Alexander Block - Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Lehrbuch «Beschäftigte im öffentlichen Dienst I» erscheint in einer 2. völlig überarbeiteten Auflage. Die Autoren Frau Dr. Jansen, Herr Dr. Kawik und Herr Dr. Block, sind alle drei Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Band I erläutert zunächst zum Zwecke des Gesamtverständnisses die allgemeinen Rechtsgrundlagen, ihre Rechtsnatur und die Rechtsgebiete des Arbeitsrechts. Darüber hinaus sind – ausgehend vom TVöD/TV-L – zunächst Arten, Aufbau und Struktur der Tarifverträge einschließlich ihrer bindenden Wirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelt. Hieran anschließend werden die dem Arbeitsverhältnis wesenseigenen Pflichten, Arbeitszeit, Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeit, Grundzüge des Rationalisierungsschutzes, die Ausschlussfristen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bei ihrer Verletzung sowie die Beendigungstatbestände einschließlich des Rechts auf Zeugniserteilung behandelt. Eine Reihe von Beispielen zu den einzelnen Themenbereichen erleichtern das Verständnis für eine praxisorientierte Anwendung.
Jedes Kapitel schließt mit Kontrollfragen ab, so dass das (klausurrelevante) Wissen sofort überprüft werden kann. Sie finden ein Wissensquiz aus den Kontrollfragen unter https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen.
Melden Sie sich gleich an, dann werden Sie über alle neuen Fragen in dem Quiz informiert.
Der Band II dieser Reihe wird sich vertiefend mit den Themen Entgelt, Urlaub und Krankheit beschäftigen.
Die Reihe TVöD Praxisbuch ergänzt den großen TVöD/TV-L-Kommentar von Sponer/Steinherr, der im gleichen Verlag erscheint. Die Buchreihe greift einzelne Themen aus dem TVöD/TV-L auf und vertieft sie auf eine insbesondere für Anfänger gut verständliche Weise. Dennoch finden auch bereits erfahrene Praktiker wertvolle Hilfestellungen für ihren Arbeitsalltag.

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166

Grundsätzlich ist auch im öffentlichen Dienst von Vertragsfreiheit auszugehen. Damit steht es den Parteien des Arbeitsvertrages grds. frei. Vereinbarungen zu treffen, die vom Tarifvertrag (soweit rechtlich zulässig) abweichen. Tatsächlich finden solche Anpassungen etwa an die Wünsche des Arbeitnehmers in der Praxis kaum statt. Den Regelfall bildet also der Verweis auf den TVöD.

167

Da den öffentlichen Arbeitgebern bei der Masse der bestehenden und abzuschließenden Arbeitsverträge schon aus Praktikabilitätsgründen (Vereinfachung der arbeitsrechtlichen Abläufe) daran gelegen ist, den TVöD soweit wie möglich zur Grundlage der Arbeitsverhältnisse zu machen, ist der Verweis auf den Tarifvertrag auch deswegen notwendig, weil viele der Beschäftigten gewerkschaftlich nicht organisiert sind (nicht tarifgebundene Arbeitsvertragspartei), sodass der TVöD durch die entsprechende Klausel im individuellen Vertrag für anwendbar erklärt werden muss.

b)Rechtsmängel des Arbeitsvertrages

168

Ein Arbeitsvertrag auch im öffentlichen Dienst kann an denselben Rechtsmängeln leiden, wie auch alle übrigen Verträge. Dies kann zum einen zur Nichtigkeit des Vertrages führen, zum anderen kann der Vertrag auch anfechtbar sein.

169

Folgende Nichtigkeitsgründekommen in Betracht:

Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB,

beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB,

mangelnde Vertretungsmacht nach § 177 BGB,

Formmangel nach § 126 BGB (soweit eine Form vorgeschrieben ist),

Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB,

Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB,

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB.

170

In der Praxis des öffentlichen Dienstes spielen diese Mängel nur eine sehr untergeordnete Rolle. Vor dem Hintergrund, dass sich die öffentlichen Arbeitgeber schon aufgrund ihrer besonderen Rolle an die tariflichen Regelungen des TVöD und der Begleittarifverträge und insbesondere an die ausgehandelten Tariflöhne halten, spielen Fragen wie Lohnwucher (deutliche Unterbezahlung), aber auch Sittenwidrigkeit keine große Rolle.

171

Entsprechende Mängel führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Soweit nur bestimmte Inhalte des Vertrages aufgrund etwa von Sittenwidrigkeit abtrennbar sind, ist aus Arbeitnehmerschutzgründen die Teilnichtigkeit des Vertrages im Hinblick auf die problematischen Teile anzunehmen (§ 139 BGB).

172

Arbeitsverträgekönnen, wie andere Rechtsgeschäfte ebenfalls, angefochtenwerden soweit ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) besteht.

173

Anfechtungsgründekönnen sein:

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB),

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB),

Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB),

Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB),

arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB) und Drohung (§ 123 Abs. 1 2. Alt. BGB).

174

Im Kontext des Arbeitsvertrages kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von besonderer Bedeutung sein. In Betracht kommen hier die Fälle, in denen der Bewerber um einen Arbeitsplatz über seine Qualifikationen täuscht. Eine Rolle kann diesbezüglich auch die wahrheitswidrige Beantwortung von Fragen des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch spielen.

175

Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich um zulässige Fragen handeln muss. Eine Täuschung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung, wenn eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet wurde.

Beispiele

Sind sie schwanger?

Beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten und eine Familie zu gründen?

176

Eine Anfechtung wird hingegen möglich sein, wenn die Frage zulässig ist und auch in den Fällen, in denen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Offenbarungspflicht des Bewerbers bestand:

Beispiele

Bei der Bewerbung eines Kraftfahrers muss nicht ausdrücklich gefragt werden, ob er einen Führerschein hat. Ist ihm etwa der Führerschein während der Fahrt zum Bewerbungsgespräch entzogen worden, so muss er dies offenbaren. Tut er dies nicht, begeht er eine arglistige Täuschung durch Unterlassen.

Ein sich für eine Tätigkeit im Operationssaal eines Krankenhauses bewerbender Mediziner verschweigt seine HIV-Erkrankung.

177

Erklärt nach § 143 BGB der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung unverzüglich gem. § 121 BGB in den Fällen der §§ 119 und 120 BGB, ist das Rechtsgeschäft als Rechtsfolgeals von Anfang an nichtig anzusehen.

178

Liegt eine arglistige Täuschung bzw. eine widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB vor, muss gem. § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtung binnen Jahresfrist erklärt werden, damit die Nichtigkeit eintritt (§ 142 Abs. 1 BGB).

179

Der Grundsatz der Nichtigkeit von Anfang an ist im Arbeitsrecht aber insoweit eingeschränkt, als dass er in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde, nicht greift. Die bereits erbrachte Arbeitsleistung kann nicht rückabgewickelt werden. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft (nicht für die Vergangenheit) aufgelöst.

Achtung

Mit der wirksamen Anfechtung wird das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es auf Fragen des Kündigungsschutzes ankommt. Die Anfechtung ist der Kündigung nicht gleich zu setzen. Dabei ist es jedoch möglich, im Kontext desselben Sachverhaltes eine Anfechtung auszusprechen und vorsorglich zu kündigen.

c)Inhaltskontrolle bei Standardarbeitsverträgen: Allgemeine Geschäftsbedingungen

180

Die im öffentlichen Dienst verwendeten Standardmusterarbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB). Daher sind nach § 305c BGB überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Aufgrund der geltungserhaltenden Reduktion bleiben die übrigen Vertragsbestandteile jedoch grds. wirksam.

Beispiel: Überraschende Klausel

In einem Arbeitsvertrag sind unter Punkt 5 mit der Überschrift „Erholungsurlaub“ Haftungsklauseln enthalten.

181

Nach § 307 BGB findet darüber hinaus eine Inhaltskontrolle dahingehend statt, dass die einzelnen Vertragsbedingungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligungführen dürfen. Einzelfälle schließen sich mit und ohne Wertungsmöglichkeit in §§ 308 und 309 BGB an.

182

Haben die Vertragspartner allerdings eine von dem Mustervertrag abweichende Individualabrede i.S.v. § 305b BGB getroffen, so hat diese Vorrang.

Beispiel

Die Parteien vereinbaren eine von § 6 TVöD abweichende Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich.

d)Förmliche Verpflichtung

183

In Verbindung mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages wird der Beschäftigte nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen– Verpflichtungsgesetz – zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichtet. Die Folgewirkung der Verpflichtung besteht in der strafrechtlichen Gleichstellung der Arbeitnehmer mit beamteten Personenund betrifft die sogenannten Amtsdelikte des Strafgesetzbuches (StGB).

Beispiele

§ 201 Abs. 3 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,

§ 203 Abs. 2, 4, 5 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen,

§ 331 StGB Vorteilsnahme, § 332 StGB Bestechlichkeit,

§ 353 b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und seiner besonderen Geheimhaltungspflicht

e)Mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber

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