Steffen Evers - Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens

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Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens: краткое содержание, описание и аннотация

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Betrug und Untreue sind die zentralen Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts. Besonders ihre tatbestandlichen Erfolge – Vermögensschaden und Vermögensnachteil – stehen regelmäßig im Mittelpunkt rechtlicher Diskussionen und gerichtlicher Entscheidungen. Ausgehend von dem herrschenden identischen Verständnis beider Begriffe («Dogma der Identität») beleuchtet diese Untersuchung anhand der vielschichtigen und unübersichtlichen Rechtsprechung das Verhältnis beider Begriffe, um dann unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen, wirtschafts- sowie rechtspolitischen Vorgaben das Verhältnis von Vermögensschaden und Vermögensnachteil neu zu interpretieren.

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d) Zwischenergebnis

2. Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund der sprachlichen Differenzierung zwischen „Schaden“ und „Nachteil“

3. Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund der Straflosigkeit des Untreueversuchs

4. Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs aufgrund des Fehlens eines subjektiven Korrektivs im Untreuetatbestand

a) Kongruenz, überschießende Innentendenz und die Unschärfe des subjektiven Untreuetatbestandes

b) Strenge Vorsatzanforderungen bei der Untreue und das Erfordernis der Billigung der Gefahrrealisierung – eine Restriktion im subjektiven Untreuetatbestand?

c) Vorzug einer Restriktion im objektiven Tatbestand

5. Zusammenfassung: Kein Erfordernis einseitiger Restriktion des Nachteilsbegriffs wegen abweichender Tatbestandsstruktur von Betrug und Untreue

D. Gesamtergebnis: Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil

Teil 3 Auswirkungen der Neuinterpretation des Verhältnisses auf Wissenschaft und Praxis

A. Auswirkungen auf das Strafrechtssystem: Systemgerechtigkeit statt Billigkeit

B. Auswirkungen im Wirtschaftsstrafrecht: Rekonturierung des Vermögensstrafrechts durch klare Grenzziehung

C. Auswirkungen in Bezug auf den Gefährdungsschaden: Die Aufgabe des Gefährdungsschadens und deren Folgen für die herrschende Schadensdogmatik – ein Bruch mit dem wirtschaftlichen Schadensbegriff oder ein Sonderweg innerhalb Europas?

I. Die Aufgabe der Figur des Gefährdungsschadens als Abkehr vom wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriff?

II. Exkurs: Die Aufgabe des Gefährdungsschadens als Sonderweg? – Ein Rechtsvergleich

1. Schweiz

2. Italien

3. Österreich

III. Zusammenfassung zu den Auswirkungen im Bezug auf den Gefährdungsschaden und deren Konsequenzen

D. Auswirkungen auf die Strafbarkeit der dargestellten Fallgruppen von Betrug und Untreue: Keine Entkriminalisierung strafwürdigen Verhaltens

I.Die Fallgruppen des Betruges

1. Eingehungsbetrug

2. Erfüllungsbetrug

3. Kreditbetrug

4. Scheckbetrug

5. Submissionsbetrug

6. Beweismittelbetrug

7. Fälle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten

8. Sportwettenbetrug

9. Versicherungsbetrug in der Konstellation des „Al-Qaida-Falles“

II.Die Fallgruppen der Untreue

1. Eingehungsuntreue

2. Haushaltsuntreue

3. Konzernuntreue

4. Untreue durch unordentliche Buchführung

5. Untreue durch Kick-Back-Zahlungen

6. Untreue durch Kreditvergabe

7. Untreue durch Bildung von sog. schwarzen Kassen

III. Gesamtwürdigung der Auswirkungen auf die Strafbarkeit der behandelten Fallgruppen des Betruges und der Untreue

E. Auswirkungen in der Praxis: Die Gewährleistung von Handlungsspielraum bei wirtschaftlichen Entscheidungen

F. Gesamtergebnis zu den Auswirkungen der Neuinterpretation des Verhältnisses auf Wissenschaft und Praxis

G. Aktuelle Herausforderungen an die restriktive Begriffsdefinition von Vermögensschaden und Vermögensnachteil – Die Weltwirtschaftskrise des 21. Jahrhunderts

Teil 4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Teil 1 Einleitung

Inhaltsverzeichnis

A. A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht 2 Insbesondere das Strafrecht sieht sich aktuell mehr denn je veränderten gesellschaftlichen Tatsachen gegenüber und ist gleichzeitig neuen Ansprüchen ausgesetzt. Es befindet sich im Wandel. Nicht nur der technische Fortschritt scheint die Ursache mit rasender Geschwindigkeit entstehender Kriminalität zu sein. Neue Straftatbestände werden geschaffen, bestehende erweitert und zusätzliche Verhaltensweisen kriminalisiert. Eine Wesensveränderung ist die Folge. Zusätzlich wird über die Zielrichtung des Strafrechts heftig gestritten. Dieses soll vorhersehbar, vergeltend und gleichzeitig aber vorbeugend, effektiv und letztlich stets gerecht sein. So steht das Strafrecht verloren im Raum, während seine Ausformung und Zweckrichtung innerhalb der Gesellschaft Gegenstand anhaltender Diskussion sind. Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht › I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht 2 Insbesondere das Strafrecht sieht sich aktuell mehr denn je veränderten gesellschaftlichen Tatsachen gegenüber und ist gleichzeitig neuen Ansprüchen ausgesetzt. Es befindet sich im Wandel. Nicht nur der technische Fortschritt scheint die Ursache mit rasender Geschwindigkeit entstehender Kriminalität zu sein. Neue Straftatbestände werden geschaffen, bestehende erweitert und zusätzliche Verhaltensweisen kriminalisiert. Eine Wesensveränderung ist die Folge. Zusätzlich wird über die Zielrichtung des Strafrechts heftig gestritten. Dieses soll vorhersehbar, vergeltend und gleichzeitig aber vorbeugend, effektiv und letztlich stets gerecht sein. So steht das Strafrecht verloren im Raum, während seine Ausformung und Zweckrichtung innerhalb der Gesellschaft Gegenstand anhaltender Diskussion sind. Teil 1 Einleitung › A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht › I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

B. Das Wirtschaftsstrafrecht als Feld einer Richtungsentscheidung

C. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

1

Recht als Instrument ist untrennbar mit der Gesellschaft verknüpft. Es existiert nicht um seiner selbst Willen, sondern befindet sich ihr gegenüber in einer dienenden Funktion.[1] Wandeln sich die gesellschaftlichen Realitäten, ist auch das Recht gehalten, auf die Veränderungen zu reagieren. Ihm wird Anpassungsfähigkeit, Wandelbarkeit und die Fähigkeit zur Weiterentwicklung abverlangt.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, 251.

Teil 1 Einleitung› A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht

2

Insbesondere das Strafrecht sieht sich aktuell mehr denn je veränderten gesellschaftlichen Tatsachen gegenüber und ist gleichzeitig neuen Ansprüchen ausgesetzt. Es befindet sich im Wandel.

Nicht nur der technische Fortschritt scheint die Ursache mit rasender Geschwindigkeit entstehender Kriminalität zu sein. Neue Straftatbestände werden geschaffen, bestehende erweitert und zusätzliche Verhaltensweisen kriminalisiert. Eine Wesensveränderung ist die Folge.

Zusätzlich wird über die Zielrichtung des Strafrechts heftig gestritten. Dieses soll vorhersehbar, vergeltend und gleichzeitig aber vorbeugend, effektiv und letztlich stets gerecht sein. So steht das Strafrecht verloren im Raum, während seine Ausformung und Zweckrichtung innerhalb der Gesellschaft Gegenstand anhaltender Diskussion sind.

Teil 1 Einleitung› A. Allgemeine Veränderungstendenzen im Strafrecht› I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

I. Rechtsgüterschutz vs. Verhaltenssteuerung der Gesellschaft

3

Ursprünglich wurde das Strafrecht als Annex der anderen Rechtsgebiete verstanden. Während Zivil- und öffentliches Recht versuchten, die gesellschaftliche Realität zu erfassen, zu ordnen und abzubilden, griff das Strafrecht als Sekundärmaterie erst dann ein, wenn es zum Schutz der individuellen Rechtsgüter[1] der Bürger unbedingt notwendig war.[2] Als solche wurden das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre genauso wie die die materielle Existenz sichernden Rechtsgüter Eigentum und Vermögen geschützt. Die Entscheidung darüber, welche Werte dem strafrechtlichen Schutz unterfallen sollten, vollzog sich außerhalb des Strafrechts. Sie war Folge eines sozialen Wertekonsenses aufgrund von individuellen Erfahrungen der Rechtsgesellschaft.[3]

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