Oliver Diggelmann - Völkerrecht

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Von der frühen Neuzeit über die Völkerbundära bis in die Gegenwart: Im ersten Teil dieses Einführungswerks wird die Entwicklung und Geschichte des Völkerrechts beleuchtet. Der zweite Teil befasst sich mit dem Völkerrecht als Rechtsordnung und vermittelt die wichtigsten Grundlagen. Interessante Beispiele erläutern das Wissenswerte zum Thema in handlicher, leicht lesbarer Form. Auch die Rolle der Schweiz wird in diesem Zusammenhang näher betrachtet. Damit leistet Oliver Diggelmann einen wichtigen Beitrag zur aktuellen Debatte über die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative, die den Vorrang des Verfassungsrechts vor dem Völkerrecht in der Schweizer Verfassung verankern möchte.

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Merkmal der Ordnung nach 1815 war auch eine stärker hervorgehobene Stellung der Führungsmächte. Grossbritannien, Russland, Österreich, Preussen und bald auch wieder Frankreich übernahmen gemeinsam eine Rolle, die später manchmal als die eines «Sicherheitsrats des 19. Jahrhunderts» bezeichnet wurde. Hervorgehoben waren die Grossmächte allerdings nur politisch, nicht völkerrechtlich. Sie hatten, anders als heute die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, keinen rechtlichen Sonderstatus. Die als sogenanntes Konzert der Grossmächte oder Pentarchie bezeichneten Führungsmächte unternahmen aber einen ersten Versuch, in Europa ein gemeinsames internationales Konfliktmanagement durch sie selbst zu betreiben. Das System funktionierte in den ersten Jahren nach dem Wiener Kongress einigermassen und spielte mindestens bis zum Krimkrieg (1853–1856) eine Rolle. 30In der Orientkrise von 1839 bis 1841 etwa verhinderten die Grossmächte, die sich als Hüter des Gleichgewichts verstanden, eine Herauslösung Ägyptens aus dem Osmanischen Reich.

Geistige Grundlagen des Völkerrechts

Geistige Grundlage des Völkerrechts in seiner frühen neuzeitlichen Phase war ein verbleibendes Gefühl der Zusammengehörigkeit innerhalb der Westchristenheit gewesen. Trotz aller Differenzen und Gegensätze gab es eine gemeinsame kulturelle Prägung durch den römisch-christlichen Glauben, von dem der Protestantismus mehr Variante als Gegensatz war. Über Jahrhunderte hatten Kaiser und Papst die Idee der Einheit der Welt verkörpert. Diese Idee lebte symbolisch über den Dreissigjährigen Krieg hinaus im weiterhin bestehenden, nun aber entsakralisierten Kaiseramt weiter. Eine verbindende Klammer war auch die lateinische Sprache als Lingua franca der Gelehrten gewesen. Noch die Westfälischen Friedensverträge wurden lateinisch abgefasst. Latein war politisch neutral, da es nicht die Sprache einer Grossmacht war. Wer es benutzte, bewegte sich im geistigen Horizont einer gemeinsamen abendländischen Kultur, als deren Wurzeln, verstärkt durch Renaissance und Humanismus, die griechisch-lateinische Antike verstanden wurde. Auch das Nachwirken der europäisch mittelalterlichen Ritterkultur trug zu einer gewissen Restsolidarität bei, die die Grundlage der westlichen Völkerrechtsgemeinschaft bildete. Ritterlichkeit bedeutete Expertentum für das Kriegshandwerk, auch die Idee vorbildlichen Verhaltens klang an. Einflüsse auf das humanitäre Völkerrecht sind offensichtlich. 31Dem Verbot der Heimtücke etwa, wie wir es heute kennen, statuiert unter anderem in der I. Genfer Konvention von 1949, liegt die ritterliche Idee des fairen Kampfs zugrunde.

Ab dem 18. Jahrhundert wurde die Vorstellung einer westchristlich-römischen Grundlage des Völkerrechts allmählich durch eine neue verdrängt oder überlagert. Die Vorstellung wurde in Europa zusehends stärker, dass das Völkerrecht das Recht einer Zivilisationsgemeinschaft sei. Es sei das Recht einer Gemeinschaft zivilisierter Staaten, wobei man mit «Zivilisation» vor allem die englische und französische Kultur meinte. Stark vereinfachend kann man sagen: Das Völkerrecht wurde der Idee nach vom Recht der Westchristenheit zum Recht einer Zivilisationsgemeinschaft, die mit der Zeit offener wurde für nichtwestchristliche Staaten, denen man Zivilisiertheit zubilligte. Diese Idee spielte bis ins 20. Jahrhundert, im Grunde bis zum Zweiten Weltkrieg, eine zentrale Rolle. 32Im Statut des 1920 geschaffenen Ständigen Internationalen Gerichtshofs heisst es in Artikel 38 Absatz 1 Ziffer 3 nicht zufällig, dass das Gericht die «von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsprinzipien» als Völkerrecht anwenden wird. Diese Bestimmung ist weitgehend unverändert in das Statut des Internationalen Gerichtshofs, des IGH, übernommen worden. Dem Begriff «zivilisiert» kam in diesem Zusammenhang nie praktische Bedeutung zu. Eine gewisse Symbolik der Formel aber, in der sich ein wichtiger Teil der Geschichte des Völkerrechts spiegelt, blieb.

Teilnehmer: Erweiterung auf nichtchristliche Staaten

Das 19. Jahrhundert brachte Veränderungen im Kreis der Teilnehmer des Völkerrechts. In den 1810er- und 1820er-Jahren wurden zunächst die südamerikanischen Staaten unabhängig und Völkerrechtssubjekte. Gelegentlich ist in diesem Zusammenhang von einer ersten Entkolonisierungswelle die Rede, der in der Zwischenkriegszeit eine bescheidene zweite und dann zwischen 1955 und 1975 die sehr starke dritte folgte. Die Loslösung Brasiliens vom portugiesischen Mutterland 1822 erfolgte friedlich, während die spanischen Kolonien ihre Unabhängigkeit gewaltsam erstreiten mussten. Die Bedeutung Europas wurde durch diese Entwicklung relativiert. Eine Zäsur markierte auch die Erklärung der Vereinigten Staaten 1823, Interventionen europäischer Mächte auf dem amerikanischen Doppelkontinent künftig nicht mehr hinnehmen zu wollen. 33Die als Monroe-Doktrin bekannte Deklaration bildete den Anfang und den Rahmen für eine partiell selbstständige Völkerrechtsentwicklung auf dem amerikanischen Doppelkontinent.

Der entscheidende Schritt der Ausdehnung des Völkerrechts auf nichtchristliche Staaten erfolgte mit der Anerkennung des Osmanischen Reichs. Dieses erhielt im Friedensvertrag von Paris 1856, der den Krimkrieg beendete, den Status einer vollwertigen Vertragspartei. Im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden verschiedene asiatische Staaten Mitglieder der im Kern aber weiterhin europäischen Völkerrechtsgemeinschaft: Japan, Siam, China und Persien. Japan stieg zur regionalen Grossmacht auf. 34Es errichtete nach europäischem Vorbild Kolonien und Kolonialprotektorate, etwa in Korea. China, das sich den europäischen Mächten zunächst überlegen gefühlt und die Bedrohung verkannt hatte, musste im Opiumkrieg gegen die Briten eine bittere Niederlage einstecken und ab 1842 in sogenannten ungleichen Verträgen Beschränkungen seiner Souveränität hinnehmen. In Europa entstanden in den Jahrzehnten vor dem Ersten Weltkrieg neue Staaten, die sich aus dem Osmanischen Reich herauszulösen vermochten. Die Fürstentümer Rumänien und Serbien wurden 1881 beziehungsweise 1882 und Montenegro 1910 unabhängig. Nomadenvölker und indianische Stämme wurden generell nicht für völkerrechtsfähig erklärt. Ein berüchtigtes Urteil des US Supreme Court von 1831 – Cherokee Nation v. Georgia – spricht von den Indianerstämmen als «domestic dependent nations». 35Die Kolonisierung ihrer Gebiete erfolgte nach dem oben beschriebenen Muster der «Kolonisierung durch Nichtwahrnehmung».

Europäische Kolonisierung der Welt: Phasen

Das 19. Jahrhundert brachte eine neue Hochphase der Kolonisierung. Für ihre völkerrechtliche Einordnung ist es hilfreich, grundsätzlich drei Hauptphasen europäischer Ausgriffe auf die Welt zu unterscheiden. Differenzen bestanden vor allem bei den Rechtsformen, in denen kolonisiert wurde, sowie mit Blick auf die Modalitäten und die beteiligten Mächte. Die erste Phase war die Zeit der Eroberung überseeischer Gebiete vor allem durch Spanien und Portugal im 15. und 16. Jahrhundert. Diese dehnten ihre Staatsgewalt auf überseeische Gebiete aus. Der Staat wurde grösser. Als zweite Phase kann die Zeit zwischen 17. und 18. Jahrhundert gelten. In dieser Periode spielten englische und niederländische Handelskompanien die Schlüsselrolle bei der Kolonisierung. Sie waren teilweise mit staatsähnlichen Befugnissen ausgestattet, konnten etwa Verträge schliessen und vereinzelt gar Krieg führen. 36Sie sollten jedoch nicht oder nicht primär neue Territorien in Übersee besetzen, sondern Handelsmonopole errichten und absichern helfen. Diese «privatisierte» Form der Kolonisierung, die auf Handelsüberschüsse abzielte und deren Grundlage die Handelstheorie des Merkantilismus war, ermöglichte das Verfolgen wirtschaftlicher Ziele, ohne gleichzeitig das gesamte europäische Konzept der Staatlichkeit mit Gewaltmonopol und festen Grenzen in die Kolonien exportieren zu müssen. Der Export staatlicher Strukturen war teuer.

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