Markus Böttcher - Compliance

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Das Standardwerk zeigt die Entwicklungen in der Compliance-Praxis und berücksichtigt die Erfahrungen und Probleme bei der Umsetzung von Compliance im Unternehmensalltag und in der rechtlichen Beratung. Die Autoren zeigen die Problembereiche auf, identifizierten Handlungsnotwendigkeiten und geben Verhaltensempfehlungen.Die Neuauflage wurde an die sich ändernden Bedürfnisse der Compliance-Praxis angepasst. So wurden einige Kapitel neu aufgenommen oder konzipiert: u.a. Vertriebsrecht, Risikobereiche für Kreditinstitute, Aufsichtsrecht oder Intellectual Property. Die EU-DSGVO und die 4. EU-Geldwäsche-RL sowie die Umsetzung in deutsches Recht wurden eingearbeitet.
Das Handbuch bietet
– einen Überblick über die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und USA
– Rechtssicherheit bei der Definition der Compliance-Ziele
– Hilfe bei der Auswahl eines Compliance Officers
– eine praktische Anleitung zur Umsetzung des Compliance-Programms im Unternehmen, von der Einführung eines Compliance-Management-Systems bis hin zu dessen Prüfung nach IDW PS 980
– eine Erläuterung der Risikobereiche, die in ein Compliance-Programm eingehen sollten, z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht oder Insiderhandel
– die Darstellung der Wechselwirkungen zwischen Compliance und Strafrecht bzw. Compliance und Finanzaufsichtsrecht.

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183

Zudem sollen die generellen Meldeverpflichtungen durch die DS-GVO entfallen, da diese zu kostspielig und bürokratisch seien. Stattdessen soll eine Risikoabschätzung des AG erfolgen und „geeignete Maßnahmen“ getroffen werden. Sollte ein hohes Risiko eingeschätzt werden, so ist eine Folgenabschätzung durchzuführen. Im konkreten ist die Folgenabschätzung durchzuführen bei systematischen und extensiven automationsunterstützten Auswertungen von personenbezogenen Aspekten, z.B.: Profiling, sowie bei einer großen Zahl an Datenverarbeitungen von sensiblen Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO systematischen Überwachungen von öffentlich zugänglichen Orten.

184

Die Verordnung sieht 69 „Öffnungsklauseln“ vor, die den nationalen Gesetzgebern Konkretisierungen und Spezifizierungen ermöglichen und auch die Aufrechterhaltung oder Schaffung von Sondervorschriften zulassen. Zu einer gänzlichen Vereinheitlichung des Datenschutzes wird es daher nicht kommen. Ob und welche Gesetzesänderungen im Datenschutzgesetz Österreich erfolgen, ist noch offen. Das Datenschutzgesetz in Österreich ist derzeit in manchen Aspekten strenger und in manchen weniger streng als die DS-GVO. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich jedenfalls nur auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DS-GVO.

1. Grundrecht auf Datenschutz

185

§ 1 DSG 2000 normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 4–64) ausgeführt wird. Das Grundrecht auf Datenschutz ist mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet und bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter sind der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Allerdings gibt es ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Jene Fälle, in denen es kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gibt, werden ausdrücklich aufgeführt.

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Voraussetzung für das Bestehen des Grundrechts ist es, dass es sich bei den Daten überhaupt um personenbezogene Daten handelt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können und dass diese Daten weiter geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. An personenbezogenen Daten besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, wobei das Grundrecht nicht absolut gilt, sondern durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden darf. Wichtiger Grund für eine zulässige Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz ist zunächst die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten, womit anerkannt wird, dass in erster Linie der Betroffene selbst über das Schicksal der ihn betreffenden Daten zu entscheiden hat. Weitere Gründe für zulässige Eingriffe können sich aus den besonderen Interessen des Betroffenen selbst (lebenswichtiges Interesse des Betroffenen) oder aus den überwiegenden Interessen Anderer ergeben.

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Die Verpflichtung zur Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten besteht unabhängig von der Form ihrer Verarbeitung, betrifft also z.B. auch „manuelle“ Daten (Notizen auf einem Zettel, Aktenteile und dergleichen) im herkömmlichen Sinn.

188

Das Grundrecht steht jedermann zu, wobei Betroffener sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person oder Personengemeinschaft sein kann. Als höchstpersönliches Recht steht dieses Grundrecht nur lebenden Personen zu.

2. Allgemeine Grundsätze und die Zulässigkeit der Verwendung von Daten

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§ 6 DSG definiert die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung von Daten. Demnach dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. Weitere Grundsätze sind etwa die Zweckbindung und die Verpflichtung für den Auftraggeber, für die Richtigkeit, allenfalls auch die Aktualisierung der Daten, zu sorgen. Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.

190

Die allgemeine Zulässigkeit der Datenverwendung ist an zwei Bedingungen geknüpft: Einerseits muss eine rechtliche Befugnis des Auftraggebers zur Verwendung dieser Daten (die etwa durch Gewerbeschein, Eintragung in die Ärzteliste und dergleichen dokumentiert sein kann) gegeben sein. Andererseits dürfen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden, wobei die §§ 8 und 9 DSG 2000 für sensible und nicht-sensible Daten näher präzisieren, in welchen Fällen dies gewährleistet ist.

3. Die Übermittlung von Daten

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Im Alltagsleben von großer Bedeutung ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte oder deren Zugänglichmachung gegenüber Dritten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten ist, dass diese aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger seine ausreichende rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch den Zweck und den Inhalt der Übermittlung nicht verletzt werden (§ 7 DSG 2000).

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In international tätigen Konzernen stellt sich häufig die Frage, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Mitarbeiterdaten) an die Konzernmutter zulässig ist oder nicht. Was die Übermittlung dieser Daten an eine Konzernmutter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anbelangt, so anerkennt die Datenschutzbehörde den Konzern als zulässige Organisationsstruktur, so dass jene Datenflüsse, die sich aus der Über- bzw. Unterordnung der einzelnen Konzernfirmen notwendig ergeben, zur Rechtfertigung der Übermittlung geeignet sein können.[4] Was die Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine Konzernmutter in einem Drittland betrifft, so ist zu beachten, dass derartige Datenübermittlungen der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde bedürfen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Drittstaat ein angemessener Datenschutz sichergestellt ist und ob die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt sind (§ 13 DSG 2000).

4. Exkurs: Videoüberwachung

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Mit der DSG Novelle 2010[5] wurde im Gesetz mit den §§ 50a ff. ein eigener Abschn. 9a zur Videoüberwachung aufgenommen. Eine entsprechende Regelung war insofern erforderlich, als der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in Betriebsräumlichkeiten sehr häufig stattfindet. Immer wenn bei einer Videoüberwachung Personen zu erkennen sind, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. DSG 2000, womit ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vorliegt.[6]

194

Geregelt werden im DSG 2000 nunmehr die Voraussetzungen für den zulässigen Einsatz der Videoüberwachung. Demnach muss der Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein (§ 7 Abs. 1 DSG), die Grundrechtseinschränkung verhältnismäßig sein (§ 7 Abs. 2 und 3 DSG), die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gewahrt werden (§ 7 Abs. 1 i.V.m. 8 und 9 DSG) und die allgemeinen Datenschutzgrundsätze eingehalten werden (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 6 DSG). Der Auftraggeber hat die Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde vorab nach §§ 17 ff. DSG zu melden. Wurde die Videoüberwachung nicht im Vorhinein von der Datenschutzbehörde genehmigt, droht der Geschäftsleitung eine Verwaltungsstrafe aufgrund der Verletzung des Datenschutzrechts.

5. Heranziehen von Dienstleistern

195

Dem Auftraggeber steht es frei, sich eines Dienstleisters zu bedienen, wenn dieser ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

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