Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

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Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

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(4) Erlangen des Vorteils für sich oder einen anderen

181

Der Täter muss die Vorteile der Tat nach § 370 Abs. 1für sich oder einen anderen erlangen. Er muss daher nicht eigennützig handeln und bei § 370 Abs. 1 Nr. 1nicht selbst Steuerpflichtiger sein. Nach der in Literatur und Rspr. vorherrschenden Meinung genügt es für das Erlangen des Vorteils, dass die entsprechende begünstigende Verfügung wirksam wird, etwa mit Bekanntgabe.[503] Auf einen Zufluss des Vorteils, z.B. durch die Auszahlung einer Steuervergütung soll es nicht ankommen.[504]

b) Vollendung und Beendigung der Steuerhinterziehung

182

Grundsätzlich ist rechtlich zwischen der Tatvollendung und der Tatbeendigung zu unterscheiden. Vollendetist eine Tat, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes – inklusive Erfolgseintritt beim Erfolgsdelikt – erstmals erfüllt sind. Hingegen meint Beendigungden Zeitpunkt, in dem das unrechtserhebliche Geschehen seinen endgültigen Abschluss findet.[505] Die Tatvollendungist von Bedeutunginsb. für die Abgrenzung des nach § 370 Abs. 2strafbaren Versuchs von der Vollendung und damit für die Frage, ob ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB möglich ist. Für die Bestimmung des Verjährungsbeginns kommt es auf die Tatbeendigungan (§ 78a StGB). Auch für die Frage der Anwendung des „milderen Gesetzes“ i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB im Falle einer Gesetzesänderung zwischen Tatbeendigung und Verurteilung kommt es darauf an, wann die Tat beendet wurde. Solche Gesetzesänderungen sind insb. im Hinblick auf die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1und des Abs. 3 Nr. 5erfolgt (S. dazu Rn. 306 ff., 322). Außerdem kann bis zum Zeitpunkt der Beendigung Beihilfe zu der Tat geleistet werden.

183

Im Falle der Steuerhinterziehung tritt mit Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges regelmäßig sowohl Vollendung als auch Beendigungein.[506] Zu Abweichungen würde es bei Unterlassungstaten kommen, wenn zugunsten des Täters für die Bestimmung der Tatvollendung ein möglichst später Vollendungszeitpunkt angesetzt wird, während für die Frage des Verjährungsbeginns ein früherer Beendigungszeitpunkt bestimmt wird. Die Rspr. des BGH unterscheidet aber nicht in dieser Weise.[507]

aa) Vollendung und Beendigung der Verkürzung im Festsetzungsverfahren

184

Der Zeitpunkt der Vollendung und Beendigung einer Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren unterscheidet sich, je nachdem, ob es sich um Veranlagungs- oder Anmeldesteuern handelt. Außerdem kommt es darauf an, ob die Hinterziehung durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht wird.

(1) Vollendung bei Veranlagungssteuern

185

Bei Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt, GrESt) ist die Steuerhinterziehung durch aktives Tunmit unzutreffender Festsetzung der Steuer vollendet. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig durch Bekanntgabe eines Steuerbescheids(§§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1). Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 gilt der im Inland übermittelte Steuerbescheid nach drei Tagen als zugegangen und damit als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder später zugegangen ist. Der Wortlaut stellt klar, dass ein früherer Zugang unerheblich ist. Insoweit handelt es sich um eine Bekanntgabefiktion.[508] Dagegen kann der spätere Zugang nachgewiesen werden, so dass es sich insoweit nur um eine Zugangsvermutunghandelt.[509] Fällt der letzte Tag der Drei-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3).[510] Den Zugang hat im Zweifel die Finanzbehörde nachzuweisen, den verspäteten Zugang der Steuerpflichtige.[511] Die Vollendung tritt auch ein, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig (§ 165) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgt.[512]

186

Berücksichtigt das Finanzamt die falschen Angaben nicht, bzw. erfolgt trotz falscher oder unterbliebener Angaben eine zutreffende oder zu hohe Festsetzung, tritt keine Vollendung ein. Es bleibt dann beim Versuch. Die Vollendung kann dann noch im Rechtsbehelfsverfahrenerreicht werden.

187

Wird trotz bestehender Pflichten keine Steuererklärung abgegeben (Unterlassen), tritt Vollendung entweder durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheides ein[513] oder dann, wenn nach Nichtabgabe keine Veranlagung erfolgt. Entscheidend für die Feststellung der unterbliebenen Veranlagung ist der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre.[514] Zur Bestimmung des Zeitpunkts wird auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeitenim zuständigen Finanzamt abgestellt.[515] Um diesen Zeitpunkt zutreffend zu bestimmen, müsste in jedem Einzelfall der tatsächliche Arbeitsstand des zuständigen Finanzamts für jedes Veranlagungsjahr erhoben werden. Außerdem wäre zu klären, ab welcher Erledigungsquote, die zumindest unter 100 % liegt,[516] davon gesprochen werden kann, dass die Arbeiten „im Allgemeinen“ abschlossen sind. In der Praxis wird der Zeitpunkt meist nach generellen Erwägungen grob ermittelt. Der BGH zieht in Erwägung, zumindest bei einfach gelagerten Fällen von einer Bearbeitungszeit für fristgerecht eingereichte Erklärungen von längstens einem Jahrauszugehen.[517] Es sei von Rechts wegen nicht geboten, Tatvollendung stets erst zum Zeitpunkt der Tatbeendigung anzunehmen, wenn also das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat und demzufolge nicht mehr mit einer Veranlagung zu rechnen ist.[518]

188

Gewährte Fristverlängerungensind bei der Frage der Vollendung zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (s. dazu Rn. 115).

189

Der Abschluss der Veranlagungsarbeiten und damit der Vollendungszeitpunktbzgl. der Jahressteuernlässt sich anhand genereller Überlegungen unter Berücksichtigung allgemein gewährter Fristverlängerungen überschlägig ermitteln. Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen läuft nach § 149 Abs. 2 AO, sofern nicht Sondervorschriften eingreifen, bis zum 31. Juli des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Wirkt an der Erstellung der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuer-Erklärung sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes eine nach den §§ 3 und 4 StBerG befugte Person oder Institution mit, wird die Frist zur Abgabe gem. § 149 Abs. 3 bis Ende Februar des übernächsten Folgejahres verlängert.[519] Es dürfte daher zumindest bis nach dem 28./29. Februar des übernächsten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres nicht mit dem Abschluss der Bearbeitung und damit mit Tatvollendung zu rechnen sein. Nimmt man den letztmöglichen Fristverlängerungstermin und verlängert ihn um geschätzt drei Monate für die Bearbeitungszeit des Finanzamts nach Eingang der letzten Erklärungen, so würde die Vollendung Ende Mai des übernächsten Jahres nach dem Veranlagungsjahr eintreten.[520]

190

Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerhandelt es sich um Veranlagungssteuern, wobei die Veranlagung nicht regelmäßig abschnittsbezogen für fortlaufende Besteuerungszeiträume erfolgt, sondern bezogen auf einzelne Schenkungs- oder Erbschaftsfälle (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Der Begünstigte hat den steuerpflichtigen Vorgang binnen einer Frist von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeigepflicht trifft auch den Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Anhand der Anzeige prüft das Finanzamt, ob es die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer von ihm dazu zu setzenden Frist von mindestens einem Monat fordert (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Der Steuerpflichtige kann daher eine Steuerhinterziehung durch die Nichtabgabe bzw. die Abgabe einer falschen Anzeige gem. § 30 ErbStG begehen sowie durch falsche Angaben im Rahmen der Erklärung gem. § 31 ErbStG. Unterlässt der Steuerpflichtige die Anzeige gem. § 30 ErbStG, so tritt Vollendung in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn er seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachgekommen wäre, also nach Ablauf der drei-monatigen Frist zur Anzeige zzgl. der fiktiven Bearbeitungsdauer beim Finanzamt. Letztere setzt der BGH mit einem Monat an,[521] da das Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordern kann, binnen einer Frist von einem Monat eine Steuererklärung mit von ihm selbst berechneter Schenkungsteuer abzugeben (§ 31 Abs. 1 und 7 ErbStG).

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