Norbert Reimann
Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde
mit einem Nachwort
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Inhaltsverzeichnis
Titel Norbert Reimann Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde mit einem Nachwort Dieses eBook wurde erstellt bei
Schriftenreihe BSS Band 1
I. Einleitung. (Entstehung und Entwickelung der Gilde.)
II. Eintheilung.
III. Verwaltung.
IV. Gegenstände der Versicherung und deren Werthbestimmung.
V. Von den Taxationen und Taxatoren.
VI. Allgemeine Verpflichtungen der Gildemitglieder.
VII. Leistungen an die Schadenleidenden.
VIII. Besondere Sicherungsmaaßregeln und Verpflichtungen.
IX. Rechte der Schadenleidenden.
X. Pflichten der Schadenleidenden.
XI. Besondere Maaßregeln für die Halbinsel Maasholm.
XII. Aufnahme in die Gilde.
XIII. Austritt aus der Gilde
XIV. Pflichten und Rechte der Directoren.
XV. Pflichten und Rechte der Districtsmänner.
XVI. Gebühren an andere Personen
XVII. Von den Strafen.
XVIII. Rechtsmittel wider das Verfahren der Vorsteher.
XIX. Zusätze.
Uebersicht der Einschreibungen und Vergütungen für eine Stelle von 48 Heitscheffel Ländereien.
Gesetze der Ostangelschen Mobilien-, Vieh- und Futter-Gilde.
§ 1. Zweck dieser Gilde
§ 2. Verhältniß dieser Gilde zur Ostangelschen Hausgilde und Verwaltung derselben.
§ 3. Sachen, welche versichert werden können.
§ 4. Versicherter Werth der eingezeichneten Sachen.
§ 5. Erfordernisse des Eintritts in die Gilde.
§ 6. Pflichten der Gildemitglieder.
§ 7. Rechte der Gildemitglieder.
§ 8. Ausscheidung aus der Gilde.
§ 9. Pflichten und Rechte der Directoren und Districtsmänner.
§ 10. Vermischte Regeln.
Als Anhang: Ein Schema zu den Verzeichnissen über versicherte Sachen.
Nachwort
Erläuterungen
Impressum
Schriftenreihe BSS Band 1
Gesetze der
Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde.
mit einem Nachwort von
Norbert Reimann
Schriftenreihe Berliner SchadenSeminar
Band 1
Gesetze der
Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde.
Flensburg.
Druck von G. A. F. Ponton (Kastrup`s Nachf.)
1858.
Artikel oder Grundgesetze der
Ostangelschen adelichen Brandgilde
für
Gebäude, Dach, Korn, Futter und Vieh.
Inhalt (ausführlich, wie Original)
I. Einleitung. (Entstehung und Entwickelung der Gilde.)
II. Eintheilung.
§ 1.
III. Verwaltung.
§ 2.Vorsteher der Gilde.
§ 3. Gildebücher.
§ 4. Versammlungen, Gildetage.
§ 5.Verhandlungen und Beschlüsse.
IV. Gegenstände der Versicherung und deren Werthbestimmung.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
V. Von den Taxationen und Taxatoren.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
VI. Allgemeine Verpflichtungen der Gildemitglieder.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15
VII. Leistungen an die Schadenleidenden.
§ 16. Geldbeiträge.
§ 17. Naturallieferungen.
§ 18. Dienstleistungen während und nach einer Feuersbrunst.
VIII. Besondere Sicherungsmaaßregeln und Verpflichtungen.
§ 19. Besichtigung der Schornsteine, Feueranstalten und Brandgeräthe.
§ 20. Verhalten bei Veräußerungen von versicherten Gütern.
§ 21. Versicherung von Gütern in anderen Versicherungsanstalten.
IX. Rechte der Schadenleidenden.
§ 22.
§ 23.
§ 24. Erläuternder Zusatz.
§ 25. Werthschätzung und Zurückgabe der geretteten Baureste.
§ 26. Entschädigung in Kriegszeiten.
X. Pflichten der Schadenleidenden.
§ 27.
XI. Besondere Maaßregeln für die Halbinsel Maasholm.
§ 28.
XII. Aufnahme in die Gilde.
§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
XIII. Austritt aus der Gilde
§ 33.
§ 34.
§ 35.
XIV. Pflichten und Rechte der Directoren.
§ 36. A. Pflichten derselben.
§ 37. B. Rechte und Belohnungen derselben.
XV. Pflichten und Rechte der Districtsmänner.
§ 38 A. Pflichten derselben.
§ 39. B. Rechte und Belohnungen derselben.
XVI. Gebühren an andere Personen
§ 40.
XVII. Von den Strafen.
§ 41.
XVIII. Rechtsmittel wider das Verfahren der Vorsteher.
§ 42.
XIX. Zusätze.
Uebersicht der Einschreibungen und Vergütungen für eine Stelle von 48 Heitscheffel Ländereien.
Gesetze der Ostangelschen Mobilien-, Vieh- und Futter-Gilde.
§ 1. Zweck dieser Gilde
§ 2. Verhältniß dieser Gilde zur Ostangelschen Hausgilde und Verwaltung derselben.
§ 3. Sachen, welche versichert werden können.
§ 4. Versicherter Werth der eingezeichneten Sachen.
§ 5. Erfordernisse des Eintritts in die Gilde.
A. Von Seiten des Eintretenden.
B. Von Seiten der Gildevorsteher. (Der Directoren und Districtsmänner.)
§ 6. Pflichten der Gildemitglieder.
§ 7. Rechte der Gildemitglieder.
§ 8. Ausscheidung aus der Gilde.
§ 9. Pflichten und Rechte der Directoren und Districtsmänner.
A. Pflichten derselben.
B. Rechte derselben.
§ 10. Vermischte Regeln.
Als Anhang: Ein Schema zu den Verzeichnissen über versicherte Sachen.
Nachwort
Erläuterungen
Abkürzungen
Begriffe
I. Einleitung. (Entstehung und Entwickelung der Gilde.)
Die Ostangelsche Brandgilde wurde zur Sicherung gegen Feuerschäden an Gebäuden, Korn, Futter und Vieh im Jahre 1788 zu Ohrfeld von den mehrsten Parcelisten und Untergehörigen der Güter Ohrfeld, Töstorf, Ostergaarde, Norgaard und Düttebüll vereinbarlich errichtet, und es traten derselben zugleich ein Theil Geltinger Parcelisten bei, die übrigen Geltinger folgten im Mai 1789, die Oeher 1794, die Priesholzer 1796, die Buckhagener 1799 und die Rundhoffer und Röster 1800, sowie auch mittlerweile die Brunsholmer und zuletzt die Dollrotter sich angeschlossen hatten. Die Untergehörigen und Parcelisten der erwähnten Güter sind nun fast alle Mitglieder oder Interessenten der Gilde, und die wenigen noch nicht eingetretenen werden, sobald sie es wünschen, wenn sie unbescholtene und friedfertige Menschen sind, aufgenommen werden.
Die Gilde hat bereits 70 Jahre ohne erhebliche Streitigkeiten und Widerwärtigkeiten bestanden und bis jetzt ihren Zweck erfüllt; obgleich sich von Zeit zu Zeit in den ersten Artikeln oder Gesetzen derselben einzelnes Mangelhafte und Unzulängliche gezeigt hat. Es ist daher fortwährend an der Vervollkommnung derselben gearbeitet und im Jahre 1810 eine Durchprüfung, Verbesserung und Vermehrung derselben vorgenommen. Seit diesem Jahre sind aber wieder nach und nach manche nutzbare Erfahrungen und Beobachtungen gesammelt, die eine neue Verbesserung der Gesetze möglich und erforderlich gemacht haben. Diese ist denn auch im Jahre 1842 mit Berücksichtigung der Königlichen Verordnung vom 27. Mai 1840 vorgenommen, und die folgenden, von dem Justizrath und Gerichtshalter Jaspersen, der zugleich Gildeinteressent ist, umgearbeiteten, im Jahre 1858 vom Gildecollegium nach gemachten Erfahrungen etwas abgeänderten, obrigkeitlich gebilligten Artikel, sind die nunmehr geltenden Gesetze für die ostangelsche Brandgilde.
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