Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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Die Sanktionen für Verstöße gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen u.Ä. (Art. 101 AEUV = ex-Art. 81 EGV) und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV = ex-Art. 82 EGV)[1] sowie darauf bezogener Verfahrensverstöße finden sich seit 1.5.2004 in der auf ex-Art. 83 EGV = Art. 103 AEUV beruhenden KartellverfahrensVO(EG) Nr. 1/2003 des Rates[2]. Diese Verordnung hat einen grundlegenden Wechsel im Prüfungsansatz mit sich gebracht, nämlich einen Übergang von dem bisherigen zentralen Anmeldesystem zu einem Legalausnahmesystem[3] (s. dazu näher u. 3. Teil 7. Kap. Rn. 13).
Die Sanktionen für Verstöße gegen das Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, und darauf bezogener Verfahrensverstöße finden sich seit dem 1.5.2004 in der EG-FusionskontrollVONr. 139/2004 des Rates[4].

Zwar betonen diese Regelungen jeweils ausdrücklich, die Entscheidungen über die Festsetzung von Geldbußen hätten „keinen strafrechtlichen Charakter“ (Art. 23 Abs. 5 VO 1/2003) bzw. sie seien „nicht strafrechtlicher Art“ (Art. 14 Abs. 4 VO 139/2004). Jedoch spiegelt dieser Vorbehalt nur die nach vorherrschender und zutreffender Auffassung fehlende Rechtssetzungskompetenz der EU für das Strafrecht im engeren Sinne[5] und hindert es nicht, das EU-Kartellbußgeldrecht doch in den wissenschaftlich-systematischen Zusammenhang des Wettbewerbsstrafrechts i. w. S. einzubeziehen. S. dazu u. 3. Teil 7. Kap.

Anmerkungen

[1]

Zu dem Übergang vom EGV zum AEUV s.u. 3. Teil 7. Kap. Rn. 1a.E.

[2]

ABl. L 1/1 v. 4.1.2003.

[3]

So der Erwägungsgrund 4 der VO 1/2003.

[4]

ABl. L 24/1 v. 29.1.2004.

[5]

S. dazu nur Hecker Europäisches Strafrecht, § 4 Rn. 72 ff. m. umfassenden Nachw.

3. Teil Delikte gegen den Wettbewerb› 1. Kapitel Überblick› C. Die Erneuerung der Rechtsgrundlagen des deutschen Wettbewerbsrechts

C. Die Erneuerung der Rechtsgrundlagen des deutschen Wettbewerbsrechts

6

In der letzten Zeit ist das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegend erneuertworden, und zwar sowohl das Lauterkeits- als auch das Kartellrecht.

I. UWG

7

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs findet seither seine Grundlage in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3.7.2004[1]. Es hat nicht nur die zivilrechtlichen Regelungen durchgreifend neu gefasst, sondern auch Veränderungen bei den Strafvorschriften gebracht. Der frühere Tatbestand der geschäftlichen Verleumdung (§ 15 UWG a.F.) wurde gestrichen, weil der Gesetzgeber ihm neben der Modalität der Kreditverleumdung in § 187 StGB keine Bedeutung zumaß.[2] Im Übrigen wurden die Tatbestände der §§ 4 und 6c UWG a.F. als § 16 Abs. 1 und 2 n.F. in das neue, sämtliche Strafvorschriften geschlossen umfassende Kap. 4 des UWG eingestellt. Die §§ 17 und 18 UWG sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Die früher in §§ 20 und 22 a.F. enthaltenen Regelungen über Auslandsstraftaten und die Notwendigkeit eines Strafantrages wurden in die jeweiligen Tatbestände integriert. S. zum Ganzen u. 3. Teil 4. Kap.

II. GWB

8

Das GWB hat seit 1957 bis 2017 bereits neun Novellen erlebt und gilt heute i.d.F. der 9. GWB-Novelle vom 1.6.2017[3]. Die 7. GWB-Novellevon 2005[4] hatte ganz im Zeichen der Europäisierung des deutschen Kartellrechts gestanden. Diese äußert sich nicht nur darin, dass auch das GWB beim Kartellverbot voll, d.h. auch für Sachverhalte ohne Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel der EU, auf das System der Legalausnahme übergewechselt ist (s. dazu näher u. 3. Teil 6. Kap. Rn. 9, 13, 3. Teil 7. Kap. Rn. 13). Im Kartellordnungswidrigkeitenrecht finden sich vielmehr seither auch Tatbestände, welche die Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV (früher Art. 81 EGV) und das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV (früher Art. 82 EGV) mit Geldbuße nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht bedrohen (§ 81 Abs. 1 GWB). Die 8. GWB-Novellevon 2013[5] hatte weitere Änderungen im materiellen Kartellrecht gebracht, von denen hier nur die völlige Neugestaltung der Vorschriften über die Marktbeherrschung in den §§ 18–20 GWB zu erwähnen ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht war sie gekennzeichnet durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung für die Festsetzung von Verbandsgeldbußen im Falle der Gesamtrechtsnachfolge in § 30 Abs. 2a OWiG. Im Zentrum der kartellordnungswidrigkeitlichen Neuerungen durch die 9. GWB-Novellevon 2017 steht die Ausdehnung der Schuldnerstellung für Kartellgeldbußen von der juristischen Person oder Personenvereinigung, aus der heraus der Kartellverstoß begangen wurde, auf die lenkende(n) Gesellschaft(en), also vor allem die Muttergesellschaft im Konzern, und auf ihre rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolger (§ 81 Abs. 3a bis 3e GWB). Eingehend zum deutschen Kartell-Ordnungswidrigkeitenrecht u. 3. Teil 6. Kap.

Anmerkungen

[1]

BGBl. I, 1414; das Gesetz gilt jetzt i.d.F. der Neubekanntmachung vom 3.3.2010 (BGBl. I, 254), die aber die Strafvorschriften unberührt gelassen hat.

[2]

So der RegE des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 15.

[3]

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl. I, 1416.

[4]

Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7.7.2005, BGBl. I, 1954 (zu dessen Entstehungsgeschichte s. nur Achenbach wistra 2006, 2, 3 m.w.N.).

[5]

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013, BGBl. I, 1738.

3. Teil Delikte gegen den Wettbewerb› 1. Kapitel Überblick› D. Praktische Bedeutung

D. Praktische Bedeutung

9

Die Bedeutungahndender Sanktionen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht ist unterschiedlich:

I. Lauterkeitsstrafrecht

10

Der RegE zu der Neufassung des UWG von 2004 formulierte zutreffend: „Die Strafbestimmungen im UWG stellen eine Ausnahme von der grundsätzlich deliktsrechtlichen Ausgestaltung des Lauterkeitsrechtsdar. Die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hat sich in der Praxis als ausreichend effektiv bewährt“[1]. Der Schwerpunkt liegt hier auf den zivilrechtlichen Reaktionsformen, insbesondere dem Unterlassungsanspruch, der in einem vereinfachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes effektiv durchgesetzt werden kann (§ 12 Abs. 2 UWG).

II. Kartellstrafrecht- und -ordnungswidrigkeitenrecht

11

Auch bezogen auf das Kartellrechtsteht die Strafe oder Geldbuße als Reaktionsmittel in Konkurrenz zu zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen (insb. §§ 32–34 GWB). Dennoch scheint den ahndenden Sanktionen eine größere praktische Bedeutung zuzukommen als im Lauterkeitsrecht. Nach § 298 StGB (o. Rn. 4) wurden allerdings 2017 nur 17 Personen verurteilt.[2] Jedoch geben die Berichte des Bundeskartellamts immer wieder Kunde von Geldbußen gemäß § 81 GWB, vornehmlich gegen die Rechtsträger von Unternehmen, in ganz erheblicher Höhe. Sie betrugen etwa im Jahr 2003 717 Mio. €, im Jahr 2007 434,8 Mio. € und 2014 sogar 1,117 Mrd. €; seither ist die Gesamtsumme aber wieder rückläufig[3]. Die Europäische Kommission verhängt sogar noch höhere Geldbußen. Die offizielle Statistik der Wettbewerbsdirektion der Kommission weist etwa folgende Gesamtsummen aus: für für 2014 1,684 768 Mrd., für 2016 3,796 976 Mrd. und für 2017 1,045 656 Mrd. €. Die zehn höchsten Einzelgeldbußen betrugen zwischen 462 Mio. und 1.008 766 Mrd. €.[4] Für 2018 ist auf die von der Kommission verhängte Geldbuße gegen Google in Höhe von 4,34 Mrd. Euro hinzuweisen.[5]

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