Das Verfahren zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist zu unterscheiden von der Verschlüsselung ganzer Dokumente, um sie vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen (Kryptographie). Die qualifizierte elektronische Signatur sichert zum einen die Identität des Absenders (Identitätsprüfung) und lässt zum anderen erkennen, ob das Dokument nachträglich verändert worden ist (Integritätsprüfung). Sie ist keine Unterschrift im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine elektronische Kennzeichnung, eine Art „Wasserzeichen“.
Der Absender benötigt für die qualifizierte elektronische Signatur ein asymmetrisches Schlüsselpaar, das aus zwei korrespondierenden Schlüsseln besteht: dem öffentlichen (public key) und dem privaten Schlüssel (private key). Der öffentliche Schlüssel ist für jedermann frei verfügbar, der private Schlüssel wird durch ein Kodierungsprogramm errechnet und muss von seinem Inhaber geheim gehalten werden. Des Weiteren bestätigt ein elektronisches Zertifikat die Zuordnung des Schlüsselpaares zu einer bestimmten Person.46 Diese Daten werden auf einer Chipkarte gespeichert. Um die Chipkarte anwenden zu können, benötigt der Verwender entsprechende Software und ein Chipkarten-Lesegerät für den PC oder eine App zum Auslesen von Signaturkarten auf einem geeigneten Smartphone sowie für die Freischaltung der Signatur seine PIN.47
Beim Verschicken signiert der Absender das Dokument mit seinem privaten Schlüssel. Dies erfolgt durch schlichten Mausklick auf den entsprechenden Befehl. Hiernach ist zumeist die Signaturkarte in das Kartenlesegerät einzulegen und der Zugriff auf den auf der Signaturkarte gespeicherten Signaturschlüssel durch den Signatur-Inhaber mittels Eingabe der nur ihm bekannten PIN zu autorisieren (sog. 2-Faktor-Authentifizierung oder 2FA durch Besitz = Karte und Wissen = PIN). Erst hiernach errechnet das Kodierungsprogramm mittels eines mathematischen Verfahrens (Hashverfahren) aus dem Text und dem privaten Schlüssel einen Zahlenwert (Hashwert). Der Empfänger der Nachricht überprüft diesen Zahlenwert mit dem öffentlichen Schlüssel, der ihm entweder mitgesendet wurde oder den er einem über das Internet zugänglichen Verzeichnis entnehmen kann. Dieser öffentliche Schlüssel ist dergestalt mit dem privaten Schlüssel verknüpft, dass sich bei der „Entschlüsselung“ nur genau ein Zahlenwert ergeben kann – vorausgesetzt, der Text ist nach Absendung nicht mehr verändert worden. Genau dies wird durch die Übereinstimmung der Zahlenwerte bewiesen: zum einen die tatsächliche Identität des Absenders, zum anderen die Authentizität des gesendeten Textes.48
Der Empfänger eines qualifiziert signierten Dokumentes benötigt demzufolge keinen eigenen privaten Schlüssel, sondern nur den öffentlichen Schlüssel des Absenders.
1. Kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden?
2. Was regelt die eIDAS-Verordnung und welche Ziele verfolgt sie?
3. Zwischen welchen unterschiedlichen elektronischen Signaturen wird unterschieden? Welche Signatur besitzt den höchsten Sicherheitsstandard?
4. Welche der elektronischen Signaturen ist für die elektronische Form einer Erklärung nach § 126a BGB erforderlich?
5. Welchen Beweiswert haben qualifizierte elektronisch signierte Erklärungen vor Gericht?
6. Welchen Beweiswert haben E-Mails? Wie verhält sich der Beweiswert einer De-Mail im Vergleich zum Beweiswert einer regulären E-Mail?
7. Erfüllt ein Cache-Speicher die von § 126b BGB geforderte dauerhafte Wiedergabemöglichkeit in Textform?
46Vgl. auch Oberkofler, in: Berbist/Gruber/Oberkofler/Stomper, Internet-Recht, 2002, S. 121, 141f. 47Werden elektronische Dokumente archiviert, können die verwendeten kryptographischen Algorithmen ihre Sicherheitseignung allerdings mit der Zeit verlieren. Die elektronischen Signaturen müssen dann erneuert werden. Ausführlich dazu die Technische Richtlinie 03125 des BSI: Beweiswerterhaltung kryptographisch signierter Dokumente, abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Technische-Richtlinien/TR03125/BSI_TR_03125_V1_2_1.pdf. 48Siehe zum Vorgang auch Schmidl, IT-Recht von A–Z, 2014, „elektronische Signatur“.
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Rn. |
I. Überblick |
1 |
1. Gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener Informationspflichten |
2 |
2. Ableitung der Informationspflichten aus dem Europarecht |
5 |
II. Informationspflichten im Fernabsatz (§§ 312c ff. BGB) |
8 |
1. Persönlicher Anwendungsbereich |
10 |
a) Verbraucher |
13 |
b) Unternehmer |
18 |
2. Sachlicher Anwendungsbereich |
22 |
a) Gegenleistungspflicht des Verbrauchers |
23 |
b) Fernkommunikationsmittel |
26 |
c) Gegenstand des Fernabsatzvertrags |
35 |
d) Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem |
40 |
e) Ausschlussregelungen |
46 |
3. Informationspflichten des Diensteanbieters |
86 |
a) Vorabinformationen (§ 312d Abs. 1 BGB) |
90 |
b) Informationspflichten vor Vertragsschluss |
106 |
c) Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit |
169 |
d) Spezielle Informationspflichten für Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 1 Abs. 1 Nrn. 1–19, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1–5 und § 2 EGBGB |
172 |
e) Dokumentationspflichten nach Vertragsabschluss |
180 |
III. Informationspflichten im E-Commerce |
187 |
1. Persönlicher Anwendungsbereich des § 312i BGB |
188 |
2. Sachlicher Anwendungsbereich |
189 |
a) Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr und Ausnahmen |
189 |
b) Anbieterpflichten nach § 312i Abs. 1 BGB |
194 |
c) Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern nach § 312j BGB |
201 |
3. Informationspflichten für digitale Inhalte |
211 |
4. 4. Sanktion von Pflichtverletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr |
213 |
IV. Besondere Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen, § 312k BGB n.F. |
216 |
V. Besondere Kündigungsrechte bei Internetverträgen nach § 312k BGB |
226 |
1. Anwendungsbereich |
227 |
2. Regelungsgehalt |
228 |
3. Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen |
232 |
VI. Informationspflichten bei Telemediendiensten |
233 |
1. Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Telemedien |
236 |
a) Angebot des Telemediums in der Regel gegen Entgelt |
237 |
b) Informationspflichten bei Angeboten in von Dritten bereitgestellten Plattformen. |
239 |
c) Inhalt der Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 TMG |
242 |
d) Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder unvollständiger Informationen |
247 |
e) Art und Weise der Bereitstellung der Informationen |
250 |
2. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation |
255 |
a) Begriff der kommerziellen Kommunikation |
256 |
b) Umfang und Inhalt der Informationspflichten |
257 |
c) Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post |
260 |
3. Informationspflichten nach § 18 MStV |
262 |
a) Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen |
262 |
b) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten |
263 |
c) Telemedien in sozialen Netzwerken |
266 |
VII. Informationspflichten nach der Verordnung über die Online-Streitbeilegung |
267 |
1. Allgemeines |
267 |
2. Proaktive Informationspflichten, § 36 VSBG |
270 |
3. Informationspflichten im Streitfall, § 37 VSBG |
274 |
4. Konsequenzen bei Nichterfüllung der Informationspflichten |
275 |
5. Werbung in Sozialen Netzen (Influencer-Marketing) |
276 |
VIII. Weitere Informationspflichten des Diensteanbieters |
284 |
1. Informationspflichten im Preisrecht |
284 |
2. Rechtsprechung im Preisrecht |
287 |
3. Pflichtangaben in E-Mails als Geschäftsbriefen |
302 |
a) E-Mails als Geschäftsbriefe. |
303 |
b) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen |
305 |
c) Rechtsfolgen bei fehlenden Pflichtangaben |
308 |
4. Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung |
309 |
5. Weitere spezialgesetzliche Informationspflichten über Produkte |
312 |
a) Informationspflichten im Rahmen des Vertriebs von Arzneimitteln |
313 |
b) Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug |
316 |
c) Informationspflichten beim Vertrieb von Pkw |
319 |
d) Informationspflichten beim Vertrieb von Haushaltsgeräten |
324 |
e) Informationspflichten beim Vertrieb von Immobilien |
327 |
f) Informationspflichten beim Vertrieb von Textilien |
329 |
g) Informationspflichten nach dem ElektroG |
333 |
h) Informationspflichten bei Lebensmitteln |
336 |
i) Informationspflichten für Telekommunikationsanbieter |
340 |
j) Sonstige Informationspflichten |
343 |