ZEIT ONLINE - Da staunt der Chef - Teil 2
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Muss man an allen Feiertagen im Jahr arbeiten, wann gehört eine Dienstfahrt zur Arbeitszeit oder was beim Wiedereinstieg zu beachten ist. Ulf Weigelt schlüsselt für Sie das unübersichtliche Arbeitsrecht auf und liefert Antworten.
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Ihr Ulf Weigelt
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[Inhaltsverzeichnis]
Arbeitsrecht
Dürfen Mitarbeiter Weihnachtsgeschenke von Kunden annehmen?
Ein Kunde schenkt dem Mitarbeiter etwas zu Weihnachten. Ist die Gefälligkeit schon Bestechung, und darf der Chef das verbieten? Die Antwort in der Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Dürfen meine Außendienstmitarbeiter (Weihnachts-)Präsente von unseren Kunden annehmen? Mir als Chef behagt dieser Gedanke gar nicht, und ich möchte dies auch gern verbieten, fragt Werner Voss.
Sehr geehrter Herr Voss,
das sollten Sie dringend arbeitsvertraglich regeln. Mit einer Klausel wie dieser sind Sie gut beraten: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit Provisionen, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen." Sofern ein solcher Passus nicht vereinbart wurde, können Sie dies über einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag regeln.
Wollen Sie Ihren Mitarbeitern die Annahme von Geschenken durch Kunden allgemein versagen, können Sie auch eine sogenannte Ethik-Richtlinie festschreiben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers macht es Ihnen möglich, solche Ethikklauseln bereits bestehende Arbeitsverträge hinzuzufügen oder zu detaillieren. Typischerweise enthalten solche Ethikrichtlinien Regelungen zu den sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Das sind beispielsweise Fragen wie die, ob Ihre Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen oder nicht.
Solche Richtlinien sind insbesondere bei Unternehmen zu finden, bei denen es besonders auf die gegenüber dem Kunden garantierte persönliche Integrität der Mitarbeiter ankommt. Eine solche Klausel könnte wie folgt aussehen: "Mitarbeiter sollen von Kunden oder anderen Geschäftspartnern keine Gefälligkeiten oder Wertgegenstände, Geschenke oder sonstige Zuwendungen annehmen, welche den Nominalwert oder den Umfang der üblichen Gefälligkeiten in der gegebenen Situation übersteigen."
Oder noch etwas strenger: "Mitarbeiter dürfen weder Einladungen zu Essen oder Veranstaltungen noch Geschenke oder andere Zuwendungen, persönliche Dienste oder Gefälligkeiten von Geschäftspartnern fordern. Einladungen dürfen Mitarbeiter nur annehmen, wenn die Einladung freiwillig erfolgt, einem berechtigten geschäftlichen Zweck dient und im Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit stattfindet."
In der Richtlinie sollten Sie entsprechend der vorgenannten Beispiele deutlich formulieren, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern die Annahme von Geschenken und Zuwendungen durch mögliche Kunden und Lieferanten nicht gestattet. Regeln Sie auch, dass Ihre Mitarbeiter Geschenke und Zuwendungen, die sie nicht zurückgeben können, dem Unternehmen übergeben müssen. Das Unternehmen könnte dann im Rahmen der Weihnachtsfeier diese Präsente zu einem günstigen Preis verlosen und diese Einnahmen anschließend einem wohltätigen Zweck spenden.
Einige Arbeitgeber unterscheiden bei Geschenken und Zuwendungen nach der Wertigkeit: Kleine Präsente wie Feuerzeuge, Kalender oder ähnliches dürfen die Mitarbeitern behalten. Dieses Vorgehen birgt jedoch immer die Gefahr, dass Mitarbeiter alle Geschenke und Zuwendungen mit dem Argument der niedrigeren Wertigkeit behalten.
Entscheiden Sie sich für eine solche Richtlinie, sollten Sie diese von allen Mitarbeitern unterschreiben lassen. So sind Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Auch können Ihre Mitarbeiter bei dieser Gelegenheit eventuelle Fragen klären.
Ihr Ulf Weigelt
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[Inhaltsverzeichnis]
Sonderzahlungen
Faule Mitarbeiter bekommen keinen Bonus
Der Chef möchte nur besonders fleißigen Mitarbeitern einen Bonus zahlen. Verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz? Die Antwort gibt es in der Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Ich möchte einigen meiner Mitarbeiter zum Jahresende einen Erfolgsbonus zahlen. Dabei möchte ich aber nicht jeden Mitarbeiter der Abteilung berücksichtigen, sondern nur die Leistungsträger. Verstoße ich damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?, fragt Marion Schinkel
Sehr geehrte Frau Schinkel,
wenn Sie nicht aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages an sich schon verpflichtet sind, einen Bonus zu zahlen, entscheiden allein Sie als Arbeitgeberin, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Erfolgsbonus zahlen und in welcher Höhe.
Allerdings dürfen Sie bei Bonuszahlungen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot verletzen. Das heißt, Sie dürfen Bonuszahlungen nicht willkürlich zahlen sondern nach nachvollziehbaren Gründen. Sie können also nur dann Mitarbeiter ausschließen, wenn dafür eine sachliche Begründung vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber, der freiwillige Leistungen gewährt, alle Mitarbeiter gleich behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Mitarbeiter schlechter zu stellen als andere in vergleichbarer Lage. Sofern Sie als Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern bilden, muss dies sachlichen Kriterien entsprechen. Eine sogenannte "sachfremde Gruppenbildung" liegt zum Beispiel nicht vor, wenn es gerechtfertigt ist, einer Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, während die andere Gruppe Bonuszahlungen erhält.
So hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, keine Leistungen zahlen muss, während die Mitarbeiter, die im Laufe des Jahres neu eingestellt wurden, Boni bekommen. Das oberste deutsche Arbeitsgericht hat dies damit begründet, dass Gratifikationen die Arbeitnehmer für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren sollen. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten.
Sie sehen also: Wenn Sie am Motivationszweck unterscheiden, liegt ein sachliches Kriterium vor.
Dies gilt auch dann, wenn mit der Gratifikation in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollen. Schließen Sie einige Mitarbeiter bei den Bonuszahlungen davon aus, können sie die Bonuszahlung von Ihnen einfordern. Allerdings könnten Sie die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen, um ein sachliches Kriterium zu haben. Dabei dürfen Sie aber nicht den Zweck der Bonuszahlung aus den Augen verlieren. Möchten Sie nämlich mit dem Erfolgsbonus die vergangene und zukünftige Betriebstreue oder die Ergebnisse im vergangenen Geschäftsjahr belohnen, wird es schwer, einige der Mitarbeiter außen vor zu lassen.
Die Differenzierungskriterien bei Bonuszahlungen bedürfen also stets einer sachlichen und nachvollziehbaren Rechtfertigung. Auch vor dem Hintergrund des AGG hat sich der Handlungsspielraum für Arbeitgeber deutlich eingeengt.
Ihr Ulf Weigelt
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[Inhaltsverzeichnis]
Arbeitsrecht
Ich möchte weniger arbeiten – geht das?
Ein Mitarbeiter möchte seine Stundenanzahl reduzieren. Aber geht das einfach so, nur weil er grad möchte? Die Antwort verrät Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Ich möchte gerne weniger arbeiten. Worauf muss ich achten, wenn ich mit meinem Teilzeitwunsch zu meinem Arbeitgeber gehe?, fragt Michael Pohl Sehr geehrter Herr Pohl,
mit Ihrem Teilzeitwunsch sind Sie nicht alleine. Immer mehr Deutsche klagen über erdrückende Arbeitslasten und wünschen sich mehr Freizeit für sich selbst oder für die Familie.
Ich rate Arbeitnehmern immer, sich ausführlich über die Rechte und Pflichten der Teilzeit zu informieren – und zwar bevor die Arbeitszeit um tägliche Arbeitsstunden, einen Wochentag oder um ein vereinbartes Monats- oder Jahreskontingent reduziert wird. Informationen sollten möglichst frühzeitig eingeholt werden, insbesondere auch, wie sich die Reduktion der Arbeitszeit auf die Vergütung auswirkt. Wer weniger arbeitet, verdient auch weniger – und bekommt im Fall einer späteren Arbeitslosigkeit auch weniger Arbeitslosengeld.
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