175
Um den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen und der Verhängung von Geldbußen vorzubeugen, aber auch um für den Fall einer überraschenden Hausdurchsuchung gewappnet zu sein, haben die meisten Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Marktposition der Gefahr einer Wettbewerbsverletzung ausgesetzt sind, bereits seit einigen Jahren spezielle „Compliance-Programme“ implementiert. Sie stammen ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtsraum und sind eine Reaktion auf die „Federal Sentencing Guideline“ aus den frühen 90er Jahren. Die Guidelines sehen vor, dass bei einem Wirtschaftsdelikt das Vorliegen bestimmter Umstände als Milderungsgrund zu werten ist; dazu zählt u.a. ein installiertes Compliance-Programm. In Österreich und auch auf europäischer Ebene schrecken allerdings die Wettbewerbsbehörden davor zurück, Compliance-Maßnahmen im Rahmen der Geldbußenbemessung als Milderungsgrund oder gar als einen die Haftung einschränkenden Gesichtspunkt zu berücksichtigen.[6]
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Die Europäische Kommission hat in dem Ende 2011 erschienenen Leitfaden mit dem Titel „Compliance matters – What companies can do better to respect EU compention rules“[7] wesentliche Aussagen über den Wert von Compliance-Maßnahmen und die Mittel zur Sicherstellung der Kartellrechts-Compliance getroffen. Die Europäische Kommission unterstreicht darin die Notwendigkeit einer klar formulierten Strategie und eine auf das konkrete Unternehmen zugeschnittene Compliance-Lösung. Sie betont aber auch, dass bloße Lippenbekenntnisse oder abstrakte, formalistische Compliance-Bemühungen nicht ausreichen. Die Europäische Kommission verlangt dabei ein starkes „management committment“, gepaart mit einer „top down“-Management-Kultur, welche idealerweise durch einen Compliance-Vorstand sichtbar gemacht wird.[8]
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Die Wettbewerbskommission der International Chamber of Commerce hat in ihrem 2013 erschienenem „ICC Toolkit zur kartellrechtlichen Compliance“ ein weiteres Handbuch sowohl für KMU als auch größere Unternehmen herausgebracht. Dieser enthält praktische Tipps und Orientierungshilfen, die Unternehmen beim Aufbau und der Verstärkung glaubwürdiger kartellrechtlicher Compliance-Programme unterstützen können.[9]
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Außerdem wurde von der Bundeswettbewerbsbehörde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich ein Leitfaden „Kartellrecht und Compliance, für einen professionellen Umfang mit kartellrechtlichen Regeln auf betrieblicher Ebene“ herausgegeben. Dabei werden in auch für Nicht-Juristen verständlicher Rechtssprache die wesentlichen Punkte der kartellrechtlichen Risikobereiche identifiziert, und werden außerdem deren Rechtsfolgen sowie Empfehlungen für die Handhabung erörtert.[10]
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Aufbau/Bestandteile eines Compliance-Programmes:[11]
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Legal Audit: Üblicherweise wird mit einer kartellrechtlichen Bestandaufnahme begonnen um festzustellen, in welchen Unternehmensbereichen potentiell Absprachen getroffen werden könnten. |
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Abhaltung von Compliance-Seminaren: Den Kern eines jeden Compliance-Programmes bilden kartellrechtliche Compliance-Seminare für jene Mitarbeiter, die regelmäßig mit kartellrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert sind. Ziel dieser Schulungen ist es, den handelnden Personen ein Grundverständnis dafür zu vermitteln, wann ihr Verhalten kartellrechtliche Probleme aufwerfen könnte. |
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Erstellung eines Compliance-Manuals: Aus den Compliance-Manuals sind nicht nur die gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen, sondern es finden sich auch Ablaufprozedere für eine Nachprüfung. |
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Vorbereitung des Unternehmens auf eine mögliche Nachprüfung: Ein weiterer wesentlicher Eckpfeiler eines Compliance-Programmes betrifft die Vorbereitung des Unternehmens auf eine mögliche Nachprüfung durch die Europäische Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde. Hier geht es vor allem darum, das Wissen von ausgewählten Mitarbeitern hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Wettbewerbsbehörden einerseits und des zu untersuchenden Unternehmens andererseits zu vertiefen. |
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Durchführung von „Mock-Dawn-Raids“: Bei dieser Übung wird eine Nachprüfung einer Wettbewerbsbehörde simuliert. |
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Einführung eines Notifizierungs- und Genehmigungssytems für risikoträchtige Vorgänge: Um die Sensibilität von Mitarbeitern zu erhöhen und Beweisproblemen in einem allfälligen Kartellverfahren vorzubeugen, bietet sich die Einführung eines Notifizierungs- und Genehmigungssystems an. Demnach müssen Mitarbeiter vor jedem Kontakt mit Wettbewerbern um Genehmigung ansuchen und im Nachhinein schriftlich einen Bericht über die tatsächlichen Vorkommnisse abgeben. |
[1]
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr. 61/2005.
[2]
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl I Nr. 62/2002.
[3]
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012), BGBl I Nr. 13/2013.
[4]
Napokoj/ Ablasser-Neuhuber/Neumayr Risikominierung durch Corporate Compliance, 2010, Rn. 368.
[5]
Der österreichische Zusammenschlussbegriff unterscheidet sich nach wie vor von jenem der FKVO (Art. 3). So ist etwa der Erwerb von 25 % der Anteile unabhängig von einem Kontrollerwerb anzumelden. Somit werden auch wettbewerbspolitisch unbedenkliche Vorgänge der österreichischen Zusammenschlusskontrolle unterworfen.
[6]
Traugott Compliance Praxis 1/2012, 9 ff.
[7]
Http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/index_en.html.
[8]
Barbist Compliance Praxis 1/2012, 7 ff.
[9]
Www.iccgermany.de/fileadmin/user_upload/Content/Wettbewerb/ICC_Compliance_Toolkit_final.pdf.
[10]
Www.bwb.gv.at/Documents/Brosch%C3%BCre%20-%20Kartellrecht%20und%20Compliance.pdf.
[11]
Urlesberger/Haid ecolex 2007, 363.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance› B. Österreich› VIII. Datenschutzrechtliche Compliance
VIII. Datenschutzrechtliche Compliance
180
Nach einigen Missbrauchsfällen betreffend personenbezogener Daten sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist das Thema Compliance im Datenschutz für Unternehmen von immer größerer Bedeutung geworden. Auf eine Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher zumeist bereits von der Geschäftsleitung großer Wert gelegt.
181
Die gesetzliche Grundlage für den Datenschutz findet sich in Österreich im Datenschutzgesetz 2000 (DSG)[1], welches die Richtlinie 95/46/EG[2] in nationales Recht umsetzt. Seit seinem Inkrafttreten am 1.1.2000 wurde es mittlerweile neun Mal novelliert. Das DSG 2000 enthält zum einen das im Verfassungsrang stehende subjektive Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und regelt zum anderen die Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Verwendung von Daten.
182
Am 25.5.2018 tritt die auf EU-Ebene beschlossene Datenschutz-Grundverordnung[3] (DS-GVO) in Kraft und wird ab diesem Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Die DS-GVO enthält eine große Anzahl neuartiger Regelungen, Strukturen und Mechanismen, auf die sich sowohl die Datenverwender als auch die Betroffenen einstellen müssen. Durch die DS-GVO ist ab 2018 verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Einrichtung erfolgt, oder die Kerntätigkeit des Auftraggebers oder Dienstleisters in Datenverarbeitung besteht, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder Zwecks eine regelmäßige und systematische Beobachtung von Betroffenen in großem Umfang erfordert, oder die Kernaktivität des Auftraggebers oder Dienstleisters in der Verarbeitung von sensiblen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten in großem Umfang besteht. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind die Beratung des Verantwortlichen (Arbeitgeber), des Auftragsverarbeiters (Dienstleister) und der Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten sowie die Überwachung der Einhaltung der DS-GVO.Durch die DS-GVO erhöhen sich zudem die Strafen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht. Die Strafen sind nach der DS-GVO in zwei Stufen eingeteilt, einerseits bis 10 Mio. EUR oder 2 % des konzernweiten Umsatzes, andererseits bis 20 Mio. EUR oder 4 % des konzernweiten Umsatzes. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen mehr, dass datenschutzrechtliche Compliance-Regelungen zur Risikovermeidung unerlässlich sein werden.
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