[85]
Vgl. auch VG Karlsruhe NVwZ-RR 2003, 309, 310.
[86]
BVerwG DÖV 1979, 291; BVerwG DVBl. 1979, 592, 593; VGH Mannheim InfAuslR 1987, 328, 329; VGH Kassel InfAuslR 1993, 50, 51.
[87]
VG Koblenz InfAuslR 1993, 97.
[88]
Vgl. 53.0.3.2.0 Anwendungshinweise zum AufenthG; vgl. auch Bergmann/Dienelt -Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 33 m.w.N., wonach die Ausweisung in diesem Falle in der Regel unverhältnismäßig ist.
[89]
BVerwG NJW 1980, 2656; BVerwG InfAuslR 1987, 275, 276; BVerwG InfAuslR 1996, 299, 300; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 432.
[90]
Vgl. auch Bergmann/Dienelt -Bauer § 53 AufenthG Rn. 36.
[91]
BVerwGE 42, 133, 139; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 463.
[92]
Vgl. auch Quedenfeld/Füllsack Rn. 1228 ff.
[93]
BVerwG InfAuslR 1993, 100 m.w.N.; BerlVerfGH NVwZ 1995, 785, 786; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 468.3.
[94]
BVerfGE 50, 167, 176/177; BVerwGE 42, 133, 139; BVerwG InfAuslR 1983, 308, 309; BVerwG InfAuslR 1987, 275, 276; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 472.
[95]
GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 473 m.w.N.
[96]
BVerwG InfAuslR 1993, 100; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 474.
[97]
BVerwGE 42, 133, 139; BVerwG DVBl. 1979, 592, 593; BVerwG NJW 1980, 2656; BVerwG NJW 1983, 1989; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 458.
[98]
BVerwGE 42, 133, 139; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 457.1 m.w.N.
[99]
BVerwG , a.a.O.; VGH Mannheim InfAuslR 1998, 335, 337.
[100]
BVerwGE 42, 133, 139; BVerwG NVwZ 1989, 768; BVerwG InfAuslR 1995, 194, 196.
[101]
BVerwG NVwZ 1989, 768, 769; BVerwG InfAuslR 1997, 296, 301; Bergmann/Dienelt -Bauer § 53 AufenthG Rn. 30.
[102]
OVG Hamburg InfAuslR 1986, 203, 206; nicht ausreichend ist die bloße „Zusage“ der ermittelnden Polizeibeamten, so BVerwG InfAuslR 1992, 39; vgl. auch Trunit StraFo 2006, 226, 227 Fn. 3.
[103]
BVerfG NVwZ 2007, 1300, 1301.
[104]
Bergmann/Dienelt -Bauer § 53 AufenthG Rn. 53.
[105]
Bergmann/Dienelt -Bauer § 53 AufenthG Rn. 36.
[106]
BVerwG DVBl. 1979, 592, 593; GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 453.
[107]
GK-AufenthG- Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 456.
[108]
Vgl. 53.0.3.2.1 Anwendungshinweise zum AufenthG.
[109]
Vgl. BayVGH InfAuslR 1994, 257, 259.
[110]
VGH Mannheim Justiz 2003, 493; Bergmann/Dienelt -Bauer § 54 AufenthG Rn. 59.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht› II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung› 3. Nicht-EU-Ausländer (Minderjährige)
3. Nicht-EU-Ausländer (Minderjährige)
95
Das neue Ausweisungsrecht hat insbesondere eine Veränderung gegenüber Ausländern gebracht, die – zum Zeitpunkt der Ausweisung (!)[1] – das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während nach altem Recht die Ausweisungssystematik nur eingeschränkt Anwendung fand, verzichtet das neue Recht im Rahmen des Ausweisungsinteresses vollständig auf eine unterschiedliche Behandlung von Erwachsenen und Minderjährigen. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen wird über die Regelungen zum Bleibeinteresse gelöst; auf Sondervorschriften für Heranwachsende verzichtet das neue Ausweisungsrecht vollständig, insoweit liegt eine weitere gravierende Verschärfung vor[2]. Auf die obige Darstellung zum Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann also verwiesen werden (vgl. oben Rn. 22 ff.).
Hinweis
Soweit die Ausweisungstatbestände auf eine rechtskräftige Verurteilung abstellen, können – mangels Strafmündigkeit – Straftaten vor Vollendung des 14. Lebensjahres als Grund für eine Aufenthaltsbeendigung nicht herangezogen werden.[3]
[1]
BVerwG InfAuslR 1997, 390; vgl. auch Bergmann/Dienelt -Bauer § 55 AufenthG Rn. 18.
[2]
Vgl. Bergmann/Dienelt -Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 14.
[3]
BVerwG NVwZ 2003, 217, 219 – „Fall Mehmet“.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht› II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung› 4. EU-Ausländer
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Das AuslRÄndG sowie die Umsetzung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG haben zu einer umfassenden gesetzlichen Neuregelung geführt. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer können nicht mehr ausgewiesen werden; eine Anwendung der im Aufenthaltsgesetz geregelten Ausweisungsgründe ist ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 11 FreizügG/EU). Der „Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ ist nunmehr abschließend in § 6 FreizügG/EU geregelt; nur unter der dort genannten Voraussetzung ist eine Aberkennung bestehender Aufenthaltsrechte zulässig[1].
Hinweis
Das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts bedarf der Feststellung durch die Ausländerbehörde, wobei eine Vermutung für das Vorliegen der Freizügigkeit gilt; ist das Nichtbestehen festgestellt, ist das AufenthG insgesamt anwendbar, d.h. auch die Ausweisungssystematik[2] (vgl. 11.2.1 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU).
Die Bestimmungen des FreizügG/EU finden in erster Linie auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Darüber hinaus werden aber auch Staatsangehörige der dem EWR-Abkommen beigetretenen EFTA-Staaten[3] erfasst (vgl. § 12 FreizügG/EU); für Staatsangehörige der Schweiz gilt das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, wonach diese EU-Ausländern weitgehend gleichgestellt sind (vgl. 12.2 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU). Die bislang geltenden Einschränkungen für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Republik Estland, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Republik Polen, Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, welche zum 1.5.2004 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind (vgl. § 13 FreizügG/EU), sind mit Wirkung zum 1.5.2011 entfallen, so dass diese den übrigen EU-Ausländern gleichstehen[4] (13.0 Anwendungshinweise zum FreizügG/EU); Angehörige von Staaten, die mit der EWG lediglich assoziiert sind, genießen schließlich nur dann die Vorzüge des FreizügG/EU, wenn sie als Familienangehörige eines privilegierten Ausländers in den Anwendungsbereich der Norm fallen[5]. Bei Nicht-EU-Ausländern ist daher stets zu prüfen, ob diese hinsichtlich der Geltung des FreizügG/EU den EU-Ausländern gleichgestellt sind.
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Hinsichtlich der Geltung und Reichweite der Verlustgründe ist also danach zu differenzieren, ob der betroffene EU-Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder ein Daueraufenthaltsrecht genießt, oder sich in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. minderjährig ist.
aa) Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
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Einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger kann sein Aufenthaltsrecht nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aberkannt werden.
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Freizügigkeit genießen EU-Ausländer, die
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sich als Arbeitnehmer zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), |
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zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU)[6], |
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ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU), |
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Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU), |
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Verbleibeberechtigte i.S.d. Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates nach der Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S. 10) (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU), |
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nichterwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU). |
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