ZEIT ONLINE - Da staunt der Chef - Teil 2

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Da staunt der Chef - Teil 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. In diesem eBook finden Sie 43 ausgewählte Antworten auf Fragen unserer Leserinnen und Leser aus den Jahren 2010 und 2011.
Muss man an allen Feiertagen im Jahr arbeiten, wann gehört eine Dienstfahrt zur Arbeitszeit oder was beim Wiedereinstieg zu beachten ist. Ulf Weigelt schlüsselt für Sie das unübersichtliche Arbeitsrecht auf und liefert Antworten.

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Headhunter: Wie man dezent mit einem anderen anbandelt Ein Mitarbeiter erhält ein Abwerbeangebot. Was bei den Verhandlungen zu beachten ist, ohne dass der Chef davon erfährt, erklärt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne. VON ULF WEIGELT

Arbeitsrecht: Wie sag ich es meinem Mitarbeiter? Mitarbeiter sind zum Personalgespräch verpflichtet, auch wenn es ohne Vorwarnung erfolgt. Was der Chef zu beachten hat, erklärt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne. VON ULF WEIGELT

Diskriminierung: Der Chef soll keinen "Ossi" nennen Auch wenn es ein Scherz ist: Ein Vorgesetzter hat Vorbildfunktion und sollte seine Mitarbeiter nicht beleidigen, erklärt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht. VON ULF WEIGELT

Arbeitsrecht: Was zu tun ist, wenn Ziele nicht erreichbar sind Wenn sich die Arbeit so verändert, dass Zielvereinbarungen nicht mehr realistisch sind, hilft eine Anpassung. Was zu beachten ist, erklärt die Arbeitsrechtskolumne. VON ULF WEIGELT

Arbeitsrecht: Bei höherer Gewalt haftet der Chef Kann ein Arbeitgeber Überstunden verlangen, weil der Betrieb wegen höherer Gewalt lahmgelegt war? Nur mit Ausnahme, erklärt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne. VON ULF WEIGELT

Folgen der Aschewolke: Zwangspause wegen Vulkanausbruch kostet das Gehalt Hunderttausende mussten wegen der Aschewolke länger im Ausland bleiben. Anspruch auf Vergütung haben sie dann aber nicht, erklärt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne. VON ULF WEIGELT

Internetverbot: Schluss mit Quatschen und Surfen! Wenn Mitarbeiter privat telefonieren und surfen, kostet das. Muss der Chef das bezahlen? Nein, er darf es sogar verbieten, erklärt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht. VON ULF WEIGELT

Arbeiten am Feiertag: Anweisen oder Ausdiskutieren? Ob an einem Feiertag gearbeitet wird, entscheidet der Tarif- und Arbeitsvertrag. Wann ein Arbeitgeber den Dienst anweisen darf, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht von Ulf Weigelt VON ULF WEIGELT

Mitarbeitergespräch: Wann darf der Betriebsrat dabei sein? Ein Mitarbeiter hat ein Personalgespräch. Nur in wenigen Fragen darf er den Betriebsrat dazu holen, schreibt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht VON ULF WEIGELT

Kündigung: Aus Wut nicht zu arbeiten, ist nicht erlaubt Eine Mitarbeiterin streitet sich mit ihrem Chef. Sie bleibt der Arbeit fern und meldet sich krank. Ob nun eine Kündigung rechtens ist, klärt die Kolumne zum Arbeitsrecht. VON ULF WEIGELT

Arbeitsrecht: Wer erschöpft ist, darf nicht feiern Eine Mitarbeiterin hat Burnout und ist krank geschrieben. Darf sie den Geburtstag ihrer Mutter feiern? Besser nicht, erklärt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht VON ULF WEIGELT

Abmahnung: Krank gewesen, rausgegangen, Job verloren? Eine Arbeitnehmerin ist krank geschrieben, aber nicht bettlägerig. Sie geht aus und trifft den Chef. Droht jetzt eine Abmahnung? Die Antwort in der Kolumne zum Arbeitsrecht VON ULF WEIGELT

Da staunt der Chef: Arbeitskleidung anziehen – Teil der Arbeitszeit? Wenn Mitarbeiter Dienstkleidung tragen müssen, gehört auch das Ankleiden zur Arbeitszeit, erklärt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht. VON ULF WEIGELT

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Impressum

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[Inhaltsverzeichnis]

Einleitung

Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auf ZEIT ONLINE beantwortet er jeden Mittwoch in der Kolumne "Da staunt der Chef" Leserfragen zum Arbeitsrecht. Gemeinsam mit Sabine Hockling schrieb er das Buch Ratgeber Arbeitsrecht. In diesem eBook finden Sie 43 ausgewählte Antworten auf Nutzerfragen aus den Jahren 2010 und 2011.

Bitte beachten Sie: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Antworten und Informationen sowie der Rechtsprechung. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulf Weigelt, Choriner Straße 63, 10435 Berlin. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Autors bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt

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Arbeitsrecht

Muss ich wirklich an allen Feiertagen im Jahr arbeiten?

Der Mitarbeiter hat an Ostern gearbeitet und soll nun auch an Weihnachten und Silvester ran. Darf der Chef ihm das zumuten? Die Antwort in der Arbeitsrechtskolumne

VON ULF WEIGELT

"Ich arbeite in der Service-Abteilung eines Softwareunternehmens. Wir haben an Feiertagen stets eine Notbesetzung: Wir Mitarbeiter wechseln uns regelmäßig mit den Einsätzen ab. Nun habe ich in den vergangenen Jahren entweder an Weihnachten oder Silvester gearbeitet. Dieses Jahr habe ich zudem an Ostern gearbeitet. Jetzt wurde ich erneut für einen Feiertagsdienst an Weihnachten eingeteilt. Gibt es eine bestimmte Anzahl von Feiertagen im Jahr, die frei sein müssen?" , fragt Ronny Zielke

Sehr geehrter Herr Zielke,

es herrscht der weitverbreitete Irrtum, dass Mitarbeiter am Heiligabend und an Silvester nicht arbeiten müssen. Heiligabend und Silvester sind jedoch KEINE gesetzlichen Feiertage. Existieren also keine speziellen betrieblichen Besonderheiten, muss gearbeitet werden. Der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr gelten allerdings als gesetzliche Feiertage.

Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Sie an gesetzlichen Feiertagen nicht zwischen 00.00 und 24.00 Uhr arbeiten. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können der Beginn und das Ende der 24-stündigen Betriebsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.

Das Arbeitszeitgesetz regelt allerdings auch etliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Branchen, wo Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen tätig werden dürfen. Ihr Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die von ihm verlangten Tätigkeiten unter die Ausnahmen fallen, denn er trägt das Risiko einer Sanktion bei Missbrauch.

Als Ausnahmen gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen nicht ruhen können, ohne einen wirtschaftlichen Schaden zu erzeugen . Dazu gehören beispielsweise Arbeiten mit vergänglichen Gütern wie Lebensmittel. Aber auch die Reinigung und Instandhaltung von Einrichtungen fallen darunter, wenn sie den Fortgang des Betriebes bedingen. Auch Produktionsarbeiten, bei deren zeitlicher Unterbrechung weit mehr Arbeitnehmer für die Arbeiten beschäftigt werden müssten, sind akzeptierte Ausnahmen.

Für ganze Branchen gibt es außerdem Ausnahmen: Dazu gehören Energie- und Versorgungsbetriebe, das Abfall- und Entsorgungsgewerbe, die Tages- und Sportpresse, Rundfunk und Fernsehen, Bewachungsunternehmen, Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr, Musik- und Freizeiteinrichtungen, Messen, Märkte und Volksfeste – um nur einige zu nennen. Für bestimmte Bereiche gibt es zudem Sonderverordnungen, beispielsweise für Verkaufsstellen nach dem Ladenschutzgesetz oder die Eisen- und Stahlindustrie.

Zu Ihrer Frage:Gesetzlich stehen Arbeitnehmern mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr zu. Davon kann aber durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auch abgewichen werden. So ist es leider in der Tat denkbar, dass ein Mitarbeiter sowohl an Ostern als auch an den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr arbeiten muss – solange er 15 andere freie Sonntage hat oder eine entsprechende Ausnahmeregelung existiert. Außerdem haben Arbeitnehmer kraft Gesetzes keinen Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag. Jedoch sind auch hier abweichende tarifliche Regelungen möglich.

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