Joachim Schrey - Handbuch IT-Outsourcing

Здесь есть возможность читать онлайн «Joachim Schrey - Handbuch IT-Outsourcing» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Handbuch IT-Outsourcing: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Handbuch IT-Outsourcing»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die Auslagerung von Unternehmensfunktionen im IT-Bereich gehört inzwischen zu den etablierten Tools eines modernen Unternehmens-Managements, um Geschäftsprozesse zu rationalisieren und sich so auf seine Kernkompetenzen konzentrieren zu können. In der Praxis sind dabei komplexe betriebswirtschaftliche, technische und juristische Anforderungen zu beachten und entsprechende Lösungen für das Unternehmen zu finden. In dem vorliegenden Werk werden fundiert und anschaulich die komplexen rechtlichen und steuerlichen Themen beim IT Outsourcing, Business Process Outsourcing und Cloud Computing erläutert. Dabei werden zunächst die betriebswirtschaftlichen und technischen Prozesse ausführlich dargestellt und anschließend rechtlich bewertet. Aus dem Inhalt: 1.Einleitung 2.Formen und Auslagerungsbereiche (Tasks), Commercials 3.Das Outsourcing-Projekt 4.Das Outsourcing-Vertragswerk 5.Steuerliche und bilanzielle Aspekte des IT-Outsourcing 6.IT-Outsourcing in der Versicherungswirtschaft 7.IT-Outsourcing in der öffentlichen Verwaltung 8.Outsourcing in der Kreditwirtschaft 9.Outsourcing in der Telekommunikationsbranche 10.Outsourcing und die Verletzung von Privatgeheimnissen 11.Outsourcing in der Sozialverwaltung Zahlreiche Formulierungsbeispiele bieten Lösungsmöglichkeiten für die Praxis und runden das Werk ab.

Handbuch IT-Outsourcing — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Handbuch IT-Outsourcing», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

bb) Bereitstellung der Challenge auf der OI-Plattform

481

Bei der Bereitstellung des Challenge Overview auf der Online-Plattform sollte darauf geachtet werden, dass keine personenbezogenen Daten (sanktioniert durch §§ 43, 44 BDSG) oder auch unternehmenswichtigen Daten (sanktioniert § 17 UWG) veröffentlicht werden. Gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 28 Abs. 1 bzw. 29 Abs. 1 BDSG ist (geschäftsmäßiges) Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf einer OI-Plattform scheint selten damit einherzugehen. Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 17 UWG ist der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und die nach dem bekundeten oder noch erkennbaren Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll.[469] Das Tatbestandsmerkmal des Geschäftsgeheimnisses erfasst dabei Tatsachen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs (z.B. Kundenanschriften).[470] Während das Tatbestandsmerkmal des Betriebsgeheimnisses die Tatsachen des technischen Betriebsablaufs erst erfasst.[471] Dabei liegen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bereits vor, wenn eine Tatsache lediglich dem Stand der Technik entspricht.[472] Aus der Sicht des Betreibers der OI-Plattform sollte dieser darauf achten, dass er nicht für die Inhalte der Challenge Overview gem. § 7 Abs. 2 TMG haftet. Hierbei sollte der Anforderungskatalog nach § 8 Abs. 1 TMG entsprechend berücksichtigt werden: Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

482

Des Weiteren sollte der Betreiber der OI-Plattform darauf achten, dass der Vertragsabschluss immer zwischen Seeker und Solver direkt zustande kommt. Ansonsten könnte der Betreiber ggf. in Mithaftung genommen werden. Häufig können Solver zu einer bestimmten Challenge auch einen eigenen Konversationsraum (engl. Chatroom oder bei der Fa. SAP auch Living Lab ) auf der Online-Plattform eröffnen. In einem solchen Chatroom können mehrere Solver (eine Community) sich auch dazu verabreden, dass sie gemeinsam eine Lösung für den Seeker erstellen wollen. Nach deutschem Recht könnte durch eine solche Verabredung schnell eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR) entstehen, was zu den Rechten und Pflichten nach § 705 BGB führen würde und entsprechend Berücksichtigung finden müsste.

cc) Annahme der Solution

483

Entschließt sich ein Seeker, die Lösung (engl. solution) eines oder mehrerer Solver anzunehmen, so wird dies i.d.R. durch einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB geschehen, ggf. auch über § 651 BGB. Die Ausgestaltung der Erwerbung der Lösung wird durch die AGB des Seekers erfolgen. Eine Anwendung von Dienst-Serviceverträgen i.S.v. § 611 BGB wird der Solver gegenüber dem Seeker i.d.R. nicht durchsetzen können.

484

Bei der Ownership-Variante wird der Seeker darauf bedacht sein, dass er vom Solver alle ausschließlichen Nutzungsrechte i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Var. 2 UrhG an der Entwicklung (sog. Arbeitsergebnisse) erhält. In Fällen der Wirtschaftsförderung ist die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten sogar zwingend notwendig, wenn z.B. Fördergelder von der EU, BMBF, KfW und z.B. der SAB beantragt wurden.

485

Die Durchsetzung der AGB des Seekers und die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf den Seeker ist mit der Marktmacht des Seekers gegenüber dem Solver zu erklären. Möchte der Solver sich mit den Regeln der AGB des Seekers nicht einverstanden geben, so besteht die wenig aussichtsreiche Möglichkeit, die AGB zu verhandeln. Alternativ können die AGB des Seekers später einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterzogen werden und einzelne Regelungen in den AGB durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden. Erscheint dem Solver die vereinbarte Vergütung nicht angemessen zu sein, so kann er als Urheber gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vom Seeker die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Solver die angemessene Vergütung gewährt wird. Auch hat der Solver gem. § 32c Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a UrhG aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar vereinbart aber noch unbekannt war. Die Rechte des Seekers bei Mängeln der Leistung des Solvers ergibt sich wie bei allen Kaufgeschäften aus § 437 BGB und die Verjährung üblicherweise aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (2 Jahre). Ggf. wird diese Verjährung durch die AGB des Seekers noch erweitert.

486

Ein sehr großes rechtliches OI-Thema ist die Haftung des Solvers für Schutzrechtsverletzungen. Kann ein Dritter Verletzung von Schutzrechten geltend machen, so stehen diesem Dritten weitreichende Rechte auch gegenüber dem Seeker zu. Insbesondere die Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz können sehr schmerzhaft für den Seeker sein. Natürlich kann der Seeker vom Solver hierfür Schadensersatz verlangen. Dafür müsste der Solver aber über eine ausreichende Solvenz und Bonität verfügen, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte, wenn der Seeker die Lösungen des Solvers im größeren Maße umsetzt. Außerhalb einer jur. Vorgehensweise scheinen an dieser Stelle technische Lösungen zu sein, die den Quellcode von Softwareentwickelungen darauf hin untersuchen, ob dieser bereits bei anderen Softentwicklungen schon einmal verwendet wurde.[473]

487

Ein möglicher Dritter, der Ansprüche gem. § 97 UrhG gegenüber dem Seeker geltend machen könnte, wäre ggf. der Arbeitgeber des Solvers. Handelt sich bei der Leistung des Solvers nämlich um eine Arbeitnehmererfindung, steht diese grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Arbeitnehmererfindungen sind alle Erfindungen eines Arbeitnehmers, und zwar gleichgültig, wie, wo, auf welchem Gebiet und aus welchen Gründen bzw. Motiven die Erfindung entwickelt bzw. gemacht worden ist, vgl. § 4 ArbnErfG. Demzufolge unterliegen alle während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses fertiggestellten Erfindungen dem Anwendungsbereich des ArbnErfG. Gem § 4 Abs. 1 ArbnErfG wird zwischen

Diensterfindungen und
freien Erfindungen

unterschieden. Freie Erfindungen unterliegen nicht dem Inanspruchnahmerecht, sondern sind lediglich mitteilungspflichtig, § 18 ArbnErfG.[474] Eine Anbietungspflicht besteht nach § 19 ArbnErfG nur dann, wenn der Arbeitnehmer die freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will und der Erfindungsgegenstand in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.

b) Open-Source-Modell

488

Das Open-Source-Modell unterscheidet sich zum Ownership Modell dahingehend, dass nicht die AGB des Seekers für die Übertragung der Nutzungsrechte verwendet werden, sondern Open-Source-Lizenzbedingungen. Hier könnte z.B. die der GNU General Public License (GPL) zur Anwendung kommen oder alternativ auch die LGPL, AGPL und GFDL.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Handbuch IT-Outsourcing»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Handbuch IT-Outsourcing» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Handbuch IT-Outsourcing»

Обсуждение, отзывы о книге «Handbuch IT-Outsourcing» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.