Peter Wolff - Im Bann von covid-19

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Gute anderthalb Jahre schon hält uns das Corona-Virus fest in seinem Griff.
Ende 2021 deuten die jüngsten Erkenntnisse darauf hin, dass uns die Pandemie noch weit
über den Jahreswechsel hinaus in ihrem Bann halten wird.
Die sich ausbreitende Seuche ist seit dem Frühjahr 2020 das zentrale politische wie soziale
Thema in Deutschland und bewegt die Menschen rund um den Globus. Hin und her geht es zwischen Lockdowns und deren Lockerungen, zwischen Ver- und Geboten. die dann wieder
aufgehoben werden.
Dabei wird die Unsicherheit, werden die Unruhen in der Gesellschaft zunehmend größer.
Der Autor deckt Unzulänglichkeiten in der deutschen und internationalen «Corona-Politik» auf, versucht aber auch, aus der Krise erwachsende Chancen und Potenziale zu
identifizieren.
Er widmet sich umfassend den gesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie und geht zahlreichen Aspekten der Frage «was macht Corona mit uns?» auf den Grund.
So entsteht ein Buch, das nicht nur Wissen tradiert, sondern auch einen Teil des
Lebensgefühls im Deutschland unserer Zeit veranschaulicht. Eine gelungene Kombination aus Wissensvermittlung und emotionalem Erleben.

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Und so gibt es Menschen, die relativ gut mit den Regeln leben können und solche, die sich beschweren, die Probleme haben, die Beschränkungen zu akzeptieren.

Die neuen Corona-Regeln sind ein Kompromiss. So ist das halt in einer Demokratie.

Es mag kein perfekter sein, aber er scheint derzeit unvermeidlich.

Schlicht und ergreifend deswegen, weil es keine Alternative dazu gibt, dass wir uns alle ein wenig zurücknehmen und es akzeptieren, temporär mit Einschränkungen unserer Freiheit und Grundrechte zu leben.

10 - Versammlungsfreiheit und Demonstrationsverbot

"Politisch missliebige Demonstrationen zu unterbinden, das sind DDR-Methoden"

( Jörg Meuthen, *29.06.1961, AfD-Bundessprecher, im August 2020)

Die Bundesregierung macht es sich ganz sicher nicht leicht, als sie am 28.10.2020 zum zweiten Mal ein Maßnahmen-Paket zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens verkündet. Es geht erneut darum, das gesellschaftliche Treiben lahmzulegen, voraussichtlich einen Monat lang.

Virologen würden sagen, so Angela Merkel, die Kontakte müssten um 75 Prozent reduziert werden, auf ein “absolut nötiges Minimum” (68).

Deutschland befindet sich wieder in einer Ausnahmesituation. Einer Situation veränderten Rechts mit reduzierten Rechten für die Bürger und ausgeweiteten Rechten für die Staatsmacht. Die meisten der beschlossenen Maßnahmen greifen tief in das private Leben der Menschen in Deutschland ein.

Je länger die Corona-Vorgaben der Bundesregierung andauern, desto mehr regt sich Widerstand in der Bevölkerung. Es kommt verstärkt zu Demonstrationen. Denn die Maßnahmen schränken zahlreiche Grundrechte stark ein. So auch die Versammlungsfreiheit.

Was, wenn man dagegen demonstrieren will? Das muss grundsätzlich möglich sein, meint das Bundesverfassungs-gericht. Es hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass pauschale Verbote von Demonstrationen nicht verfassungs-konform sind.

Im konkreten Fall unterbindet die Stadt Gießen im April zwei Versammlungen, die unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen - Schutz vor Viren, nicht vor Menschen" angemeldet worden waren.

Die Stadt verbietet die Demonstrationen. Begründung: Nach der hessischen Corona-Verordnung seien Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, generell verboten. Der Veranstalter legt Widerspruch ein. Dieser wird vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hebt diese Entscheidung am 16.04.2020 auf. Die hessische Verordnung enthalte kein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen.

Vor einem Verbot müssten alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die zugesicherten Schutzmaßnahmen hinreichend geprüft werden. Dies sei nicht geschehen. Damit habe die Stadt Gießen den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt (69).

Der Fall steht stellvertretend für viele ähnlich gelagerte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aufmärschen gegen die Corona-Maßnahmen.

Protestaktionen gegen die Corona-Politik finden seit April 2020 regelmäßig statt.

Insbesondere wegen mangelnder Distanzierung oder Verbreitung von Falschinformationen zur Covid-19-Pandemie, Verschwörungstheorien und verfassungsfeindlichen Aussagen sind einige dieser Demonstrationen durchaus umstritten.

Was denken Sie: Sollten Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen erlaubt sein? Oder ist es in der aktuellen Notsituation statthaft, Protestkundgebungen zu untersagen?

Und was sagt das Grundgesetz?

Soviel vorweg: Das Recht auf freie Meinungsäußerung und darauf, diese auch nach außen hin vertreten zu dürfen, ist einer der größten Errungenschaften unserer Zivilisation.

Diese ist bei weitem nicht weltweit gegeben. Wir dürfen froh und glücklich sein, in einem Land zu leben, dass, was diese Grundrechte betrifft, zweifelsfrei zu den „Vorzeigestaaten“ gehört. Fragen Sie mal nach in China, Saudi-Arabien oder Nordkorea, oder, wer's lieber europäisch mag, im wunderschönen Reiseland Türkei, in Belarus oder Aserbaidschan.

Das Recht, zu demonstrieren ist im Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Art.8GG, verankert.

Art.8 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (70).

Die Versammlungsfreiheit kann also durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Von besonderer praktischer Bedeutung ist hierbei die Staatspflicht zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürger.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird regelmäßig auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes als rechtliche Grundlage für Maßnahmen der zuständigen Infektionsbehörde verwiesen, wenn es um die Frage geht, ob Demonstrationen in Zeiten wie den Aktuellen erlaubt sind oder nicht.

Für den Fall der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stellt § 28 Abs. 1 IfSG die maßgebliche Ermächtigungs-grundlage dar. Diese Vorschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt (…), so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten (…) schließen.“

Darüber hinaus gibt §32 des IfsG den Landesregierungen die Möglichkeit, per Rechtsverordnung An- und Versammlungen komplett zu verbieten.

Eben dieser Paragraph erlaubt es den Landesregierungen ferner, auch das Grundrecht der Freizügigkeit, damit

gemeint ist das Recht, sich frei bewegen zu dürfen, landesweit einzuschränken.

Die Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist sehr weit gefasst und erlaubt der zuständigen Behörde die Anordnung aller notwendigen Schutzmaßnahmen.

Adressaten dieser Maßnahmen können auch Personen sein, von denen selbst keine Gefahr ausgeht, ebenso die Allgemeinheit, wenn dies zur Bekämpfung einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus als notwendig erscheint. So kommt auch die Anordnung von „Ausgangssperren“ in Betracht, also des grundsätzlichen Verbots, die eigene Wohnung zu verlassen. Gleiches gilt für die Anordnung von Kontaktverboten oder zwischen mehreren Menschen einzuhaltende Mindestabstände.

Das infektionsbehördliche Maßnahmen mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen einhergehen, steht deren Rechtmäßigkeit also nicht per se entgegen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG schränkt verschiedene Grundrechte, nämlich die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung, ausdrücklich ein.

Allerdings haben auch infektionsschutzbehördliche Anordnungen ihre Grenzen. Denn das Infektionsschutzgesetz verlangt von den Regierungen ausdrücklich auch, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Behörde muss insbesondere prüfen, ob ein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem das Ziel -aktuell die Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus - gleichermaßen gut verwirklicht werden kann.

Darüber hinaus ist eine Maßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 IfSG nur dann rechtmäßig, wenn das Gewicht der Seuchen-bekämpfung im Rahmen einer Abwägung gegenüber den entgegenstehenden Rechten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger überwiegt.

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