500
Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14.6.1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten.
501
Abweichend vom deutschen Haftungsrecht, wie es sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt, wird im UN-Kaufrecht der Schadensersatzanspruch so geregelt, dass jede Vertragspartei für ihre Schadensverursachung unabhängig von der Art des Verschuldens aufkommen muss. Allerdings wird dabei nur der Schaden berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war. Ein weiterer Unterschied zum BGB besteht darin, dass die Haftung unter der Voraussetzung einer garantierten Beschaffenheit der Lieferung einer vertraglich vereinbarten Begrenzung unterliegen kann.[482]
502
Auch der Importeur muss die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) beim Contract Manufacturing berücksichtigen. Dabei wird als Pauschalabgabe ein gesetzlich verordneter Zuschlag auf den Preis bestimmter technischer Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter entweder vervielfältigt oder genutzt werden können, angesetzt.
503
Die Vergütungspflicht ergibt sich dabei aus § 54 UrhG. Ist nach § 54 Abs. 1 UrhG der Art eines Werkes nach zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch nach Absatz 1, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
504
Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzelnen erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen oder den Gebrauch der Kopien in jedem Fall zu legalisieren. Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahrgenommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter (u.a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst). Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können.
505
Die Auskunfts- und Vergütungsansprüche gem. §§ 54 ff. UrhG können gem. § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Vergütungsansprüche für Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie für Bild- und Tonträger werden von der ZPÜ wahrgenommen, ebenso die sich auf diese Ansprüche beziehenden Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1 UrhG.
506
Die ZPÜ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter sind die GEMA, die VG Wort, die VG Bild-Kunst, die GVL, die GÜFA, die GWFF, die VFF und die VGF, die die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Ansprüche in die ZPÜ eingebracht haben. Die Vergütungsansprüche für Reprografiegeräte sowie die Betreiberabgabe (§ 54c UrhG) werden von der VG Wort eingezogen, die auch die sich auf diese Ansprüche beziehenden Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1, 2 UrhG geltend macht.
507
Gemäß § 54f UrhG kann der Urheber von den Personen Auskunft verlangen, die gemäß § 54 UrhG oder § 54b UrhG zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sind. Die Auskunft muss über die Art und die Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien sowie über deren Bezugsquellen erteilt werden. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn die Vergütungspflicht entfällt, da ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem die Geräte oder die Speichermedien bezogen werden, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist. Der Auskunftsanspruch entsteht mit der Veräußerung bzw. dem Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien. Die Veräußerung kann als Eigentumsübertragung an einen Dritten definiert werden.
508
Dabei ist das Inverkehrbringen[483] jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. Anders als beim Begriff des Inverkehrbringens nach § 17 UrhG setzt der Begriff bei § 54f UrhG und ebenso bei § 54d UrhG keine Eigentumsübertragung voraus, die Gegenüberstellung von Veräußerung und Inverkehrbringen würde sonst keinen Sinn ergeben.[484] Auskunftsverpflichtete sind neben den Herstellern die Importeure und die Händler.
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Hersteller ist, wer die Geräte oder Speichermedien tatsächlich produziert hat. |
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Importeur ist, wer Geräte oder Speichermedien nach Deutschland verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Importeur nur der in Deutschland ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird (§ 54b Abs. 2 UrhG). |
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Händler ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert.[485] |
[1]
Siehe hierzu in diesem Kapitel unter Rn. 509 ff.
[2]
Vgl. Pallast in Köhler-Frost, Allianzen und Partnerschaften im IT-Outsourcing, 2002, S. 162 ff.
[3]
So besteht beim Business Process Outsourcing (BPO) und beim ASP ein Systembruch bei der horizontalen und vertikalen Betrachtungsweise. BPO und ASP werden zwar als Formen des Outsourcings betrachtet, klassifizieren sich aber über ihre Auslagerungsbereiche.
[4]
Mit Bundled http://www.cio.de/knowledgecenter/outsourcing/2309646/Outsourcingist die Bündelung verschiedener Outsourcing-Leistungen gemeint, siehe Lixenfeld in CIO Magazin vom 22.1.2013.
[5]
Streng genommen ist die Konzentration von IT-Services keine Form des Outsourcings. Da sie aber häufig eine nötige Vorstufe zum Outsourcing ist, wird sie nachfolgend mitbetrachtet.
[6]
Sommerlad in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 281 ff.
[7]
Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 181, 182.
[8]
Schrey in Bernhard/Lewandowski/Mann, Service-Level Management in der IT, 5. Aufl. 2004, S. 222.
[9]
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 88.
[10]
Siehe Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 42.
[11]
Siehe Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 189–199.
[12]
So z.B. Accenture http://www.accenture.de/static_pdf/outsourcing_broschuere_0802.pdf.
[13]
Computerwoche vom 18.10.2002.
[14]
Computerwoche vom 25.11.2009.
[15]
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 88.
[16]
Bei der Make-or-Buy-Entscheidung. im Unternehmen ist zu prüfen, in wie weit der Fremdbezug in Anspruch genommen werden kann. Es ist die Frage nach den Kernaufgaben zu beantworten und es ist darauf zu achten, dass Outsourcing nicht nur ein Body-Leasing ist. Horchle r in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 143.
[17]
Computerwoche vom 25.11.2009.
[18]
Hamann Outsourcing in Banken und Sparkassen, 1997, S. 76.
[19]
Wörtlich genommen heißt „carve“ zerschneiden, tranchieren. Diese Interpretation würde einen negativen Beiklang haben. Die Firma wird „zerschnipfelt“ egal, wie z.B. die Mitarbeiter das empfinden. Carve bedeutet aber auch Schnitzen – also Bildhauerarbeit leisten, Holz schnitzen. Dies wäre die passende Interpretation. Eine neue Unternehmenspersönlichkeit soll herausgeschnitzt werden und selbstständig dastehen. Analoger Begriff ist spin-off. http://www.manalex.de/d/carve-out/carve-out.php.
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