Dass der ein' oder andere die Lockdown-Maßnahmen der Bundesregierung, so nötig sie auch sein mögen, mehr als kritisch sieht, wird zunehmend nachvollziehbar.
Es hat den Anschein, als wäre in Deutschland nicht früh, nicht konsequent genug gehandelt worden.
Wäre man im Frühjahr ein wenig rigider gewesen, ginge es unserem Land im Frühjahr 2021 womöglich um einiges besser.
Die Ansicht, dass es besser gewesen wäre, direkt für einen längeren Zeitraum „alles dicht“ zu machen, anstatt die Bevölkerung durch stets von neuem verlängerte Lockdown-Perioden einem monatelangen Wechselbad zwischen Hoffnung und Ernüchterung auszusetzen, darf man durchaus vertreten.
Die Kanzlerin hätte einen von Beginn an längeren Lockdown dem Vernehmen nach wohl bevorzugt, die Länderminister lehnen dies infolge der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten jedoch ab.
Auch fragt sich manch einer: Ist das, was die Staatsoberen da beschließen, wirklich geeignet, um das Ziel zu erreichen? Sind die Gebote und Verbote in sich stimmig?
Vielleicht sollten die „Corona-Entscheider“ hier und da noch einmal nachjustieren. Denn die Akzeptanz von Maßnahmen, die nicht ausgewogen erscheinen, ist in der Bevölkerung erfahrungsgemäß durchaus überschaubar.
Möglicherweise liegt der eigentliche Sinn des "Lockdowns" letztlich auch nicht allein darin, das Virus zu bekämpfen, sondern zudem darin, die Krise wieder für jedermann sichtbar zu machen.
Denn die Angst vor Corona hat Umfragen zufolge in den Sommermonaten deutlich nachgelassen.
Die Langzeit-Studie „Cosmos“ von Uni Erfurt und Robert Koch-Institut aus dem Oktober 2020 zeigt, das "gefühlte Risiko" sei der wichtigste Anhaltspunkt dafür, ob und wie diszipliniert sich Menschen an Corona-Regeln halten (56).
Geschlossene Kneipen könnten dieses Risikobewusstsein möglicherweise steigern.
Nicht vergessen sollte man bei aller Kritik am Lockdown aber auch, dass wir im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn noch ziemlich gut dastehen.
Bayern Ministerpräsident Söder wird nicht müde zu betonen, dass wir uns anno November 2020 durchaus glücklich schätzen dürfen, weil wir uns in Deutschland im November 2020 im „mildesten Lockdown, den es derzeit in Europa gibt“, befinden (57).
Die fürchterlichen Impressionen aus anderen Teilen der Welt haben wir wohl alle noch im Kopf. Glück im Unglück sozusagen. Wir tun gut daran, uns dies regelmäßig ins Bewusstsein zu rufen.
Tun wir das nicht, indem wir die Corona-Verhaltensregeln ignorieren oder vernachlässigen, kann es schnell dazu kommen, dass das, was so „weit weg“ scheint, schon bald unsere eigene tagtägliche Realität wird.
09 - Corona-Maßnahmen und das Grundgesetz
„ Das Wichtigste ist die Gesundheit. Danach kommen soziale Sicherheit und Arbeitsplätze“
(Hubertus Heil. *03.11.1972, Bundesminister für Arbeit und Soziales, im März 2020)
Wissenschaftler und Ärzte sind sich einig, dass nur die Minimierung von Kontakten die zunehmende Verbreitung des Erregers Covid-19 bremsen kann.
Die im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung haben somit ein klares wissenschaftliches Fundament: Es geht darum, für eine bestimmte Zeit die Kontakte zwischen den Menschen herunterzufahren. Denn dann sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Infektion.
“Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen“, heißt es im Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020.
Sich an bestimmte Regeln zu halten, um die Mitmenschen und sich selbst so gut wie möglich zu schützen, dürfte angesichts der Corona-Epidemie und ihrer Gefahren absolut sinnvoll sein – wenn damit die Ausbreitung des Virus verlangsamt, das krank gesparte Gesundheitswesen vor Überlastung bewahrt und das Leben besonders gefährdeter Personen geschützt werden kann.
Dennoch: Es hat, seit das Grundgesetz in Kraft getreten ist, noch nie so starke Grundrechtseinschränkungen gegeben wie es jetzt in Zeiten der Corona-Pandemie der Fall ist.
Und darum macht es Sinn, die gegenwärtige Situation im Gefolge des Corona-Virus kritisch zu hinterfragen sowie im Hinblick auf Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit zu evaluieren.
Dann mal los: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt in der deutschen Gesetzgebung eine bedeutende Rolle. Als allgemeines Abwägungsprinzip besagt er:
„Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte“ (58).
Verhältnismäßig, das heißt im Juristendeutsch: Ein staatlicher Eingriff in ein Grundrecht ist nur erforderlich, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das den Zweck ebenso erfüllt und den Betroffenen weniger schädigt.
Einfacher gesagt: In eine Waagschale der Justitia werden das Corona-Virus, die Ansteckungsgefahr für die gesamte Bevölkerung und das Risiko des Zusammenbruchs des Gesundheitswesens gelegt, in die andere die beeinträchtigten Freiheitsrechte und die Existenzgefahr für den demokratischen Rechtsstaat (59).
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt.
Überdies muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, also angemessen sein.
Geeignet ist sie dann, wenn die Maßnahme die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert. Zur Verminderung des Schadstoffausstoßes eines Industrie-betriebes etwa ist der Einbau einer Rauchgasreinigungsanlage oder die Schließung des Betriebes möglich. Nicht geeignet dagegen wäre die Schließung des Unternehmensparkplatzes.
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet. Die Schließung des Betriebs aus dem obigen Beispiel ist daher in der Regel nicht erforderlich, weil die Verminderung des Schadstoffausstoßes auch durch die Rauchgasreinigung erreicht werden kann.
Der Grundsatz der Angemessenheit besagt, dass eine Maßnahme nur dann verhältnismäßig im engeren Sinn ist, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen.
Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen (60).
Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich. Er gilt grundsätzlich im Verfassungsrecht im ganzen Bereich des öffentlichen Rechtes, im Strafrecht sowohl auf der Normebene (Strafbewehrung, Strafmaß) als auch hinsichtlich der Strafverfolgung (Ermittlungsverfahren) und des Straferkenntnisses sowie bei Verbraucherschutzrechten. In vielen dieser Bereiche gilt es als ungeschriebene Voraussetzung (61).
Eine Maßnahme, die den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht entspricht, ist rechtswidrig.
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