Abb. 4: Bilanzanalytische Auswirkungen der Quotenkonsolidierung im Vergleich zur Equity-Methode[42]
| Bilanz- oder GuV Position |
Bilanzielle Auswirkungen |
Bilanzanalytische Auswirkungen[43] |
| Konzernvermögen |
i.d.R. höher |
Eigenkapitalquote |
| Konzerneigenkapital |
i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht |
i.d.R. niedriger |
| Konzernschulden |
i.d.R. höher |
Fremdkapitalquote i.d.R. höher |
| Konzernbilanzsumme |
i.d.R. höher |
Anlagendeckungsgrad i.d.R. niedriger |
| Konzernjahresergebnis |
i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht |
Eigenkapitalrentabilität i.d.R. gleich |
| Konzernumsatzerlöse |
i.d.R. höher |
Umsatzrentabilität i.d.R. niedriger |
4› II› 3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB
3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB
3.1 Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens
44
Die Bilanzierung von Joint Venture nach HGB ist einerseits auf Ebene des Joint Venture als Gemeinschaftsunternehmen und andererseits für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture-Beteiligung in der Bilanz des jeweiligen Partnerunternehmens relevant. Falls ein inländisches Joint Venture eine eigenständige Rechtspersönlichkeit(sog. Equity Joint Venture) in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. näher oben Rn. 15 ff., ist dieses Joint Venture Unternehmen nach §§ 238 ff. HGB selbstständig buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Bilanzierung des Joint Venture richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und ist auch nach Verabschiedung des BilMoGabhängig von der Rechtsform. Die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und gleich gestellten bestimmten Personengesellschaften (GmbH/AG & Co.; auch Ltd. & Co.) unterliegen weiterhin höheren formalen Anforderungen (§§ 264 ff. HGB als lex specialis ) als reine Personenunternehmen (OHG, KG). Als weitere Kategorie wurde durch das BilMoG die sog. „ kapitalmarktortientierte Kapitalgesellschaft“ nach § 264d HGB eingeführt,[44] für die nochmals weiterführende Bilanzierungsregelungen zu beachten sind.[45] Dies kann auch eine Joint Venture Gesellschaft betreffen, die zwar selbst nicht börsennotiert ist, die aber Schuldtitel an einem organisierten Markt platziert hat.
45
Für die Rechnungslegung auf Ebene eines solchen Gemeinschaftsunternehmenssind keine Joint Venture-spezifischen Bilanzierungsregelungen im HGB vorgesehen, sondern Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den allgemeinen und rechtsformabhängigen HGB-Regelungen. Besondere Joint Venture-spezifische Fragestellungen können sich allenfalls aus der Geschäftstätigkeit des Joint Venture heraus ergeben. Hier ist insbesondere an das Thema der „ langfristigen Auftragsfertigung“ zu denken, da Joint Venture häufig in den Bereichen des Gebäude- oder Anlagenbaus oder anderer langfristiger Infrastrukturbauprojekte eingesetzt werden. Für die Bilanzierung der Auftragsfertigung ergeben sich jedoch keine Neuerungen durch das BilMoG, sondern entsprechend des strengen Realisationsprinzipsdes § 252 Abs. 2 HGB sind die Gewinne aus dem Auftrag – anders als bei IFRS[46] – grundsätzlich erst bei Endabnahme des Projekts zu realisieren (sog. Completed-Contract-Method ). Hinzuweisen ist außerdem noch auf das durch das BilMoG neu eingeführte Aktivierungs-Wahlrechtfür eigene Entwicklungskosten(§§ 248 Abs. 2 i.V.m. 255 Abs. 2a HGB),[47] das gerade bei entwicklungsintensiven Gemeinschaftsprojekten (z.B. Softwareentwicklung) Joint Venture-relevant sein kann.
3.2 Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens
46
Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmenssind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:
| 1. |
Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen(sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen; |
| 2. |
Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschlussdes Partnerunternehmens; |
| 3. |
Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschlussdes Partnerunternehmens. |
47
Zu 1.:Bei einem Contractual Joint Venture(vgl. oben Rn. 13 ff.besteht kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, sondern es handelt sich in der Regel um eine BGB-Innengesellschaft(z.B. ARGE in der Bauindustrie) oder BGB-Außengesellschaftbzw. Bruchteilsgemeinschaft(z.B. gemeinschaftlicher Betrieb einer Öl-Pipeline).[48] Diese vertraglichen Kooperationen führen nicht zu einer eigenständigen Bilanzierung auf Ebene des Joint Venture, sondern die Bilanzierung im Abschluss des Joint Venture Partners erfolgt in Abhängigkeit von der entsprechenden vertraglichen Beziehung. Hier kann man für die HGB-Bilanzierung entsprechend den IFRS-Regelungen gemeinsame Tätigkeiten oder gemeinschaftlich geführtes Vermögen unterscheiden (vgl. dazu näher unten Rn. 77 ff.). Bei gemeinsamen Tätigkeitenbilanziert jeder Partner seine ihm gehörenden Vermögenswerte und Schulden sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge. Bei gemeinsamem Vermögenmüssen die Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der Partner anteilig,d.h. quotal ausgewiesen werden.
48
Zu 2.: Die Bilanzierung einer Beteiligung an einem gemeinsamen Joint Venture Unternehmen erfolgt im HGB-Einzelabschlussdes Joint Venture Partners regelmäßig unter den Finanzanlagenin Höhe der Anschaffungskosten(§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 HGB). Die Joint Venture Beteiligung muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zwingend außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB); bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung der Joint Venture Beteiligung existiert bei Finanzanlagen wie bisher ein Abschreibungswahlrecht, das nach BilMoG jedoch jetzt für alle Rechtsformen verbindlich ist (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).[49]
49
Zu 3.:Der Konzernabschlusseines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierunggemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode(§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögendes Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).
50
Durch das BilMoG ist im Rahmen der Equity-Methode nur noch die sog. Buchwertmethodezulässig (§ 312 Abs. 1 HGB). Damit erfolgt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung; andererseits ist die Neubewertung des anteiligen Eigenkapitals der Joint Venture Gesellschaft nach wie vor – anders als bei IFRS – auf die Anschaffungskosten (= Buchwert) der Joint Venture Beteiligung begrenzt.[50]
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