Joachim Schrey - Handbuch IT-Outsourcing

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Die Auslagerung von Unternehmensfunktionen im IT-Bereich gehört inzwischen zu den etablierten Tools eines modernen Unternehmens-Managements, um Geschäftsprozesse zu rationalisieren und sich so auf seine Kernkompetenzen konzentrieren zu können. In der Praxis sind dabei komplexe betriebswirtschaftliche, technische und juristische Anforderungen zu beachten und entsprechende Lösungen für das Unternehmen zu finden. In dem vorliegenden Werk werden fundiert und anschaulich die komplexen rechtlichen und steuerlichen Themen beim IT Outsourcing, Business Process Outsourcing und Cloud Computing erläutert. Dabei werden zunächst die betriebswirtschaftlichen und technischen Prozesse ausführlich dargestellt und anschließend rechtlich bewertet. Aus dem Inhalt: 1.Einleitung 2.Formen und Auslagerungsbereiche (Tasks), Commercials 3.Das Outsourcing-Projekt 4.Das Outsourcing-Vertragswerk 5.Steuerliche und bilanzielle Aspekte des IT-Outsourcing 6.IT-Outsourcing in der Versicherungswirtschaft 7.IT-Outsourcing in der öffentlichen Verwaltung 8.Outsourcing in der Kreditwirtschaft 9.Outsourcing in der Telekommunikationsbranche 10.Outsourcing und die Verletzung von Privatgeheimnissen 11.Outsourcing in der Sozialverwaltung Zahlreiche Formulierungsbeispiele bieten Lösungsmöglichkeiten für die Praxis und runden das Werk ab.

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aa) Vorbereitung des Offerings

489

Durch die Anwendung der GPL und dem in Ziffer 1 und Ziffer 2 der GPL enthaltenen Grundsatz des Copy Left Effekt besteht die Pflicht, die Nutzungsrechte nur unentgeltlich und zu den Bedingungen der GPL weiterzugeben. Dieses Recht besteht inkl. des Rechts zur Veränderung der Nutzungsrechte. Somit dürfte anders als beim Ownership Modell das Challenge Overview bereits allgemein nutzbar sein.

bb) Bereitstellung der Challenge auf der OI-Plattform

490

Bei der Bereitstellung der Challenge auf der OI-Online Plattform gelten ebenfalls ähnliche rechtliche Anforderungen wie im Ownership Modell. Sinnvoller als ein Kaufgeschäft nach § 433 BGB wäre aus der Sicht des Solvers die Ausschreibung einer Dienstleistung nach § 611 BGB, da dies besser zum Open-Source-Geschäft und zur Idee des Copy Left Effekt passt. Dann müsste sich aber der Seeker im Wege der Auftragsvergabe bereits vorher für einen Solver entscheiden, bevor dieser eine Solution entwickelt hat.

cc) Schritt: Annahme der Solution

491

Nimmt der Seeker die Solution eines Solvers unter der Prämisse der GPL an, so muss ihm bewusst sein, dass er gem. dem Copyleft-Effekt diese Solution Dritten zur Verfügung stellen muss, was mit den üblichen Risiken einer Open-Source-Lösung in Zusammenhang gesehen werden muss (völlige Transparenz der Lösung, keine exklusive Rechte, etc.).

2› I› 11. Contract Manufacturing

11. Contract Manufacturing

492

Beim Contract Manufacturing wird die gesamte Produktion auf ein anderes Unternehmen, vorzugsweise in ein Billiglohnland, ausgelagert. So produzieren viele Unternehmen heute hochwertige Produkte nicht mehr selbst, sondern bedienen sich sog. Auftragshersteller (engl. Contract-manufacturer oder Original-Equipment-Manufacturer , Kurzform OEM).[475]

a) Geschäftsmodell

493

Ein Konzern, wie z.B. Apple, produziert ein Produkt wie das iPhone, iPod oder das iPad nicht mehr selbst, sondern übergibt die Produktion an Auftragshersteller wie Foxconn[476] oder ASUSTeK Computer Inc.[477] in China und Taiwan. Aber auch für die Herstellung anderer beliebter Produkte ist Foxconn verantwortlich. So fabrizieren die Taiwanesen den mobilen E-Book-Reader Kindle im Auftrag von Amazon, Smartphones für Nokia, Samsung und Motorola, Laptops für HP, Flachbildfernseher für Sony sowie Video-Spielkonsolen des japanischen Konzerns Nintendo. Auch Endverbraucher hat Taiwans größtes privat geführtes Unternehmen stark im Visier. Foxconn produziert PC-Bauteile wie Motherboards, Barebones, Netzteile, Kühler und Grafikkarten. Die Herstellung der meisten Laptops dagegen erfolgt durch den weltgrößten Laptop-Fabrikanten Quanta Computers. Das taiwanesische Unternehmen zählt Computerfirmen wie Dell und HP zu seinen Auftraggebern. Der ebenfalls in Taiwan angesiedelte Elektronikkonzern Compal Electronics hat seinem direkten Konkurrenten Quanta den Kunden Acer bereits streitig gemacht – die Nummer zwei fertigt allerdings noch einige andere Elektronikgeräte für Große. Das chinesische Unternehmen ZTE versorgt laut eigenen Angaben über 500 Netzbetreiber in 140 Ländern mit Telekommunikationstechnik für mobile und feste Netzwerke – in Deutschland nutzen vor allem Kunden von T-Mobile, Vodafone und O2 ZTE-Handys. Flextronics EMS (Electronics Manufacturing Service) produziert unter anderem die xbox und den Multimedia-Player Zune für Microsoft, darüber hinaus Digicams und Selbstbedienungskiosks für den Ausdruck von Bildern für Kodak, Tintenstrahldrucker und Speichergeräte für HP sowie die Business-Smartphones Blackberry für den kanadischen Hersteller RIM (Research in Motion).[478] Der Markt akzeptiert somit durchaus Produkte aus China (China als Fabrik der Welt) oder vergleichbaren Produktionsstandorten wie Taiwan, Brasilien, Südkorea etc., wenn diese namhaften Marken tragen und qualitativ hochwertig produziert wurden.[479] Natürlich wäre es für Apple, HP, Dell etc. grundsätzlich möglich, die Produktion auch an andere OEMs zu vergeben.

494

Aber die Fremdvergabe der Produktion findet sich nicht nur in der IT/TK-Industrie, sondern auch bei der pharmazeutischen Industrie, der Kosmetikindustrie, Textilindustrie, auf dem Gebiet der Lebensmittelproduktion (Handelsmarken) oder der Automobilbranche (z.B. produziert Porsche das Modell Boxter z.T. bei Valmet Automotive in Finnland oder seit 2010 Aston Martin das Modell Rapide bei Magna Steyr).[480]

495

Namhafte Unternehmen wie Apple, HP, Porsche, Aston Martin könnten ihre Produkte auch bei anderen OEMs in gleicher Qualität bauen lassen, ohne dass die Akzeptanz ihrer Marken oder der Börsenwert darunter leiden würden. Daraus lässt sich folgern, dass die Herstellung eines Produktes nicht die Kernkompetenz und den eigentlichen Wert eines Unternehmens ausmacht, sondern vielmehr die Entwicklung und die Vermarktung eines Produktes. Dies erscheint auch mehr als schlüssig, da in der Vermarktung die interessanten Gewinnspannen liegen und nicht in der Produktion in China, Taiwan oder Vietnam.

b) Qualitätssicherung

496

Ein wichtiger Aspekt des Contract Manufacturing aus der Sicht des Auftraggebers liegt in der Qualitätssicherung des Produzenten/Contract Manufacturers. Nicht nur nach den einschlägigen Regelungen des BGB (§§ 280, 434 etc.) haftet der Importeur, sondern auch nach dem Produkthaftungsgesetz.

497

So hat das Unternehmen Knauf Gips KG aus Iphofen einen der größten Produkthaftungsfälle der vergangenen Jahre zu vertreten. Im Raum stehen Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe. Tausende Hausbesitzer fordern Kompensation für erlittene Schäden durch Gipskartonplatten, die zwischen 2005 und 2007 aus China importiert wurden. Ein Fünftel der Platten stammt von Knauf Plasterboard Tianjin (KPT), einer chinesischen Tochterfirma des deutschen Konzerns. Haben die Kläger Erfolg, wäre das eine Katastrophe für das Familienunternehmen. Lücken bei der Qualitätskontrolle, mangelndes Risikobewusstsein, ein miserables Krisenmanagement und der Versuch, Probleme kleinzureden, führten dazu, dass der Konzern zum Opfer seiner Globalisierungsstrategie wurde. Die Ursprünge des Desasters datieren auf Anfang 2006. Damals stieg in den USA die Nachfrage nach Gipsplatten sprunghaft an. Die Wirbelstürme „Katrina“ und „Rita“ hatten ganze Landstriche verwüstet. Zugleich steuerte der Bauboom auf seinen Höhepunkt zu. Der chinesischen Knauf-Tochter KPT kam die Extranachfrage recht. Sie verschiffte 4,5 Millionen Quadratmeter Gipsplatten, rund ein Viertel der Jahresproduktion aus Tianjin, nach Amerika.[481]

c) Vertragsrecht

498

Das klassische Contract Manufacturing dürfte dem Kaufrecht unterliegen. Da es sich i.d.R. um grenzüberschreitende Verträge handeln, wird das UN-Kaufrecht, sofern es nicht wirksam ausgeschlossen ist, zur Anwendung kommen. Das UN-Kaufrecht (UNK; engl: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11.4.1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf.

499

Das UN-Kaufrecht wird normalerweise beim Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts angewendet. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a). Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden. Bei natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbstständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus.

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