Rechte, die mit einem bestimmten Zeitrang erworben werden, sein können, wie die beispielhafte Aufführung der sonstigen Rechte in § 13 Abs 2zeigt. Dazu gehören nicht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (BGH WRP 2000, 1293 f – EQUI 2000; Ingerl/Rohnke § 13 Rn 15; Ströbele / Hacker/Thiering/ Hacker § 13 Rn 5; Kur/v Bomhard/Albrecht/ Weiler § 13 Rn 15 f mN, 2. Aufl; aA Fezer § 13 Rn 8, der alle wettbewerbsrechtlichen und deliktsrechtlichen Löschungsgründe als sonstige Rechte iSd § 13 Abs 2anerkennt, und Büscher/Dittmer/Schiwy /v Gamm Kap 3, § 13 Rn 3, die allerdings nur Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr 9a) und b) UWG aF als sonstige Rechte gelten lassen will, sowie OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 165 f, wonach sogar vertragliche Ansprüche geschützte Rechte nach § 13sein sollen).
7
Hierunter fallen die in § 12 BGB umfassend geschützten Namensrechte natürlicher und juristischer Personen sowie nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen, obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen Verbraucher und Unternehmer steht (vgl nur Palandt/Ellenberger § 12 Rn 9, 78. Aufl). § 12schützt den bürgerlichen Namen (vgl hierzu MüKo-BGB/ Säcker § 12 Rn 8, 8. Aufl), ein Pseudonym sowie ein Aliasname, sofern sie Verkehrsgeltung erreicht haben ( OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 384 ff – Der Wendler), Adelsbezeichnungen (MüKo-BGB/ Säcker § 12 Rn 17, 8. Aufl), die Namen von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen sowie Namen der Vereine und Verbände (MüKo-BGB/ Säcker § 12 Rn 18 ff, 8. Aufl), politische Parteien sowie Religionsgemeinschaften.
8
Dabei gibt das Namensrecht keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die – wie etwa das Wort „katholisch“ – dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt selbst dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird (BGH WRP 2005, 500 ff – Pro Fide Catholica).
9
Auch besondere Unternehmensbezeichnungen, Marken, Geschäftsabzeichen, Schlagworte, Abkürzungen, Firmenbestandteile und Buchstaben als Namensersatz, Zahlen, Vanity-Nummern, Wappen, Siegel und Embleme sowie Haus- und Gebäudenamen können die Voraussetzung der Namensfunktion erfüllen und dann Schutz nach § 12 BGB genießen. Denn dann hat sich der Zeicheninhaber in einem bestimmten Wirkungskreis oder mit einer bestimmten Tätigkeit bzw Leistung individualisiert (MüKo-BGB/ Säcker § 12 Rn 26 mN).
10
Grundsätzlich liegt nach der Rspr des BGH bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches geschütztes Zeichen umsetzt. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme des Zeichens in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (BGH WRP 2005, 488 ff – mho.de mN).
11
Für die Priorität kommt es auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Namensträger an (OLG Hamburg GRUR 2002, 450 – QuickNick).
2. Das Recht an der eigenen Abbildung
12
Das Recht an der eigenen Abbildung wurde in §§ 22–24 KUG v 1907 geregelt. Dieses Recht schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und umfasst das Recht am Bild (BVerfG NJW 2005, 883 mN).
13
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige iSd Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
14
Eine weitere Anspruchsgrundlage zum Schutz des Rechtes an der eigenen Abbildung liegt im allg Persönlichkeitsrecht gem § 823 Abs 1 BGB (MüKo-BGB 7. Aufl/ Wagner § 823 Rn 364 mN).
15
Urheber genießen ohne weiteres, dh ohne Eintragung in staatliche Register, Urheberschutz für ihre Werke. Zu den geschützten Werken zählen Sprachwerke, Musik, bildende Kunst, Lichtbildfilmwerke, die Darstellung und die Wissenschaft technischer Art und Computerprogramme. Dabei können nur persönliche und geistige Schöpfungen den urheberrechtlichen Werksbegriff erfüllen und urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierbei handelt es sich um absolute Rechte.
16
Während § 1 UrhG mit den Begriffen der Literatur, Wissenschaft und Kunst den sachlichen Geltungsbereich der Urheberrechte festlegt, normiert § 2 UrhG den urheberrechtlichen Werkbegriff und legt fest, was als Werk urheberrechtlich geschützt wird.
17
Sogar Werbeslogans können als Sprachwerke schutzfähig sein, wenn sie nur die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen (HK-UrhR /Dreyer § 2 Rn 185, 4. Aufl; Erdmann GRUR 1996, 551 ff). Hierunter fällt auch ein Logo einer Gesellschaft, welches als rein abstraktes Bildzeichen ohne Namensfunktion und ohne Verkehrsgeltung keinen Schutz nach den §§ 5, 15genießt, wenn es die urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllt ( OLG Stuttgart NJW-WettbR 2000, 165, 167). Für Zeichen, die lediglich aus einzelnen Buchstaben, Zahlen oder Wörtern bestehen, dürfte dagegen urheberrechtlicher Schutz idR zu verneinen sein ( EuGH 2009, 1041 ff – Infopag International DDF).
Читать дальше