Claudio Deriu - Impfpflicht

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Die Regierung stellt mit der Impfpflicht Gesundheit über Freiheit, Menschenwürde und Verfassung. Der Staat schützt nicht länger die Freiheit seiner Bürger, er gewährt sie. Um dieses Grundrecht in Anspruch nehmen zu «dürfen», muss der Bürger oftmals willkürlich festgelegte Bedingungen erfüllen. Der Staat verfügt über den Körper der Menschen, der Bürger wird zum Krankheitsüberträger, zur potentiellen Gefahr degradiert. Politik und Medien haben ein krankes Menschenbild etabliert, das uns in einen Kontroll- und Zwangsstaat führt.
Der Jurist Dr. Claudio Deriu legt in diesem Buch dar, warum die Impflicht nicht mit dem Naturrecht, dem aufgeklärten Menschenbild und der Verfassung vereinbar ist, warum sie gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat verstößt.

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Freiheit oder Gesundheit?

„Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren“, ist ein berühmter Ausspruch von Benjamin Franklin, einem der Verfasser der Unabhängigkeitserklärung der USA. Das Wort „Sicherheit“ lässt sich wohl ohne weiteres durch „Gesundheit“ ersetzen. Wer absoluten Gesundheitsschutz zur Maxime erhebt, der macht Politik unmöglich laut Heribert Prantl. 50 Der „behauptete Vorrang der Gesundheit vor der Freiheit“ wirkt verstörend. 51 „Die Leute zwischen Freiheit und Gesundheit wählen zu lassen ist die Wurzel des Problems.“ 52 Das erste Mal, dass eine Gesetzgebung programmatisch auf die Gesundheit der Bevölkerung abzielte, war das nationalsozialistische Regime im Jahr 1933 mit dem „Gesetz zum Schutz des deutschen Volkes vor Erbkrankheiten“. Daraufhin wurden 400.000 Zwangssterilisierungen durchgeführt. 53 Der italienische Philosoph Giorgio Agamben warnt deshalb ausdrücklich: „Wird die Gesundheit zum Gegenstand einer zur Biopolitik gewandelten staatlichen Politik, so fällt sie nicht länger in den Verantwortungsbereich des Einzelnen, sondern wird zur Pflicht, die es um jeden Preis zu erfüllen gilt.“ 54 Weil die Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben dem Staat weite Handlungsspielräume lässt, „entstand in der Krise anscheinend der Fehlschluss, der große Handlungsspielraum sei mit großen materiellen Freiräumen zur Beeinträchtigung anderer Rechte gleichzusetzen,“ kritisieren deutsche Verfassungsexperten. 55 In gleicher Weise äußert Papier, „zur Erfüllung der Schutzpflicht dürfen auf keinen Fall Mittel eingesetzt werden, die die Menschenwürde anderer verletzten.“ 56 Der Bundesverfassungsgerichtshof entschied, in einem gekaperten Flugzeug befindliche Passagiere dürften nicht zu bloßen Objekten gemacht werden und demzufolge nicht geopfert werden, um eine größere Anzahl von Menschen zu retten. Das menschliche Leben und die Würde seien in jedem Fall zu schützen. 57 Denkt man an die Argumentation, die Schutzimpfung rette Leben, so stehen demgegenüber die impfstoffassoziierten Todesfälle. Unter Anwendung des zuvor zitierten Judikats des BVerfG stellt sich die Frage, ob die Menschenwürde das Inkaufnehmen von Impfstofftoten zulässt. „Wenn der Staat sich anschickt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jedwedes Lebensrisiko abzunehmen, dann wird er selbst zum Risiko, denn das führt letztlich in einen Überwachungs- und Präventionsstaat.“ 58 Die Gesundheit ist ein Allgemeininteresse des Staates, aber sie ist kein Grundprinzip. Auf diese Unterscheidung sollten wir Acht geben. Ein Allgemeininteresse darf aber nicht dafür missbraucht werden, die Grundprinzipien abzuschaffen. Als die Parole politisch salonfähig gemacht wurde, jeder Tote sei einer zu viel, entstand die gefährliche Tendenz, dass die Pandemie per definitionem nie abgeschlossen sei, 59 solange das Virus nicht vernichtet sei. Und das wird bekanntlich nie der Fall sein. Ob dieser Sichtweise Grenzen zu ziehen sind, dem sind Verfassungsexperten in Deutschland nachgegangen. Eine Rechtsgüterabwägung – die allerdings in der Coronakrise unterlassen wurde – müsste vorgenommen werden 60 (vgl hier insbesondere zu den Kollateralschäden). Das Sterben mit Corona-Infektion wurde zum Tabuthema erklärt, dessen Bekämpfung um jeden Preis zu fordern sei. Ähnlich hatte Sebastian Kurz die 100.000 Toten, die uns erwarten würden, längst zum „Mantra seiner Tagespolitik“ gemacht. „Er nutzt sie als Argument, um tiefe Eingriffe in unsere Grundrechte zu rechtfertigen“…( ) Wenn wir uns in Debatten über sein Demokratieverständnis verlieren: 100.000 Tote. 61

Deutsche Verfassungsexperten zeigen hingegen auf, dass diese Wertigkeit mit den bisher vertretenen grundrechtsdogmatischen Positionen gar nichts zu tun hat. 62 Der Staat ist nicht verpflichtet, zum Schutz des Lebens eine bestimmte Politik zu verfolgen. Das Recht auf Leben ist kein Supergrundrecht, es reiht sich ein in die Reihe der Grundrechte, die der Staat so gut wie möglich zu schützen hat. 63 Genauso wenig gibt es ein Supergrundrecht auf Sicherheit, wie schon 2013 der damalige Innenminister Hans-Peter Friedrich äußerte. 64 Der behauptete Vorrang der Gesundheit vor der Freiheit ist daher nicht nur verstörend, sondern auch verstellend. Gerade das Grundrecht auf Freiheit wurde im Gegensatz dazu von Menschen wie Voltaire unter Einsatz ihres Lebens erkämpft. Die österreichischen Experten Kropfitsch und Roßmann treffen folgende Aussage: „Selbst bei umfassendem Studium aller potenziellen Quellen wird man aber nach einem Grundrecht auf Gesundheit, obwohl politisch und medial in der Pandemie immer wieder argumentativ bemüht, vergeblich suchen. Die körperliche Unversehrtheit wird jeweils in unterschiedlichem Ausmaß (zumindest mittelbar) durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützt. Ein Grundrecht auf Gesundheit gibt es tatsächlich nicht.“ 65

Grundrechte und Freiheit

Die Maßnahmen der Regierung seit Pandemiebeginn greifen äußerst intensiv in die Freiheit der Menschen ein. Die Menschen sind reglementiert und vorherbestimmt, beim Gang zur Arbeit, beim Einkaufen, beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, bei allen erdenklichen Freizeitbeschäftigungen. Es ist zumindest für die letzten 70 Jahre zurück keine Zeit erinnerlich, in der das Leben der Menschen dermaßen fremdbestimmt wurde. Wie verträgt sich das mit dem Freiheitsgedanken unserer Verfassung? In der Wertetrias von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) steht nach Merkel nicht zufällig die Freiheit an erster Stelle. „Sie ist die Voraussetzung jeglichen zivilisierten Zusammenlebens und in diesem Sinne auch fundamentale conditio humana.“ 66 Die gegenseitige Freiheit ist Folge der menschlichen Natur. Verzicht auf Freiheit schließt den Verzicht auf das Menschtum (heute sprechen wir von Menschenwürde), Menschenrechte mit ein. Die Grundrechte sollen als inhaltliche Richtschnur und Maßstab für staatliches Handeln dienen und Freiheit sowie Offenheit des demokratischen Prozesses gewährleisten. 67 Unter Grundrechtenwerden unabdingbare fundamentale Rechtspositionen des Menschen gegenüber der uneingeschränkten Herrschaftsgewalt des Staates verstanden. Sie zielen darauf ab, dem Menschen ein Leben in Freiheit, Würde, Gleichheit und Solidarität zu garantieren, worin der Staat seine tiefste Rechtfertigung findet. 68 Die Naturrechtslehrengehen davon aus, dass bestimmte Grundrechtewegen ihrer präpositiven Geltung unantastbar sind und dem Staat nicht zur Disposition stehen(vgl. § 16 ABGB). Grundrechte sind in Österreich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art. 144 B-VG). 69 „Nicht die Freiheit muss sich rechtfertigen, sondern ihre Beschränkung und Begrenzung: So lernen es die Juristen schon im Anfängerseminar.“ 70 Dieser Grundsatz wird aber derzeit nicht geachtet und findet keinen Eingang in die mediale Diskussion. Wenn etwa in der Folge des 2G nur noch Geimpfte und Genesene die Nachtgastronomie besuchen können, dann wird politisch etwa von Lauterbauch kommuniziert, das sei keine Bestrafung, aber eine Belohnung für die Geimpften, die eben zu Recht wieder mehr dürften. Diese Aussagen widersprechen den Grundsätzen der Verfassung, insbesondere dem Gleichheits- und Freiheitsgedanken. Sie reflektieren die Geisteshaltung, die tatsächlich konträr zur Verfassung, davon ausgeht, der Staat würde uns Grundrechte gütigst gewähren. Das ist aber falsch, denn richtigerweise hat er diese zu schützen, und zwar ohne Erfüllung irgendwelcher Kriterien, die zum Menschsein auf einmal mit einer Selbstverständlichkeit hinzu gedacht werden, dass es einem graut. Kapitel 2 der Charta der Grundrechte zählt auf europäischer Ebene verschiedene Freiheiten auf, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht. Die Charta der Grundrechte gilt allerdings nur für die Organe der EU sowie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union. Seit dem Erkenntnis des VfGH vom 14.3.2012 (VfSlg. 19.632/2012) zählen auch die durch das Unionsrecht gewährten Grundrechte (GRC) zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten in Österreich und bilden damit auch einen Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren. 71 Um wesentliche Entscheidungen als Volk mittragen zu können, ist es wichtig, ausreichend informiert zu sein. Erst dann ist eine freie Meinungsäußerung möglich und damit einhergehend eine Teilhabe an der politischen Willensbildung.

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