Alexander Block - Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

Здесь есть возможность читать онлайн «Alexander Block - Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Lehrbuch «Beschäftigte im öffentlichen Dienst I» erscheint in einer 2. völlig überarbeiteten Auflage. Die Autoren Frau Dr. Jansen, Herr Dr. Kawik und Herr Dr. Block, sind alle drei Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Band I erläutert zunächst zum Zwecke des Gesamtverständnisses die allgemeinen Rechtsgrundlagen, ihre Rechtsnatur und die Rechtsgebiete des Arbeitsrechts. Darüber hinaus sind – ausgehend vom TVöD/TV-L – zunächst Arten, Aufbau und Struktur der Tarifverträge einschließlich ihrer bindenden Wirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelt. Hieran anschließend werden die dem Arbeitsverhältnis wesenseigenen Pflichten, Arbeitszeit, Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeit, Grundzüge des Rationalisierungsschutzes, die Ausschlussfristen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bei ihrer Verletzung sowie die Beendigungstatbestände einschließlich des Rechts auf Zeugniserteilung behandelt. Eine Reihe von Beispielen zu den einzelnen Themenbereichen erleichtern das Verständnis für eine praxisorientierte Anwendung.
Jedes Kapitel schließt mit Kontrollfragen ab, so dass das (klausurrelevante) Wissen sofort überprüft werden kann. Sie finden ein Wissensquiz aus den Kontrollfragen unter https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen.
Melden Sie sich gleich an, dann werden Sie über alle neuen Fragen in dem Quiz informiert.
Der Band II dieser Reihe wird sich vertiefend mit den Themen Entgelt, Urlaub und Krankheit beschäftigen.
Die Reihe TVöD Praxisbuch ergänzt den großen TVöD/TV-L-Kommentar von Sponer/Steinherr, der im gleichen Verlag erscheint. Die Buchreihe greift einzelne Themen aus dem TVöD/TV-L auf und vertieft sie auf eine insbesondere für Anfänger gut verständliche Weise. Dennoch finden auch bereits erfahrene Praktiker wertvolle Hilfestellungen für ihren Arbeitsalltag.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

66

Im Kontext der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist es dabei zunächst erforderlich, auf die Parteien des Arbeitsvertrageseinzugehen und die Begriffe Arbeitgeberund Arbeitnehmerzu klären. Vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ist es notwendig, die Fragen der Stellenbesetzung und des Stellenbesetzungsverfahrenszu klären. Hier stehen also das Bewerbungsverfahren und die Bewerberauswahl im Fokus. Die Auswahlmuss dabei frei von Diskriminierungnach dem Grundsatz der Bestenauslese, wie sie in Art. 33 Abs. 2 GG vorgesehen ist, erfolgen. Eine besondere Rolle spielt dabei der Diskriminierungsschutzund das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches Einzelheiten diesbezüglich regelt. Sodann wird die Begründung des Arbeitsverhältnissesim engeren Sinne und dabei die Besonderheiten des § 2 TVöD betrachtet.

3.Arbeitnehmer/Arbeitgeber

67

Der Arbeitsvertrag wird zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber geschlossen. § 611a BGB enthält nun erstmalig eine eigenständige Regelung des Arbeitsvertrages zusammen mit der aus ihr zu entwickelnden Definition des Begriffs des Arbeitnehmers.

a)Begriff des Arbeitnehmers

68

Im Kontext der Beschäftigung im öffentlichen Dienst muss – soweit es um den Begriff des Arbeitnehmers geht – zunächst auf den im TVöD zugrunde gelegten Begriff eingegangen werden. Dies jedenfalls insoweit, als dass der TVöD sich von dem vorher geltenden Tarifvertragswerk des BAT u.a. dadurch unterscheidet, dass die arbeitsrechtliche Trennung zwischen Angestellteneinerseits und Arbeiternandererseits aufgehoben wurde. Aufgrund der zunehmenden technisch anspruchsvollen Arbeitswelt und dem Übergang von der Industrieproduktion zur Dienstleistungsgesellschaft verlor die Unterscheidung zunehmend an Bedeutung und findet sich im TVöD nicht wieder. Insoweit wird also einheitlich von Arbeitnehmern bzw. von Tarifbeschäftigten gesprochen.

69

Diesbezüglich ist eine weitere Festlegung des TVöD zu beachten; § 1 Abs. 1 TVöD enthält den Begriff Arbeitnehmer, der die alten Begriffe Arbeiter und Angestellter ersetzt. Im nachfolgenden Text werden Arbeitnehmer jedoch nahezu durchgehend als Beschäftigte bezeichnet. Der Begriff „ Beschäftigte“ i.S.d. TVöD stellt demzufolge einen Sammelbegriff für alle Arbeitnehmer dar.

70

Die Definition des Begriffs des Arbeitnehmers ist aber zunächst allgemein für das Arbeitsrecht zu suchen und nicht dem Tarifvertrag zu entnehmen. Der Begriff des Arbeitnehmerswar zunächst im BGB nicht definiert. Nichtsdestotrotz besteht ein Bedarf nach einer Definition des Begriffs, um etwa zwischen der Selbstständigkeit und einer Scheinselbstständigkeit unterscheiden zu können. Mangels einer eindeutigen Bestimmung im Gesetz nahm die Rechtsprechungeine entsprechende Definition des Arbeitnehmerbegriffs vor, die sich im Laufe der Jahre im Wesentlichen nicht veränderte.

Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Arbeitnehmerbegriff ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[28]

71

Dieser Definition nahm sich auch der Gesetzgeber an, indem er sie zum Inhalt des § 611a Abs. 1 S. 1 BGB machte. Die gesetzliche Niederlegung der von der Rechtsprechungentwickelten Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit in § 611a BGB führt zu verbesserter Transparenz und Rechtssicherheit, so die Begründung des Gesetzes.[29]

72

Unabhängig davon findet sich aber auch etwa im § 7 Abs. 1 SGB IV eine in dieselbe Richtung zielende Definition. Die Regelung definiert den Begriff der Beschäftigung, die als die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis beschrieben wird. Wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind.

73

Die Definition des Begriffs Arbeitnehmer bedarf im Einzelfall einer genaueren Betrachtung der ihr zugrunde liegenden Kernaussagen, dies sind

das Leisten von Arbeit;

aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages;

das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit.

74

Definition

Arbeit:

Gegenstand des Arbeitsvertrages (auf Seiten des Arbeitnehmers) ist die Verpflichtung zur Dienstleistung bzw. zur Erbringung von Arbeit, wobei es sich grds. um jede Tätigkeit handeln kann. Häufig wird dabei von einer planvollen Tätigkeit, mit der man Ergebnisse bewirkt oder Produkte schafft, gesprochen.

Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages:

Die Dienstleistungen, die aufgrund anderer Beziehungen erbracht werden, werden nicht erfasst. Erbringt eine Person etwa aus Freundschaft oder aber aus anderen Gründen solche Leistungen, so handelt es sich bei dem Betroffenen nicht um einen Arbeitnehmer. Geschuldet ist dabei Arbeit bzw. Dienstleistung. Der Arbeitnehmer ist zur Dienstleistung verpflichtet und schuldet keinen Erfolg. Darin liegt der Unterschied zum Werkvertrag (§ 631 BGB).

Voraussetzung ist das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit:

§ 611a Abs. 1 S. 1 geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeitin persönlicher Abhängigkeit nachgeht. Die persönliche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn statt einer freien Tätigkeitsbestimmung die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt, die sich in der Regel im Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Inhalts, der Durchführung, zeitlichen Lage und Ort der Tätigkeit zeigt, s. dazu § 611a Abs. 1 S. 2–4.

75, 76

Achtung

Wer aufgrund hoheitsrechtlicher Beziehung tätig wird, so etwa die Beamten, Soldaten, Richter aber auch Strafgefangene, ist kein Arbeitnehmer i.S.d. § 611a BGB.

77

Entscheidende Bedeutung kommt daher der Eingliederung in den Betriebsablauf zu. Diese kann sich allerdings auch aus sonstigen Umständen der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung ergeben, wie z.B. Leistungserbringung nur in eigener Person, zur Verfügungstellen der ganzen Arbeitskraft, Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, Form der Vergütung, Aufnahme in den Dienstplan, zur Verfügungstellen von Arbeitsgeräten, Führen von Personalpapieren, Urlaubsgewährung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abführen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben.

78

Dieses Merkmal ist von besonderer Bedeutung für die Abgrenzung von weisungsabhängiger Arbeit auf der einen Seite und selbstständiger Tätigkeit. Hier wird in der Praxis nicht selten der Versuch unternommen, die Arbeitnehmereigenschaft zu verschleiern, sodass eine Abgrenzung zu Scheinselbstständigkeit, bei der das unternehmerische Risiko auf die Arbeitnehmer abgewälzt wird, anhand der oben genannten Kriterien vorzunehmen ist.

79

Zu bedenken ist, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeitsehr unterschiedlich ausgeprägt sein kann (vgl. § 611a Abs. 1 S. 4 BGB). Dies führt aber nicht dazu, dass etwa Chefärzte nicht als Arbeitnehmer betrachtet werden. Im Bereich des TVöD sind bezüglich der Anwendbarkeit des Tarifvertrages auf bestimmte Arbeitnehmer Besonderheiten zu bedenken. So enthält § 1 Abs. 2 TVöD Ausnahmen vom Geltungsbereich (= sog. negativer Geltungsbereich). Beschäftigte als leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart wurden, sowie Chefärzte werden vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Sie bleiben aber Arbeitnehmer.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I»

Обсуждение, отзывы о книге «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x