Der TVÜ-Bund ist wie folgt aufgebaut
4.Geltungsbereich der Tarifverträge
a)Sachlicher/fachlicher Art
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Nach den Bestimmungen des TVG gelten die normativen Regelungen eines Tarifvertrages nur für solche Arbeitsverhältnisse, die auch seinem Geltungsbereich in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterfallen.
Der sachliche Geltungsbereich beschränkt seine Reichweite regelmäßig auf bestimmte Arten von Wirtschafts- und Verwaltungsbereichen. Den Tarifvertragsparteien steht es insoweit frei, den Geltungsbereich auf bestimmte Betriebe, z.B. im Baugewerbe oder Branchen, z.B. für das Gaststättengewerbe, zu begrenzen. Ebenso können Beschränkungen fachlicher Art entsprechend der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. kaufmännischer oder technischer Arbeitnehmer, erfolgen. Denn es ist ein Wesensmerkmal der freien Verhandlungen, Ausnahmen zu vereinbaren, wodurch dann im Einzelfall bestimmte Arbeitgeber dieses Bereiches nicht erfasst werden. Für sie ergibt sich damit als Folge die Notwendigkeit, ggf. eigene Tarifverträge zu schließen.
§ 1 Abs. 2 TVÖD listet insoweit abschließend die entsprechenden Ausnahmen auf. Gem. § 1 Abs. 1 TVöD findet dieser Tarifvertrag für alle Verwaltungen und Betriebe des Bundes und Gemeinden, soweit die jeweilige Gemeinde Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, der selbst wiederum der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, Anwendung. Der TV-L, in Kraft seit dem 1.11.2006 einschließlich TVÜ-L, gilt für den Bereich der Länder.
Darüber hinaus ist es durchaus zulässig, dass auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund von Anschlusstarifverträgen bzw. Bezugnahmeklauseln den TVöD/TV-L anwenden.
Hiervon wurde bereits Gebrauch gemacht, wobei Ungenauigkeiten bei den Bezugnahmeklauseln zu nicht unerheblichen Streitigkeiten über die Anwendung alten bzw. neuen Tarifrechts geführt haben.
Im Bereich der Bundesverwaltung wird der TVöD einzelvertraglich in Bezug genommen. Damit unterliegen die Arbeitsverhältnisse mit dem Bund der Geltung des TVöD. § 2 Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, lautet:[24] „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.“
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Viele Tarifverträge unterscheiden ihre Geltung nach bestimmten persönlichen Eigenschaften wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Bezugnahme auf diese persönlichen Eigenschaften wird daher vom persönlichen Geltungsbereich gesprochen. Der TVöD/TV-L stellt demgegenüber in § 1 Abs. 1 weder auf Geschlecht noch sonstige Eigenschaften wie das Lebensalter ab, sondern erfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Abs. 2 ausgenommen sind.
Folgende Ausnahmen sind beispielhaft zu nennen:
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. h) Auszubildende, die unter den speziellen Anwendungsbereich des TVAöD vom 13.9.2005[25] fallen;
nach § 1 Abs. 2a) leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG;
nach § 1 Abs. 2c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte. Für nach dem 31.3.2000 eingestellte Arbeitnehmer gilt der TV AN Ausland vom 30.11.2001.
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Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das jeweils erfasste Tarifgebiet und somit auf den geographisch abgrenzbaren Raum, in dem ein Tarifvertrag Geltung haben soll. Wenn auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst allgemein ohne Bedeutung, so können Tarifverträge auch z.B. als Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landestarifverträge in diesem Sinne vereinbart werden. Der TVöD/TV-L umfasst hingegen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Unterscheidung zwischen West und Ost wurde damit aufgehoben. Die Tarifverträge über das Lohngruppenverzeichnis sind im VKA-Bereich dagegen als Bezirkstarifverträge abgeschlossen. Darüber hinaus findet der TVöD auch auf Beschäftigte Anwendung, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind.
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Der betriebliche Geltungsbereich des TVöD umfasst alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe des Bundes und der Kommunen. Betriebe des Bundes sind öffentliche Unternehmen (Staatsunternehmen), die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind und im mehrheitlichen (mehr als 50 Prozent) oder vollem Eigentum des Bundes stehen. Darunter fallen auch die bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Kommunale Unternehmen und Betriebe mit rechtlich selbstständiger öffentlicher Rechtsform (selbstständiges Kommunalunternehmen, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts) oder in privater Rechtsform (GmbH und Aktiengesellschaft) fallen unter den Geltungsbereich des TVöD, wenn sie ordentliches Mitglied eines der VKA angehörenden kommunalen Arbeitgeberverbandes sind und damit die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 TVöD erfüllen.[26]
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Auf Seiten des Bundes ist nur der unmittelbare Bundesbereich tarifgebunden. Der TVöD gilt daher für den Bereich der Obersten Bundesbehörden (14 Bundesministerien und andere Bundesbehörden) und der nachgeordneten Verwaltungen (Bundesoberbehörden sowie der Bundesmittel- und Bundesunterbehörden). Nach Art. 87 Abs. 2 GG werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Nach Art. 87 Abs. 3 GG können außerdem für Angelegenheiten, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Hiervon hat der Bund bspw.[27] mit dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) Gebrauch gemacht. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wurde zum 1.1.2005 eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Nach § 12 Abs. 1 BImAG sind auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Hier kommt der TVöD-Bund kraft Gesetzes zur unmittelbaren Anwendung.
Nicht erfasst vom unmittelbaren Anwendungsbereich des TVöD werden bspw. die nur der Aufsicht des Bundes unterstehenden Einrichtungen, insbesondere Organe der Selbstverwaltung, voll rechtsfähige bzw. rechtlich selbstständige bundesmittelbare Körperschaften (z.B. die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund), Anstalten (z.B. die KfW oder die Rundfunkanstalten) oder Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts. Über den tarifgebundenen unmittelbaren Bundesbereich hinaus kann der TVöD nur dann Anwendung finden, wenn (nicht tarifgebundene) Arbeitgeber ihn zur Grundlage arbeitsvertraglicher Vereinbarungen durch Inbezugnahme bzw. Verweis machen.
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