Susanne Hähnchen - Rechtsgeschichte

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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.

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b) Formularverfahren und Beamtenkognition[7]

154

Die Rechtsfortbildung durch die Prätoren ( Rn. 117 ff) blieb auch im Prinzipat zunächst noch möglich. Um 130 n. Chr. ließ der Kaiser Hadrian jedoch die Edikte des Stadt- und des Fremdenprätors sowie das Edikt des kurulischen Ädils (zum Kaufrecht) durch den Juristen Salvius Iulianus ( Rn. 166) in eine Fassung bringen, die nur noch mit Erlaubnis des princeps geändert werden durfte. Damit wurde das ohnehin schon weitgehend fest stehende Edikt endgültig zum edictum perpetuum (ewigen Edikt). Die Rechtsgrundlage für die „Versteinerung“ des Edikts ist nicht bekannt. Jedenfalls reichte der Wille des Kaisers aus, um eine prätorische Rechtsbildung für die Zukunft zu unterbinden. Unklar ist, ob auch die Edikte der Provinzstatthalter, die den römischen weitgehend ähnelten, festgeschrieben wurden.

155

Dem vom Prätor eingeleiteten Formularprozess machte in der Kaiserzeit eine neue Prozessart Konkurrenz, die extraordinaria cognitio (außerordentliche Untersuchung, gerichtliche Erkenntnis). Hier entschied ein beamteter Richter ohne Erteilung einer Klagformel auf Grund des freien Sachvortrags der Parteien. Es handelte sich um eine Klage (actio) im untechnischen Sinne, also nur nach den Regeln des materiellen Rechts, woraus sich später der (materielle) Anspruch entwickelte. Die Einrede (exceptio) war nun nicht mehr eine „Ausnahme“ von den Verurteilungsbedingungen, sondern jedes dem Beklagten günstige Vorbringen. Der Prozess war nicht zweigeteilt und der Richter hatte viel mehr Einfluss auf das Verfahren, das mit einer halbamtlichen Ladung begann und mit einem schriftlichen Urteil endete.

Die Anfänge dieser „modernen“ Prozessart gehen wohl mindestens auch auf Prozesse zwischen bzw. mit Peregrinen (Nichtrömern) in den Provinzen zurück, was eine erstaunliche Parallele zur Entstehung des Formularverfahrens darstellt. Beide Male dürfte also der (wirtschaftliche) Kontakt mit Fremden sich erneuernd und belebend auf das römische Recht ausgewirkt haben.

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Augustus setzte kaiserliche Beamtenrichter zunächst zur Entscheidung von Rechtsfragen ein, für die es im Edikt keine Formel gab. Das waren einmal Prozesse um angeblich „kaduke“ Nachlässe im Besitz des Aerars ( Rn. 149, 153).

Zum anderen konnten (römisch-rechtliche) Fideikommisse in der extraordinaria cognitio eingeklagt werden. Fideikommisse waren ursprünglich rechtlich unverbindliche Bitten an den Erben, einzelne Nachlassgegenstände oder unter gewissen Umständen auch den ganzen Nachlass an einen Dritten (fideicommissarius) herauszugeben, so etwa die „Bitte“ an die erbende Ehefrau, den Nachlass im Falle ihrer Wiederverheiratung den gemeinsamen Kindern zu überlassen. Fideikommisse wurden üblicherweise in formlosen Nachträgen zum Testament (Kodizillen) angeordnet. Augustus ließ Klagen aus Fideikommissen zu, und zwar auch, wenn ein Peregrine bedacht war. Fideikommisse dienten bald dazu, Wirkungen ähnlich der unserer Vor- und Nacherbschaft zu erreichen, die dem römischen Recht fremd war ( semel heres – semper heres ; einmal Erbe – immer Erbe).

Ein weiteres Beispiel für die extraordinaria cognitio war das Honorar ( honorarium = Ehrensold) für einen an sich unentgeltlichen Auftrag. Der Auftrag (mandatum) hatte höhere Dienste (operae liberales) zum Gegenstand. Niedere Dienste (operae illiberales) wurden auf Grund locatio conductio ( Rn. 132) für Lohn (merces) geleistet.

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Zum kaiserlichen Beamtenprozess wurden im Laufe des Prinzipats auch Klagen zugelassen, die an sich im Formularverfahren hätten erhoben werden können. Die beiden Prozessarten traten also nebeneinander und der Formularprozess verlor faktisch an Boden. Ausdrücklich abgeschafft wurde er durch eine Kaiserkonstitution im Jahre 342 n. Chr.[8] In der Praxis der extraordinaria cognitio entstand auch der Instanzenzug an den Kaiser, genauer an das mit kaiserlichen Juristen besetzte consilium (Rat). Schließlich bildete sich der Grundsatz heraus, dass der Kaiser jedes Gerichtsverfahren an sich ziehen konnte und dass jedermann in jedem Verfahren an den Kaiser appellieren durfe.

c) Kaiserkonstitutionen

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Für die Rechtsfortbildung im Prinzipat erlangten kaiserliche Erlasse zunehmende Bedeutung. Diese Kaiserkonstitutionen (constitutiones principum) unterteilt man wie folgt: Edikte behandelten allgemeine Fragen verbindlich und waren auf dem Gebiet des Privatrechts eher selten. Die constitutio Antoniniana des Kaisers Caracalla ( Rn. 143), durch welche die meisten Einwohner des Reiches das römische Bürgerrecht erhielten, zählt zu den edicta . Auch die endgültige Redaktion des prätorischen Edikts ( Rn. 155) könnte auf einer solchen Verordnung beruhen. Mandate ( mandata = Befehle, Weisungen) hingegen waren Dienstanweisungen an Beamte, oft mit genereller Bedeutung im Sinne einer Verwaltungsanordnung. Ein Beispiel dafür ist der Gnomon des Idios Logos, eine Dienstanweisung für den Verwalter gewisser Einkünfte des Kaisers aus Erbschaften und Domänen in Ägypten.

Wichtiger für das Privatrecht waren die rescripta , schriftliche Antworten auf Anfragen von Beamten, Korporationen, Gemeinden und Landtagen. Sie erfolgten in Briefform ( epistulae aus einer der kaiserlichen Kanzleien, dem officium ab epistulis ) oder als Bescheid ( rescriptum des officium a libellis ), auch auf Anfragen Privater in Rechtsfragen. Decreta schließlich waren richterliche Entscheidungen des Kaisers, welche auf Anrufung durch die Parteien oder Gerichte ergingen.

159

Der Begriff ius hat die verschiedensten Bedeutungen, ebenso wie der Begriff lex ( Rn. 18 ff, 50, 54). Das Begriffspaar iusleges meint den Gegensatz von traditionellem ius civile (XII Tafeln und deren Interpretation) und den Weiterentwicklungen des ius honorarium (praetorium) auf der einen Seite (ius) sowie dem neuen Kaiserrecht auf der anderen Seite (leges) . Echte Gesetze mit ursprünglich allgemeiner Bedeutung sind unter den Kaiserkonstitutionen indessen selten. Die kaiserliche Befugnis zur Rechtsetzung ergab sich aus der faktischen Autorität der princeps . Die Herleitung dieser Befugnisse aus der vom Volk erteilten lex de imperio erscheint als nachträglich untergeschobene Rechtfertigung.

Mandate galten anfänglich nur für die Regierungszeit des sie erlassenden princeps . Reskripte und Dekrete hatten an sich nur Wirkung für den Einzelfall, wurden aber bald als Präjudizien beachtet, und die spätklassische Rechtswissenschaft gestand ihnen gesetzesgleiche Wirkung zu. Sie galten vicem legis (stellvertretend für Gesetze).

Die Kaiserkonstitutionen waren das Werk der Juristen, welche die Kaiser berieten, und so wirkt auch hier das wichtigste Element der Rechtsbildung klassischer Zeit, die Rechtswissenschaft.

d) Die klassische Rechtswissenschaft

160

Die Juristen des Prinzipat, von Augustus bis etwa 230 n. Chr., werden traditionell als besonders vorbildlich (klassisch) angesehen, weil ihre Schriften in den Digesten Justinians überliefert sind und lange das Bild vom römischen Recht prägten. Aber schon die republikanischen Juristen hatten viel Vorarbeit geleistet ( Rn. 110 ff).

Die klassische Jurisprudenz unterteilt man weiter in die Frühklassik (bis Ende des 1. Jh. n. Chr.), die Hochklassik (Blütezeit im 2. Jh.) und die Spätklassik (bis ca. 235, die Zeit der severischen Kaiser).

Außer in den Kaiserkonstitutionen bildeten diese Juristen das Privatrecht durch ihre Bücher weiter. In der klassischen Literatur entwickelte neue Rechtssätze wurden als Gewohnheitsrecht (consuetudo) wegen der ihnen eigenen gedanklichen Überzeugungskraft anerkannt. Sie galten also imperio rationis , kraft der in ihnen zum Ausdruck kommenden Vernunft.

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