Norbert Reimann - Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde

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Die existenzbedrohenden Risiken der Bauern durch Brände spiegeln sich in einer der ältesten Versicherungsbedingung der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde. In einem Nachwort wird versucht, den Bezug zur Geographie sowie zur Entwicklungsgeschichte der Region darzustellen.
Diese Feuerversicherung ist eine der ältesten Sachversicherungen Deutschlands, die Gründung geht auf das Jahr 1788 zurück. Die nachfolgende Karte zeigt das Gründungsgebiet mit Hinterlegung einiger Dörfer, die bei der Gründung dabei waren. Das Ursprungsgebiet erstreckt sich vn der Geltinger Bucht im Norden bis zur Schlei im Süden, im Osten begrenzt durch die Ostsee.
Die Sympathien für diese alten Versicherungsbedingungen stellen sich spätestens ein, wenn man erfährt, dass bei ungeraden Jahreszahlen am ersten Montag nach Johannis ein Gildetag im Wirtshaus zu Gelting stattfindet.
Die Vorschriften erinnern in vielen Teilen an die heutigen Bedingungen, neben dem vorbeugenden Brandschutz, z.B. im Zusammenhang mit Schornsteinen, wird die Hilfe für den «Schadenleidenden», teilweise in Naturalien wie Unterkunft, Verköstigungen und Brandwachen, genau beschrieben.
Auch Details wie Restwerte, Verhalten bei Zank und Beleidigungen, Schiedsgerichtsverfahren etc. werden beschrieben. Für die Halbinsel Maasholm werden harte Bedachungen gefordert, Strohdächer wollte man dort nicht mehr versichern.
Den einzelnen Mitgliedern wurde aufgegeben, was vorzuhalten war wie etwa Leitern, Haken und Ledereimer; den Gemeinden wurden die Nutzung der angeschafften Feuerspritzen vorgeschrieben.
Die zuerst eintreffende Feuerspritze wurde mit einer Prämie belohnt.
Auch die Mobilien waren versicherbar; mit der Anlage wird ein Verzeichnis für den damals wahrscheinlich üblichen Hausstand vorgelegt: Gold und Silber, Möbel, Bett- und Leinenzeug, Küchen- und Meiereigerät, Bau- und Ackergerät, Handwerkgerät, Back- und Mahlgerät, Bücher und Kleidungsstücke.

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Da in dem Gildekreis derselben zugleich eine vereinbarliche Mobiliengilde vorhanden ist, die mit ihr in genauer Verbindung steht, und von denselben Vorstehern verwaltet wird, so sind die dafür gemachten, gleichfalls obrigkeitlich genehmigten, Artikel diesen Gesetzen angehängt.

II. Eintheilung.

§ 1.

Der ganze Gildekreis besteht aus 20 Districten, welche belegen sind:

1 im Gute Ohrfeld, 1 im Gute Töstorf, 2 in den zusammengefaßten Gütern Ostergaarde und Norgaard, 2 im Gute Düttebüll, 2 im Gute Gelting, 2 im Gute Oehe, 1 im Gute Buckhagen, 1 im Gute Priesholz, 2 im Gute Röst, 3 im Gute Rundhoff, 1 im Gute Brunsholm, 1 im Flecken Maasholm und 1 im Gute Dollrott.

III. Verwaltung.

§ 2.Vorsteher der Gilde.

Vorsteher und Verwalter der Gilde sind zwei Directoren und, unter ihrer Oberleitung, ein Districtsmann in jedem District.

Die Districtsmänner bilden mit den Directoren ein Collegium, welches durch Stimmenmehrheit in allen Angelegenheiten der Gilde, worüber in den folgenden Artikeln nicht etwas anderes bestimmt ist, verfügt und entscheidet. Jeder Director hat hierbei zwei Stimmen, und jeder Districtsmann eine. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Directors, der am längsten im Amte gewesen ist, den Ausschlag.

Wo nach den Gesetzen von einem Director oder mehreren Districtsmännern oder anderen Personen Sachen durch Stimmenmehrheit entschieden werden sollen, hat bei Gleichheit der Stimmen der Erstere immer zwei, wenn nicht für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt worden ist.

Das Amt der Directoren und Districtsmänner ist lebenslänglich, wenn nicht Altersschwäche oder andere Umstände ihren Abgang veranlassen.

Wenn ein Director durch den Tod, oder sonst abgeht, so wählen die Districtsmänner mit zweien gewählten Bevollmächtigten aus jedem District (siehe § 5) einen neuen unter den unbescholtenen und zu einem solchen Amte geschickten und fähigen Gildemitgliedern, und beobachten dabei möglichst die bisherige Ordnung, wonach ein Director in dem östlichen und der andere in dem westlichen Theile des Gildekreises wohnhaft ist.

Die Wahl leitet der bleibende Director, und im Fall der Stimmengleichheit wird diese durch seine Stimme entschieden.

Bei dieser Wahl hat jeder Districtsmann für Haus- und Möbelgilde zwei Stimmen, und jeder Districtsmann für die Möbelgilde allein, nur eine Stimme. Dieses gilt auch für alle, beide Gilden betreffenden Angelegenheiten, wo durch Stimmenmehrheit entschieden wird. In allen die Hausgilde allein betreffenden Angelegenheiten aber hat selbstverständlich jeder Districtsmann nur eine, und die Districtsmänner für die Möbelgilde keine Stimme.

Wenn ein Districtsmann abgeht, so wählen die Gildemitglieder seines Disticts einen dazu geschickten und fähigen Mann aus ihrer Mitte durch Stimmenmehrheit unter Leitung des nächsten Directors, der auch die Wahl ausschreibt, ohne bei derselben mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit hat jedoch der Director zu entscheiden.

Bei dieser Wahl hat jeder Interessent, der Mitglied beider Gilden ist, zwei Stimmen, und jeder Interessent, der nur Mitglied einer Gilde ist, nur eine Stimme; jedoch sollen in den Districten, wo Mitglieder beider Gilden sind, nur solche als Districtsmänner gewählt werden können, die Mitglieder der Hausgilde sind, und darf der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl ohne triftige Gründe nicht ablehnen.

Das Recht zu wählen oder über Gildeangelegenheiten abzustimmen kann hier, wie in allen anderen Fällen, nur in Person ausgeübt werden.

Bis jetzt hat kein Director oder Districtsmann durch ein pflichtwidriges Betragen und unordentlichen Lebenswandel oder durch Unfähigkeit zu der Verwaltung dieser Aemter sich unwürdig gemacht, und dergleichen ist daher auch für die Zukunft nicht sehr zu fürchten. Sollte indeß wider Erwarten dennoch ein solcher Fall eintreten, oder von einigen Gildemitgliedern die Ausscheidung eines Gildevorstehers beim Collegium beantragt werden, so würde dasselbe befugt und verpflichtet sein, ihn von seinem Amte zu entfernen, und hierin wie in allen übrigen Sachen durch Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 3. Gildebücher.

Es sind zur Verwaltung folgende Bücher eingerichtet:

1) Das Hauptbuch oder Protocoll, worin die Namen nebst Wohnörter der Gildeinteressenten, sowie die von ihnen versicherten Gegenstände speciell aufgeführt sind, und worin jede vorgehende Veränderung mit dem Einen oder Andern bemerkt wird.

2) Ein Einnahme- und Ausgabebuch, worin alles dahin Gehörige ordnungsmäßig eingetragen wird.

3) Ein Casse- und Quittungsbuch, welches ein Verzeichniß des Cassebehalts und die Quittungen der Schadenleidenden über die empfangenen Entschädigungssummen enthält; und

4) Das Register über die Naturallieferungen, die nach vorgefallenen Feuersbrünsten ausgeschrieben und geleistet werden.

Alle diese Bücher werden doppelt von den beiden Directoren geführt.

§ 4. Versammlungen, Gildetage.

Es wird jährlich am Montage nach Johannis ein Gildetag, oder eine Hauptversammlung der Directoren und Districtsmänner gehalten, und zwar, wenn die Jahrzahl eine ungerade ist, in dem Wirthshause zu Gelting, und wenn sie eine gerade ist, an einem auf der Gildeversammlung zu Gelting durch Stimmenmehrheit des Collegii näher zu bestimmenden Orte, an welchem Tage von denselben, da sie zugleich Vorsteher der Mobiliengilde sind, auch die Angelegenheiten der letzteren, so weit thunlich, besorgt und abgemacht werden. Das Collegium verhandelt und erledigt an diesem Tage alle regelmäßig wiederkehrenden und außerordentlichen Gildesachen, nach den Vorschriften der Gildegesetze überhaupt; insbesondere aber werden an diesem Tage die sämmtlichen Exemplare der vorgedachten Bücher dem Collegium vorgelegt, durchgesehen, verglichen und nöthigenfalls verbessert, und hat jeder Districtsmann alle im Laufe des Jahres in seinem District vorgefallenen Veränderungen daselbst schriftlich abzugeben, und erforderlichenfalls mündlich zu berichten.

Über die Verhandlungen an den Gildetagen und sonstigen Versammlungen wird von einem der Directoren ein Tagebuch oder Protocoll geführt, worin das Geschehene, und besonders die gemachten Verfügungen, mit kurzen Worten bemerkt, am Schluß der Sitzung vorgelesen und von den sämmtlichen Collegienmitgliedern unterschrieben werden.

Wenn außerordentliche Versammlungen erforderlich werden, so sind solche von dem Director, der am längsten im Amte gewesen ist, auszuschreiben, die Ausschreibung an die Districtsmänner zu senden und von diesen den Interessenten bekannt zu machen. Solche außerordentliche Versammlungen werden durch alle Angelgenheiten, die durch das Collegium abgemacht werden müssen und bis zu dem ordentlichen Gildetage nicht aufgeschoben werden können, veranlaßt.

§ 5.Verhandlungen und Beschlüsse.

Alle Verhandlungen auf den Versammlungen geschehen öffentlich und in Gegenwart der Gildeinteressenten, die sich dazu einfinden wollen.

Die gesetzmäßig zu Stande gebrachten Beschlüsse des Collegii haben für die Gildeinteressenten bindende Kraft; dasselbe ist aber nicht befugt, solche Beschlüsse zu fassen, wodurch ein vergrößerter Aufwand von Kosten als in diesen Gesetzen begründet ist, den Interessenten auferlegt würde. Sollte dergleichen in Vorschlag gebracht und von einer Mehrzahl des Collegii gewünscht werden, so sollen zur Verhandlung und Entscheidung hierüber zwei Interessenten in jedem District unter Leitung des resp. Districtsmannes von den Gildemitgliedern durch Stimmenmehrheit gewählt werden.

Diese Gewählten bilden dann mit den Directoren und Districtsmännern ein Collegium und verhandeln und entscheiden über solche Vorschläge nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen soll der Vorschlag als verworfen angesehen werden. Ein vorbestimmtermaaßen gefasster Beschluß soll als Gesetz für alle Interessenten der Gilde verbindliche Kraft haben.

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