[7]
Vgl. Bräunig Untreue in der Wirtschaft, 22; Dierlamm NStZ 1997, 534, 536; Saliger ZStW 112 (2000), 563; Selle/Wietz ZIS 2008, 471; Tsambikakis StRR 2008, 404; Schünemann NStZ 2006, 196, 197; Hohn wistra 2006, 161, 162; Ignor/Sättele FS Hamm, 211, 212; Günther FS Weber, 311, 312; Perron GA 2009, 219; Schramm Untreue und Konsens, 245; Faust Zur möglichen Untreuestrafbarkeit im Zusammenhang mit Parteispenden, 3; Hermann Die Begrenzung der Untreuestrafbarkeit in der Wirtschaft am Beispiel der Bankenuntreue, 30; Beulke FS Eisenberg, 245, 246 f.; Werner Der Gefährdungsschaden als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes, 163; Rojas Grundprobleme der Haushaltsuntreue, 85 f.; Anders Untreue zum Nachteil der GmbH, 7.
[8]
Mayer Die Untreue, in: Materialien zur Strafrechtsreform, 1. Bd., 333, 337.
[9]
BGHSt 51, 100 ff.
[10]
BGHSt 40, 287 ff.; 43, 293 ff.
[11]
BGHSt 20, 304 ff.; 35, 333 ff.; 47, 8 ff.
[12]
BGHSt 49, 317 ff.; BGH NStZ 2006, 210 ff.; BGH NJW 2006, 2864 ff.
[13]
BGHSt 51, 100 ff.; 52, 323 ff.
[14]
Vgl. Dahs NJW 2002, 272.
[15]
Vgl. Achenbach/Ransiek/ Seier Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 595 (Untreue, Rn. 4 ff.) In der Polizeilichen Kriminalstatistik ist von 1994 (6.338) bis 2011 (10.697) ein deutlicher Anstieg der Untreuefälle erkennbar. 2009 belief sich der Wert sogar auf 12.577 Fälle, vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, 45, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile(zuletzt abgerufen am 21.6.2013). Hinzu kommt ein mutmaßlich extrem hohes Dunkelfeld, vgl. Achenbach/Ransiek/ Seier Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 596 (Untreue, Rn. 9); LK/ Schünemann 12. Aufl., § 266, Rn. 5; Rönnau ZStW 119 (2007), 887, 889; Loeck Strafbarkeit des Vorstands der Aktiengesellschaft wegen Untreue, 4. Schilling verneint dagegen unter Verkennung der vorliegenden Zahlen einen Anstieg der Verfahren wegen Untreue. Seiner Meinung nach folge aus der qualitativen Expansion gerade keine quantitative, vgl. ders . Fragmentarisch oder Umfassend?, 188 f.
[16]
Vgl. Saliger HRRS 2006, 10, 14 f.
[17]
Seier Die Untreue (§ 266 StGB) in der Rechtspraxis, in: Bernsmann/Ulsenheimer (Hrsg.), Bochumer Beiträge zu aktuellen Strafrechtsthemen, 145.
[18]
Volhard FS Lüderssen, 673; Saliger HRRS 2006, 10.
[19]
Kraatz JR 2011, 434 spricht diesbezüglch von einem „Boom“.
[20]
Der Betrug ist aber nicht in jeder Fallgestaltung ein Wirtschaftsdelikt, wie z.B. in der Konstellation des Heiratsschwindels deutlich wird. Er ist es aber dann, wenn die Wirtschaft über die Schädigung des Individuums hinaus eine Beeinträchtigung erfährt, vgl. Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 127 (§ 14, Rn. 1). Zur Geschichte des Betrugstatbestandes ausgehend vom Zwölf Tafel Gesetz eingehend Schlüchter Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens beim Betrug – Ärgernis oder Rechtsstaatserfordernis?, in: Brieskorn/Mikat/Müller/Willoweit (Hrsg.), Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft, 573, 574 ff.
Teil 1 Einleitung› C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
Teil 1 Einleitung› C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung› I. Ziel der Arbeit
19
Ziel der Arbeit ist die Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden.
Diese sollen jeweils hinsichtlich ihres Inhalts untersucht und auf eine feste Grundlage gestellt werden. Durch die Herausbildung klarer Kriterien wird dann eine trennscharfe Abgrenzung von Versuchs- und Vollendungsunrecht ermöglicht.
Zusätzlich soll auch der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen werden, indem den im Wirtschaftsleben handelnden Akteuren die Grenze krimineller Vermögensverletzung vor Augen geführt wird. Dadurch wird die Notwendigkeit berücksichtigt, im Wirtschaftsleben auch risikobehaftete Entscheidungen zu treffen.
Die Untersuchung soll schließlich zur rechtspolitischen Diskussion um die Leistungsfähigkeit des Strafrechts beitragen. Sie soll anhand des Wirtschafsstrafrechts helfen, die Diskussion zu systematisieren, Fehlentwicklungen zu enttarnen und Lösungswege aufzuzeigen. Letztendlich soll sie damit einen Beitrag zur Rekonturierung des teils konturlosen deutschen Wirtschaftsstrafrechts leisten.
Teil 1 Einleitung› C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung› II. Gang der Untersuchung
II. Gang der Untersuchung
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Den Rahmen der Untersuchung bilden die für das Verhältnis der Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden in Betracht kommenden Möglichkeiten. Nach einer ersten Analyse kommen vier mögliche Varianten in Betracht.
Den Ausgangspunkt bildet die herrschende Vorstellung eines Gleichlaufs der beiden Begriffe ( Rn. 24 ff.). Diese wird im Rahmen der Untersuchung wegen ihrer scheinbaren Unumstößlichkeit und Absolutheit als „Dogma der Identität“ bezeichnet. Bei der Darstellung des status quo wird mit der Untersuchung des Begriffs des Vermögensschadens als Angelpunkt des „Dogmas der Identität“ begonnen ( Rn. 25 ff.). Dabei wird in einem ersten Schritt die Grundlage einer Begriffsdefinition gelegt, der Vermögens- und Schadensbegriff erläutert sowie das Prinzip der Gesamtsaldierung eingeführt. In einem zweiten Schritt werden dann die Sonderformen der Schadensermittlung, individueller Schadenseinschlag und Zweckverfehlungslehre, kritisch gewürdigt und die Rechtsfigur der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ eingeführt, deren vielschichtige Interpretationsmöglichkeiten und Unwägbarkeiten anhand der relevanten Fallgruppen dargelegt. Es wird zu zeigen sein, dass sich dabei ein diffuses Bild unklarer dogmatischer Strukturen und unterschiedlichster Kriterien in den verschiedensten Fallgruppen ergibt. Gleichsam wird auch die der Rechtsfigur innewohnende Extensionsanfälligkeit aufgezeigt. Im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung des Begriffs des Vermögensnachteils ( Rn. 211 ff.) werden die Schwächen der gegenwärtigen Dogmatik durch die Darstellung der relevanten Fallgruppen ebenfalls deutlich.
Die zweite Möglichkeit des Verhältnisses ist eine Ausweitung des untreuerechtlichen Nachteilsbegriffs über die Grenzen des Vermögensschadens hinaus (Rn. 276 ff.). Diese Entwicklung ist v.a. in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Untreue durch Bildung von sog. schwarzen Kassen festzustellen, die einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Einen besonderen Schwerpunkt soll dabei aufgrund seiner Bedeutung das Urteil zur Siemens-Korruptionsaffäre darstellen.
Der darauf folgende Abschnitt widmet sich der Möglichkeit einer Restriktion (Rn. 324 ff.). Dabei werden zwei Restriktionsansätze unterschieden, wobei der erste zur Aufrechterhaltung des „Dogmas der Identität“ führt, während der andere dieses aufgibt.
Als dritte Möglichkeit des Verhältnisses kommt zunächst eine beiderseitige Einschränkung der Begriffe auf einen klar fassbaren Begriffskern unter Beibehaltung des „Dogmas der Identität“ in Betracht. Im Mittelpunkt steht hier eine Untersuchung des Verfassungsrechts ( Rn. 326 ff.). Dabei werden zunächst die relevanten verfassungsrechtlichen Prinzipien dargestellt und ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Begriffe Vermögensnachteil und Vermögensschaden sowie die Anerkennung einer Tatvollendung durch Vermögensgefährdung untersucht. Unter der Federführung des Verfassungsrechts wird dann eine verdeutlichende Definition der Begriffe entwickelt. Im Anschluss wird deren Notwendigkeit auch aus wirtschaftspolitischer ( Rn. 432 ff.) und strafrechtspolitischer Perspektive ( Rn. 448 ff.) nachgewiesen.
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