Steffen Stern - Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Meisterwerk der Verteidigerliteratur: Die Verteidigung eines Mord- oder Totschlagsverdächtigen ist Bürde und Herausforderung zugleich. Es geht für diesen oft genug um lebenslange Haftstrafe, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung. Gerade Berufseinsteigern und Pflichtverteidigern, denen es an ausreichender Routine und speziellem Know-how mangelt, soll dieser praxisorientierte Leitfaden helfen, das gesamte Schwurgerichtsverfahren in all seinen typischen Phasen und Facetten kennen zu lernen und aus Verteidigersicht zu betrachten. Das Werk bietet neben einer Darstellung des materiellen Rechts Strategien und unentbehrliche Ratschläge für das richtige Verteidigerverhalten in allen Verfahrensabschnitten. Wie gelingt es, Fehlgriffe der Vernehmungsspezialisten einer Mordkommission sowie Versäumnisse und Fehleinschätzungen von Sachverständigen oder Kriminaltechnikern aufzudecken? Soll der Mandant frei aussagen bzw. an Explorationen mitwirken? Welche Besonderheiten gelten im Kapitalstrafbereich für die Haft und Unterbringungsfrage? Ausgesprochen nützlich und praxisnah sind auch die zahlreichen Mustertexte, Schaubilder und Tabellen sowie die im Anhang befindlichen Erläuterungen gebräuchlicher gerichtsmedizinischer Begriffe.

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cc) Entgegenstehende Umstände

224

Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er nach seiner Festnahme sofort geständig war und sich die Beweiswürdigung maßgeblich auf die Geständnisse stützen konnte, auch wenn der Angeklagte sie später widerrufen hat[66]. Zur Begründung der besonderen Schuldschwere darf nicht herangezogen werden, dass der Angeklagte geschwiegen und keine Reue gezeigt[67] oder die Tat abgeschwächt und fälschlich ein Tötungsverlangen des Opfers behauptet habe[68]. Der BGH hat allerdings die Feststellung besonderer Schuldschwere in Bezug auf eine 35-jährige Arzthelferin bestätigt, die ihren schlafenden Ehemann im Bett erstochen und zu ihrer Verteidigung behauptet hatte, ihre eigene, damals 12-jährige Tochter habe schlafwandelnd den Vater getötet. Mit dieser unwahren Schuldzuweisung, mit der sie dauerhafte seelische Folgen für ihre Tochter in Kauf genommen hatte, hatte die Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten[69].

225

Im Rahmen des § 57a StGB ist auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu beachten. Unzulässig ist etwa die Erwägung, der kaltblütig agierende Angeklagte habe sich vor und während der Tatausführung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Damit wird nachteilig berücksichtigt, dass die Tat überhaupt durchgeführt worden ist, anstatt den Tatplan aufzugeben. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere kann tragfähig mit der Erwägung abgelehnt werden, dass der Angeklagte seinen Tatgenossen intellektuell unterlegen, nicht Motor und Verursacher des Mordkomplotts war und von selbst nicht auf die Idee der Tötung gekommen wäre[70]. Neben den in § 46 StGB genannten Parametern kann im Einzelfall der Schuldschwerefeststellung das fortgeschrittene Alter des Angeklagten (von 64 Jahren) entgegenstehen[71], aber auch, dass der Angeklagte in der seit der Tat verstrichenen Zeit (von 22 Jahren) ein sozial unauffälliges Leben geführt hat[72], oder dass, wie beim „Kannibalen von Rotenburg“, die Tötung mit Einverständnis des Opfers erfolgt war[73].

226

Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit schließt zwar die Annahme besonders schwerer Schuld nicht von vornherein aus[74]. Eine im Urteil des SchwurG festgestellte alkohol- und affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Verurteilten im Tatzeitpunkt ist jedoch in die Bewertung der besonderen Schwere der Schuld auch dann einzubeziehen, wenn das SchwurG bei einer Schuldbewertung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB verneint hat[75].

b) Gesamtstrafe

227

Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Schuldschwereprüfung regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten [76]. Dabei sind allerdings mitabgeurteilte Straftaten unbeachtlich, die der leichten Kriminalität zuzurechnen sind[77]. Ein enger zeitlicher, örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang der einzelnen Straftaten kann der Annahme besonderer Schuldschwere entgegenstehen[78].

c) Härteausgleich für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

228

Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. Das kann dazu führen, die besondere Schwere der Schuld zu verneinen oder den als vollstreckt geltenden Teil der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer i.S.d. § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen [79].

d) Beurteilungsspielraum

229

Bei der Frage der besonderen Schuldschwere ist dem Tatrichter ein Bewertungsspielraum eingeräumt[80]. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle verwehrt. Es hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, die Wertung des Tatgerichts durch seine eigene Wertung zu ersetzen[81].

e) Verteidigungsanstrengungen zur Frage der Schuldschwere

230

Neuerdings gewinnt man den Eindruck, dass die Verhängung eines „einfachen“ Lebenslänglich zum Ausnahmefall geworden ist. Kaum ein spektakuläres Mordverfahren, in dem nicht die StA den Ausspruch der besonderen Schuldschwere verlangt und das Gericht dem auch nachkommt. Eine Verurteilung wegen Mordes ohne die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gilt als „Lebenslänglich 2. Klasse“; erst die Schuldschwerefeststellung scheint die Bezeichnung als „echtes“ Lebenslänglich zu rechtfertigen[82]. Die Gerichte können dem öffentlichen Druck, der auch vonseiten der verstärkt mitwirkenden Nebenklage kommt, kaum standhalten. Die konturenlose Gesetzesfassung des § 57a StGB und der durch den BGH anerkannte Beurteilungsspielraum macht es den Gerichten allerdings auch leicht, ohne sonderliche Gewissensbisse oder gar ein erhöhtes Revisionsrisiko der Erwartung der Medien oder der Öffentlichkeit nachzugeben. Die Verteidigung sollte bemüht sein, auch auf der medialen Seite ein Gegengewicht zu schaffen. Öffentliche Erklärungen sollten genutzt werden, die Diskussion um die besondere Schuldschwere durch Darstellung aller rechtlichen Voraussetzungen und Barrieren zu versachlichen.

231

Steht die Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Raum, sind im Regelfall Ausführungen zur Frage der besonderen Schuldschwere im Schlussvortrag unerlässlich. Alle entlastenden Umstände können Gewicht erlangen, die auch – die absolute Strafandrohung hinweggedacht – gem. § 46 StGB zur Reduzierung einer zeitigen Strafe beitragen könnten. Aber bereits im Vorfeld, etwa bei der Beratung des Mandanten bezüglich der Einlassung , ist sorgfältig zu prüfen, ob mit Blick auf § 57a StGB besonderer Erklärungs- oder Nachermittlungsbedarf besteht. Auch an eine nach § 257c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO wohl zulässige [83] Verständigung über die Frage der besonderen Schwere der Schuld ist in geeigneten Fällen zu denken.

f) Isolierte Anfechtbarkeit der Schuldschwerefeststellung

232

Scheitern die Bemühungen der Verteidigung, empfiehlt es sich, etwaige Mängel in der Gewichtung der Schuldschwere im Wege der Revision mit der Sachrüge anzugreifen. Es ist zulässig , die Revision gegen ein Urteil, durch das der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entsprechend § 344 Abs. 1 StPO auf den Ausspruch über die besondere Schuldschwere zu beschränken [84]. Die StA kann ihrerseits die Revision auf die Ablehnung der Schuldschwerefeststellung beschränken [85]. Dem Revisionsgericht ist zwar bei der Nachprüfung der gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt[86]. Zu prüfen ist aber, ob der Tatrichter die ihm obliegende Aufgabe erfüllt hat, die für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände umfassend zu bewerten und im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit eine Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen[87].

5. Überprüfung durch die StVK als Vollstreckungsgericht

a) Die Regelüberprüfung

233

Der großen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) Strafvollstreckungskammer als Vollstreckungsgericht [88] obliegt es sodann (§§ 454, 462a StPO), auf Antrag oder von Amts wegen – ggf. noch vor Ablauf der Verbüßungsfrist des § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 lit. b StPO von 13 Jahren – die Voraussetzungen des § 57a StGB zu prüfen[89] und im Falle des Negativentscheids zugleich den Zeitpunkt zu bestimmen , bis zu dem nach der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren der Schuldschwereaspekt eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung verbietet, also die Vollstreckung fortzusetzen ist [90]. Im Verfahren auf Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 57a StGB ist das Beschleunigungsgebot zu beachten[91].

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