Zur Vergütung der Geschäftsführer und der Angemessenheit der Gesamtvergütung vgl. ausführlich Rotthege Rn. E 27 f. und 34.
[24]
BFH BStBl II 1992, 690.
[25]
KStH H 8.8 „Umsatztantieme“.
[26]
BMF BStBl I 2002, 220.
[27]
BFH BStBl II 2004, 132 und BStBl II 2004, 136.
[28]
KStR R 8.7 S. 6; KStH H 8.7 „Erdienbarkeit“.
[29]
BFH DB 2010, 757.
[30]
BFH BStBl II 1998, 307.
[31]
BFH BStBl II 1998, 307.
[32]
BFH BStBl I 1998, 305.
[33]
BMF BStBl I 2012, 874.
[34]
Alt/Stadelbauer DStR 2009, 2551.
[35]
Ettinger/Jaques Kap. B, Rn. 230.
[36]
IDW (Hrsg.) WPH Edition, Kap. H, Rn. 195.
[37]
Zu beachten ist hierbei, dass der BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke vor dem Hintergrund der Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen das Nettoprinzip angezweifelt hat, BFH DStR 2016, 301; BFH 18.12.2013 – I B 85/13, BFH/NV 2014, 970; s. hierzu auch München/Mückl DB 2016, 497.
[38]
Die Zinsschrankenregelung ist ausführlich im 8. Kap. Rn. 49 ff.beschrieben.
[39]
BMF BStBl I 2008, 718 ff.
[40]
BMF BStBl I 2008, 718 Rn. 47.
[41]
BFH BStBl II 1982, 620.
[42]
Vgl. hierzu ausführlich Schmidt/Kulosa EStG § 6 Rn. 313.
[43]
Vgl. Schmidt/Kulosa EStG § 6 Rn. 376.
[44]
BMF BStBl I 2003, 386.
[45]
EStR R 6.7, S. 6 sowie EStR R 6.8 (2), S. 8.
[46]
EStR R 6.9 (5).
[47]
KStH H 8.5 I „Zivilrechtliche Wirksamkeit“; zu den steuerlichen Risiken wird auf die obigen Ausführungen unter Rn. 107 ff.verwiesen.
[48]
EStR R 6a (2;3).
[49]
BMF BStBl I 1996, 50.
[50]
BFH BStBl II 1996, 592.
[51]
§§ 14, 17, 18 KStG.
[52]
§ 8 und § 9 GewStG.
[53]
§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG.
[54]
Blümich/Düren § 10a GewStG, Rn. 87.
[55]
UStAE Abschnitt 14.8 Abs. 10.
[56]
UStAE Abschnitt 15.3 Abs. 5.
[57]
Oelmaier § 15a Rn. 99.
[58]
LStR H 19.0.
III. Zukunftsorientierte Analyse
200
Die zukunftsorientierte Analyse zielt darauf ab, Steuerwirkungen zu analysieren, die sich aus dem eigentlichen Akquisitionsvorgang ergeben oder im Zusammenhang mit der Finanzierung und Strategie des Akquisitionsvorhabens stehen. Ausgehend von den Erkenntnissen der vergangenheitsbezogenen Analyse soll die optimale steuerliche Akquisitionsstruktur des Erwerbers gefunden werden. Steuerwirkungen resultieren hier aus Sachverhalten, die aus Sicht des Erwerbers eigenbestimmt sind. Er kann also in einem gewissen Umfang mit Blick auf die steuerlichen Einschränkungen selber disponieren.
201
Die zukunftsorientierte Analyse konzentriert sich i.d.R. auf die Bereiche:
– |
Abschreibung des Kaufpreises, |
– |
Nutzung latenter Steuern, |
– |
steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungskosten, |
– |
Nutzung von Verlustvorträgen, |
– |
Möglichkeiten der Ausgestaltung von Organschaftsverhältnissen, |
– |
Reorganisationen/Umstrukturierungen, |
– |
Grunderwerbsteuer, |
– |
Auslandsaspekte. |
202
Ein wesentliches Interesse des Erwerbers besteht darin, die im Zusammenhang mit dem Unternehmenserwerb stehenden Anschaffungskostensteuerlich geltend zu machen. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Unternehmenskaufs in Form eines Asset Deals oder eines Share Deals ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.[1]
203
Aktive bzw. passive Steuerlatenzenstellen Steuerminder- bzw. -mehrbelastungenin künftigen Perioden dar. Die Steuerabgrenzung erfolgt nach § 274 HGB nach dem bilanzorientierten „Temporary“-Konzept auf Grundlage der Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines Vermögensgegenstands, eines Schuldpostens oder eines Rechnungsabgrenzungspostens in der Handelsbilanz und dem korrespondierenden Wertansatz in der Steuerbilanz, die sich in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen und somit zu ertragsteuerlichen Ent- oder Belastungen führen werden.[2] Abzugrenzen sind neben den temporären Differenzenauch erfolgsneutral entstandene Differenzen sowie quasi-permanente Differenzen, wie etwa eine steuerlich nicht anerkannte Teilwertabschreibung auf nicht zum Verkauf bestimmten Grund und Boden. Permanente Differenzen, wie bspw. nichtabziehbare Aufwendungen, dürfen jedoch nicht in die Ermittlung der latenten Steuern einbezogen werden, da sie sich in künftigen Geschäftsjahren nicht abbauen werden.[3] Der Verkäufer eines Unternehmens wird sich regelmäßig im Kaufpreis die künftigen Steuerminderbelastungen vergüten lassen. Der Käufer eines Unternehmens wird umgekehrt darauf achten, künftige Steuermehrbelastungen als Minderung des Kaufpreises zu berücksichtigen.[4] Die Tax Due Diligence analysiert die bestehenden Differenzen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen unter Einbeziehung ggf. vorhandener steuerlicher Verlustvorträge. Vor dem Hintergrund des Ausweiswahlrechts aktiver latenter Steuern und den Besonderheiten i.R.d. Berücksichtigung aktiver latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist es ratsam, nicht ausschließlich auf die Untersuchung der Handels- und Steuerbilanz abzustellen.[5]
204
Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Finanzierungskostenrichtet sich im Wesentlichen nach der Person des Erwerbers. Handelt es sich bei diesem um eine natürliche Person, so ist der Umfang der berücksichtigungsfähigen Finanzierungskosten davon abhängig, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Ferner sind für die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten zwingend die durch die Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG gemachten Einschränkungen für natürliche und juristische Personen zu bedenken.[6]
205
Die Verwendung bestehender Verlustvorträgewird durch §§ 8c, 8d KStG deutlich beschränkt, wobei sich die Höhe des Verlustnutzungspotentials im Wesentlichen nach dem Umfang der übertragenen Anteile richtet. Bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % sind Verlustvorträge insgesamt nicht mehr nutzbar.[7] Dem wirkt § 8d KStG entgegen, wenngleich auch mit den o.g. restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen und Zweifelsfragen. Im 8. Kap finden sich ausführliche Darstellungen zu transaktionsbedingten Verlusteinschränkungen.
206
Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Inländer, sind die Möglichkeiten der Ausgestaltung von Organschaftsverhältnissen zu prüfen.[8] Im Hinblick auf die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen sowie gewerbesteuerlichen Organschaft ist zu bedenken, dass mit der Zielgesellschaft Gewinnabführungsverträge für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren geschlossen werden müssen. Die formalen Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Gewinnabführungsverträgen werden in R 14.5 der KStR konkretisiert.[9] Ein besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung der Verlustübernahmeregelungin einem Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH zu richten. Zum notwendigen Inhalt dieser Verlustübernahmevereinbarung gehört nach Auffassung des BFH eine ausdrückliche Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG.[10] Demnach halten die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster in ihrer Verfügung vom 12.8.2009 bestimmte in der Praxis gängige Formulierungen, die lediglich auf den § 302 AktG verweisen, nicht für ausreichend.[11] Sondern gefordert ist der „dynamische Verweis“, der sich ausdrücklich auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung beziehen muss.
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