Susanne Hähnchen - Rechtsgeschichte

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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.

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Durch das Ende Caesars ( Rn. 103) gewarnt, war Octavian bemüht, seine Herrschaft möglichst unter Benutzung republikanischer Institutionen zu festigen. So erhielt er in der Senatssitzung am 13.1.27 v. Chr. vom Senat zunächst ein auf 10 Jahre befristetes imperium und damit den Oberbefehl über das gesamte Militär des römischen Reiches, im Jahre 23 v. Chr. außerdem auf Lebenszeit das imperium proconsulare maius , d.h. die Militär- und Zivilgewalt in Italien und allen Provinzen. Er beschränkte sich jedoch faktisch auf die Verwaltung der sieben noch nicht befriedeten Provinzen, darunter Gallien und Spanien. Diese Provinzen waren insofern wichtig, als dass dort die Legionen standen und damit der Hauptteil des Militärs. Die restlichen zehn Provinzen überließ er dem Senat zur Verwaltung. Die Einteilung in kaiserliche und Senatsprovinzen blieb während des ganzen Prinzipats bestehen.

Der Senat verlieh ihm 27 v. Chr. den Ehrennamen Augustus (der Erhabene, Heilige). Das Konsulat, das Augustus seit 31 v. Chr. innehatte, legte er 23 v. Chr. nieder, ließ sich aber später zuweilen noch zum Konsul wählen, und der Senat gab ihm das Recht, dort wie ein Konsul Anträge zu stellen (ius agendi cum patribus) . Zu der tribunizischen sacrosanctitas ( Rn. 46, 106) und dem ius auxilii (Interzessionsrecht gegenüber Magistraten) erhielt er die volle tribunizische potestas (Amtsgewalt eines Volkstribuns), d.h. auch das Recht, concilia plebis und den Senat einzuberufen. Außerdem übte er die Befugnisse eines Zensors ( Rn. 81) aus, zu denen vor allem die lectio senatus gehörte, also die Ernennung von Senatoren. 12 v. Chr. wurde er schließlich noch pontifex maximus ( Rn. 49 f). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Augustus die Macht eines Oberkommandierenden über das gesamte Militär mit den Zuständigkeiten eines Konsuls, Volkstribuns, Zensors und Oberpriesters zukam – auf Lebenszeit.

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Er selbst nannte sich nach republikanischen Vorbildern aus dem Bereich des Klientenwesens princeps civium , erster der Bürger, und betonte in seinem Rechenschaftsbericht, den res gestae , er habe nicht mehr Amtsgewalt (potestas) als seine Amtskollegen gehabt, aber alle an Ansehen (auctoritas) überragt. Dieser Rechenschaftsbericht ist vor allem als Monumentum Ancyranum genannte Inschrift erhalten (aufgestellt in Ankara).

Zunächst als Privatmann und mit seinem eigenen Vermögen baute Augustus einen Beamtenapparat auf. Nachdem der ermordete Caesar 43 v. Chr. vom Senat zum Gott erklärt worden war („Apotheose“), bildete sich in den östlichen und westlichen Provinzen schon zu Lebzeiten des Augustus ein Kaiserkult heraus, der später zu erheblichen Schwierigkeiten mit den monotheistischen Juden und Christen führen sollte ( Rn. 147). Domitian (81-96 n. Chr.) war der erste Kaiser, der offiziell den Titel dominus et deus (Herr und Gott) führte.

Der Fortbestand republikanischer Einrichtungen gab für die neue Herrschaftsform des Prinzipats nur die Fassade her. Das politische System der Republik mit seinen „checks and balances“ ( Rn. 48) war der Alleinherrschaft des princeps (Kaisers) gewichen. Begleitet wurde die neue Herrschaft von einer regen Propaganda für altrömische politische und kulturelle Werte (durch den Historiker Livius, die Dichter Vergil und Horaz, aber auch die Verbannung des „zersetzenden“ Ovid). Ohne dass von einer Demokratie auch nur im entferntesten die Rede sein kann, erleichterte das Prinzipat das Los der Massen wenigstens an seinem Anfang, brachte einigen Frieden (pax Augusta) und verringerte die Ausbeutung der Provinzen. Der schon von Caesar initiierte Gedanke eines Weltreiches machte Fortschritte, wodurch trotz aller gegenteiliger Kulturpropaganda das altrömische Element zunehmend von Provinzialen verdrängt wurde.

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Die von Augustus in Anspruch genommenen Kompetenzen wurden die Grundlage für die Herrschaft seiner Nachfolger, wobei sich diese Herrschaft faktisch mehr oder weniger milde oder autokratisch-despotisch gestaltete, der Kaiser jedenfalls aber mehr Macht ausübte, als ihm formal zustand. Auch eine ausdrückliche Regelung der Nachfolge gab es nicht. Die Kaiser bestimmten ihre Nachfolger zum Teil selbst, die dann vom Senat und vom Militär ausgerufen wurden. Praktisch bildeten sich Dynastien heraus: die julisch-claudische Dynastie von Augustus bis Nero, die Flavier, die sog. Adoptivdynastie des Nerva („Senatskaiser“), die Antonine, die Severer.

Politisch stand die alte Senatsaristokratie dem Prinzipat zunächst kritisch gegenüber; das ist bei den wenig schmeichelhaften historischen Berichten vor allem über die julisch-claudische Dynastie zu berücksichtigen. So standen die Autoren Sueton und Tacitus auf der Seite der Opposition gegen die Kaiser. Dieser Gegensatz hörte erst mit Beginn des 2. nachchristlichen Jahrhunderts und den sog. Senatskaisern ab Nerva auf.

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Es entspricht der Grundidee des Prinzipats, dass die alten republikanischen Einrichtungen ( Rn. 77 ff) erhalten blieben, wenn auch überwiegend nur der äußeren Form nach. Das Konsulat wurde, soweit der Kaiser es nicht selbst innehatte, als Ehrentitel vergeben. Die Jahre des römischen Kalenders wurden noch unter dem byzantinischen Kaiser Justinian (527-565 n. Chr., Rn. 216 ff) wie in der Republik nach den jeweiligen beiden Konsulen benannt. Die Prätoren blieben Herren der Zivilgerichtsbarkeit, soweit nicht die neue Prozessart der Beamtenkognition ( Rn. 154 ff) allmählich den Formularprozess verdrängte. Außerdem sorgten die Prätoren nunmehr für die öffentlichen Spiele. Die Ädilen behielten weiterhin Polizei und Gerichtsbarkeit auf dem Markt. Die Quästoren verloren jedoch bald die Aufsicht über das „alte“, nunmehr „senatorische“ Staatsvermögen (aerarium populi Romani) . Dafür wurden zunächst Prätoren, später kaiserliche Beamte (praefecti aerarii) eingesetzt. Ebenfalls neue quaestores Augusti wurden zu persönlichen Assistenten des Kaisers. Volkstribunat und Zensur besetzte man nicht mehr, da der Kaiser deren Kompetenzen ausübte.

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Die Volksversammlungen ( Rn. 88 ff) wurden noch für die Einsetzung der Magistrate benutzt. An die Stelle einer echten Wahl trat jedoch der Vollzug der Kandidatenempfehlung des princeps . Die Komitialgerichtsbarkeit war schon in der letzten Zeit der Republik durch Einrichtung von Strafgerichtshöfen (quaestiones) verdrängt worden, besonders unter Sulla ( Rn. 98).

Augustus ließ noch Volksgesetze verabschieden: Ehegesetze ( Rn. 149), Gesetze zur Einschränkung von Sklavenfreilassungen ( Rn. 150) und zur Abschaffung des in der Praxis bereits vom Formularverfahren verdrängten Legisaktionenprozesses ( Rn. 56 ff, 117).

Die Gesetzgebung verlagerte sich aber zunehmend von den Volksversammlungen auf den Senat: es gab nun vermehrt senatus consulta , Senatsbeschlüsse, auch auf dem Gebiet des Privatrechts. In den ersten Jahrzehnten fungierte der Senat auch als Kriminalgericht in politisch heiklen Fällen.

Der Senat ( Rn. 87) wurde mit Rücksicht auf das Recht des princeps , die Senatoren zu berufen, zu einem kaiserlichen Akklamationsorgan, d.h. die ehemaligen Herren im Staate durften nun dem Einzelherrscher zustimmend applaudieren. Wenn auch unter der Oberhoheit des princeps , so verblieb dem Senat immerhin die Verwaltung der Senatsprovinzen und der Senatskasse (aerarium populi Romani) . In die den Kaisern besonders nahe stehende Provinz Ägypten durften Senatoren nur mit kaiserlicher Genehmigung reisen.

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Senatoren- und Ritterstand ( Rn. 75) blieben im Prinzipat erhalten. Die Position des princeps gegenüber dem Senatorenstand war durch den Gesichtspunkt der Aussöhnung, gegenüber der Ritterschaft durch die Einräumung von Vertrauenspositionen bestimmt. Für die adlectio in den Senat (durch den Kaiser) war ein Vermögen im Werte von 1 oder 1,2 Millionen Sesterzen Voraussetzung, für die Erhebung in den Ritterstand von 400 000 Sesterzen. Senatoren waren Provinzstatthalter, sogar in den kaiserlichen Provinzen. Auch der praefectus urbi für Rom war Senator. Rittern (equites) stand die Provinzstatthalterschaft in kleineren Provinzen zu sowie die in Ägypten. Sie bekleideten die Ämter des praefectus annonae (Getreideversorgung Roms), des praefectus praetorio (zunächst Kommandant der kaiserlichen Schutztruppe, der Prätorianer, gegen Ende des Prinzipats der höchste Minister), des praefectus vigilum (städtische Feuerwehr) und der principales officiorum (Leiter der kaiserlichen Kanzleien).

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