Jürgen Taeger - Recht im E-Commerce und Internet

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Das vorliegende Werk behandelt die Rechtsfragen bei der Nutzung von Internet, mobilen Endgeräten, Apps und Social Media. Erläutert werden u.a. folgende Themen: zivilrechtliche Regulierung von Plattformen (P2B-VO), Informationspflichten, Widerrufsrecht und Streitschlichtungsverfahren im Fernabsatz sowie die Besonderheiten des eCommerce. Dargestellt werden zudem die Haftung von Portalbetreibern und WLAN-Nutzern sowie wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen.
Die Neuauflage ist aufgrund der umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten des europäischen und des nationalen Gesetzgebers erforderlich geworden: Sowohl das «Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen» und das «Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags» sowie das «Gesetz für faire Verbraucherverträge» werden ausführlich behandelt.
Des Weiteren haben die Autoren bereits den neuen «Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland», den «Medienstaatsvertrag», das «Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes», das «Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (TTDSG)» sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. zum Impressum und zum Widerspruchsrecht sowie zu Werbehinweisen von Influencern) umfassend berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein eigenes Kapitel, das sich mit den Besonderheiten beim Vertrieb digitaler Produkte aufgrund umfangreicher Änderungen im BGB befasst.

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V. Signaturverfahren

51

Das Verfahren zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist zu unterscheiden von der Verschlüsselung ganzer Dokumente, um sie vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen (Kryptographie). Die qualifizierte elektronische Signatur sichert zum einen die Identität des Absenders (Identitätsprüfung) und lässt zum anderen erkennen, ob das Dokument nachträglich verändert worden ist (Integritätsprüfung). Sie ist keine Unterschrift im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine elektronische Kennzeichnung, eine Art „Wasserzeichen“.

52

Der Absender benötigt für die qualifizierte elektronische Signatur ein asymmetrisches Schlüsselpaar, das aus zwei korrespondierenden Schlüsseln besteht: dem öffentlichen (public key) und dem privaten Schlüssel (private key). Der öffentliche Schlüssel ist für jedermann frei verfügbar, der private Schlüssel wird durch ein Kodierungsprogramm errechnet und muss von seinem Inhaber geheim gehalten werden. Des Weiteren bestätigt ein elektronisches Zertifikat die Zuordnung des Schlüsselpaares zu einer bestimmten Person.46 Diese Daten werden auf einer Chipkarte gespeichert. Um die Chipkarte anwenden zu können, benötigt der Verwender entsprechende Software und ein Chipkarten-Lesegerät für den PC oder eine App zum Auslesen von Signaturkarten auf einem geeigneten Smartphone sowie für die Freischaltung der Signatur seine PIN.47

53

Beim Verschicken signiert der Absender das Dokument mit seinem privaten Schlüssel. Dies erfolgt durch schlichten Mausklick auf den entsprechenden Befehl. Hiernach ist zumeist die Signaturkarte in das Kartenlesegerät einzulegen und der Zugriff auf den auf der Signaturkarte gespeicherten Signaturschlüssel durch den Signatur-Inhaber mittels Eingabe der nur ihm bekannten PIN zu autorisieren (sog. 2-Faktor-Authentifizierung oder 2FA durch Besitz = Karte und Wissen = PIN). Erst hiernach errechnet das Kodierungsprogramm mittels eines mathematischen Verfahrens (Hashverfahren) aus dem Text und dem privaten Schlüssel einen Zahlenwert (Hashwert). Der Empfänger der Nachricht überprüft diesen Zahlenwert mit dem öffentlichen Schlüssel, der ihm entweder mitgesendet wurde oder den er einem über das Internet zugänglichen Verzeichnis entnehmen kann. Dieser öffentliche Schlüssel ist dergestalt mit dem privaten Schlüssel verknüpft, dass sich bei der „Entschlüsselung“ nur genau ein Zahlenwert ergeben kann – vorausgesetzt, der Text ist nach Absendung nicht mehr verändert worden. Genau dies wird durch die Übereinstimmung der Zahlenwerte bewiesen: zum einen die tatsächliche Identität des Absenders, zum anderen die Authentizität des gesendeten Textes.48

54

Der Empfänger eines qualifiziert signierten Dokumentes benötigt demzufolge keinen eigenen privaten Schlüssel, sondern nur den öffentlichen Schlüssel des Absenders.

Fragen und Aufgaben

1. Kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden?

2. Was regelt die eIDAS-Verordnung und welche Ziele verfolgt sie?

3. Zwischen welchen unterschiedlichen elektronischen Signaturen wird unterschieden? Welche Signatur besitzt den höchsten Sicherheitsstandard?

4. Welche der elektronischen Signaturen ist für die elektronische Form einer Erklärung nach § 126a BGB erforderlich?

5. Welchen Beweiswert haben qualifizierte elektronisch signierte Erklärungen vor Gericht?

6. Welchen Beweiswert haben E-Mails? Wie verhält sich der Beweiswert einer De-Mail im Vergleich zum Beweiswert einer regulären E-Mail?

7. Erfüllt ein Cache-Speicher die von § 126b BGB geforderte dauerhafte Wiedergabemöglichkeit in Textform?

46Vgl. auch Oberkofler, in: Berbist/Gruber/Oberkofler/Stomper, Internet-Recht, 2002, S. 121, 141f. 47Werden elektronische Dokumente archiviert, können die verwendeten kryptographischen Algorithmen ihre Sicherheitseignung allerdings mit der Zeit verlieren. Die elektronischen Signaturen müssen dann erneuert werden. Ausführlich dazu die Technische Richtlinie 03125 des BSI: Beweiswerterhaltung kryptographisch signierter Dokumente, abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Technische-Richtlinien/TR03125/BSI_TR_03125_V1_2_1.pdf. 48Siehe zum Vorgang auch Schmidl, IT-Recht von A–Z, 2014, „elektronische Signatur“.

Kapitel 5

Informationspflichten des Diensteanbieters

Übersicht

Rn.
I. Überblick 1
1. Gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener Informationspflichten 2
2. Ableitung der Informationspflichten aus dem Europarecht 5
II. Informationspflichten im Fernabsatz (§§ 312c ff. BGB) 8
1. Persönlicher Anwendungsbereich 10
a) Verbraucher 13
b) Unternehmer 18
2. Sachlicher Anwendungsbereich 22
a) Gegenleistungspflicht des Verbrauchers 23
b) Fernkommunikationsmittel 26
c) Gegenstand des Fernabsatzvertrags 35
d) Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem 40
e) Ausschlussregelungen 46
3. Informationspflichten des Diensteanbieters 86
a) Vorabinformationen (§ 312d Abs. 1 BGB) 90
b) Informationspflichten vor Vertragsschluss 106
c) Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit 169
d) Spezielle Informationspflichten für Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 1 Abs. 1 Nrn. 1–19, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1–5 und § 2 EGBGB 172
e) Dokumentationspflichten nach Vertragsabschluss 180
III. Informationspflichten im E-Commerce 187
1. Persönlicher Anwendungsbereich des § 312i BGB 188
2. Sachlicher Anwendungsbereich 189
a) Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr und Ausnahmen 189
b) Anbieterpflichten nach § 312i Abs. 1 BGB 194
c) Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern nach § 312j BGB 201
3. Informationspflichten für digitale Inhalte 211
4. 4. Sanktion von Pflichtverletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr 213
IV. Besondere Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen, § 312k BGB n.F. 216
V. Besondere Kündigungsrechte bei Internetverträgen nach § 312k BGB 226
1. Anwendungsbereich 227
2. Regelungsgehalt 228
3. Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen 232
VI. Informationspflichten bei Telemediendiensten 233
1. Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Telemedien 236
a) Angebot des Telemediums in der Regel gegen Entgelt 237
b) Informationspflichten bei Angeboten in von Dritten bereitgestellten Plattformen. 239
c) Inhalt der Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 TMG 242
d) Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder unvollständiger Informationen 247
e) Art und Weise der Bereitstellung der Informationen 250
2. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation 255
a) Begriff der kommerziellen Kommunikation 256
b) Umfang und Inhalt der Informationspflichten 257
c) Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post 260
3. Informationspflichten nach § 18 MStV 262
a) Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen 262
b) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten 263
c) Telemedien in sozialen Netzwerken 266
VII. Informationspflichten nach der Verordnung über die Online-Streitbeilegung 267
1. Allgemeines 267
2. Proaktive Informationspflichten, § 36 VSBG 270
3. Informationspflichten im Streitfall, § 37 VSBG 274
4. Konsequenzen bei Nichterfüllung der Informationspflichten 275
5. Werbung in Sozialen Netzen (Influencer-Marketing) 276
VIII. Weitere Informationspflichten des Diensteanbieters 284
1. Informationspflichten im Preisrecht 284
2. Rechtsprechung im Preisrecht 287
3. Pflichtangaben in E-Mails als Geschäftsbriefen 302
a) E-Mails als Geschäftsbriefe. 303
b) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen 305
c) Rechtsfolgen bei fehlenden Pflichtangaben 308
4. Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung 309
5. Weitere spezialgesetzliche Informationspflichten über Produkte 312
a) Informationspflichten im Rahmen des Vertriebs von Arzneimitteln 313
b) Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug 316
c) Informationspflichten beim Vertrieb von Pkw 319
d) Informationspflichten beim Vertrieb von Haushaltsgeräten 324
e) Informationspflichten beim Vertrieb von Immobilien 327
f) Informationspflichten beim Vertrieb von Textilien 329
g) Informationspflichten nach dem ElektroG 333
h) Informationspflichten bei Lebensmitteln 336
i) Informationspflichten für Telekommunikationsanbieter 340
j) Sonstige Informationspflichten 343

I. Überblick

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