1 ...7 8 9 11 12 13 ...16 4. Schiffe registriert im ISR, dürfen befristet, auf Antrag eine ausländische Flagge führen. Die Befristung beträgt 2 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
5. Es ist ein einheitliches Register und wird beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geführt.
6. Ausschließlich die Registrierung im ISR erlaubt die Nutzung des § 5 a Einkommenssteuergesetz, der sogenannten Tonnagesteuer, zur pauschalierten Gewinnermittlung, ohne an die deutsche Flagge gebunden sein
7. Ausschließlich die Registrierung im ISR UND die Führung der deutschen Flagge erlauben die Inanspruchnahme deutscher Schifffahrtsförderung, wie Lohnsteuereinbehalt der Seeleute durch die Eigner, Ausbildungsplatzförderung, Finanzhilfen zur Senkung der Lohnnebenkosten
(Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur/ http://www.deutsche-flagge.de/de/flagge/schiffsregistrierung)
Was wird unter Bareboat-Charter verstanden?
Charter: kommt aus dem Englischen und kann mit mieten übersetzt werden und bedeutet nichts anderes, als, dass über einen befristeten Zeitraum ein Schiffseigentümer sein Schiff an einen Nutzer vermietet. Es gibt mehrere Charterarten wie z.b. Reisecharter (Voyage Charter) oder Zeitcharterverträge (time charter).
1. Das unbemannte Schiff wird für eine einzelne Reise oder einen definierten Zeitraum dem Charterer überlassen (Zeiträume bis zu 15 Jahren sind möglich).
2. Der Charterer selbst hat für die Bereederungzu sorgen und trägt während des Nutzungszeitraumes die Kosten für Wartung, Reparaturen und Betriebsstoffe, zusätzlich besteht auch die Möglichkeit durch ihn die Besatzung zu stellen.
3. Bareboat Charter erlaubt nach deutschem Flaggenrecht, im § 7 des Flaggenrechtsgesetzes (FlaggRG) festgeschrieben, die befristete Ausflaggung von Schiffen unter ausländische Flagge für maximal 2 Jahre, ohne das deutsche Schiffsregister verlassen zu müssen.
4. Die Befristung kann auf Antrag der Schiffseigner verlängert werden
5. Bareboat Charter wird international üblich in US$ pro Kalendertag vereinbart und berechnet. Kann das Schiff während dieser Zeit z. B. aufgrund eines technischen Defekts nicht genutzt werden, ist dies das Risiko des Charterers.
6. Bareboat Charter ist nur für Schiffe deutscher Eigentümer erlaubt, die im deutschen Internationalen Schiffsregister geführt sind.
Anmerkung: Eine besondere Form der Bareboat-Charter ist dieDEMISE Charter, bei der der Charterer dem Schiffseigner die Ausrüstung einschließlich Reparaturen und die Besatzung einschließlich Kapitän zu stellen überträgt (demise). Hierbei ist die Besonderheit, dass bei technischen Ausfällen bzw. Defekten, die eine Nutzung des Schiffes nicht erlauben (sogenanntes off hire), für die Dauer der off hire-Periode keine tägliche Charterrate gezahlt wird (Zahlungsausfall für den Schiffseigner). Dazu sind spezielle Management Agreement Klauseln im Chartervertrag erforderlich.
Aktuelle Förderinstrumente der deutschen Bundesregierung für die deutsche Seeschifffahrt
Nachfolgend aufgeführt, die durch die Bundessregierung erlassenen Förderrichtlinien zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt für das Jahr 2015/ 2016, die verdeutlichen sollen, dass schon jetzt enorme finanzielle Aufwendungen in Form von direkten Finanzhilfen des Bundes, sowie erhebliche Steuermindereinnahmen durch steuerliche Bevorteilung der deutschen Schifffahrtsgesellschaften/ Reeder/ Schiffseigner durch den deutschen Steuerzahler zu schultern sind. Denn egal wie die Förderungen bezeichnet werden, sie gehen zu Lasten der deutschen Steuerzahler und nicht der Europäischen Kommission bzw. EU. Steuermindereinnahmen, weil sie nicht dem Staatshaushalt zugeführt werden und somit nicht auch anderweitig sinnvolle Verwendung in Bildung, Kultur, Kinder- und Jugendinitiativen und Infrastrukturprojekten finden können, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Und Finanzhilfen, weil sie direkt aus den Steuereinnahmen des Bundes bestritten werden, die durch den Steuerzahler zu entrichten sind.
Geltende Richtlinien der Bundesregierung zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt, bekanntgegeben im Bundesanzeiger für das Jahr 2015:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt
Vom 29. Oktober 2014
Die Zuwendung erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlagen
Pro besetzten Ausbildungsplatz wird folgender Zuschuss gewährt:
Schiffsmechanikerin/ Schiffsmechaniker 25 500,00 Euro
Nautische Offiziersassistentin/ Nautischer Offiziersassistent 12 750,00 Euro
Technische Offiziersassistentin/ Technischer Offiziersassistent 17 000,00 Euro.
5.5 Kumulierung Gemäß Artikel 8 AGVO darf der Ausbildungsplatz nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sofern diese eine staatliche Beihilfe darstellen, es sei denn, aufgrund dieser Kumulierung wird die geltende Beihilfeintensität bzw. der geltende Höchstbetrag nicht überschritten oder die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche Ausgaben.
8. Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis 31.Dezember 2015
Bonn, den 29.Oktober 2014
Als Anmerkung noch folgender Hinweis : Mit der Richtlinie der Bundesregierung vom 06.Oktober 2015 zur Ausbildungsförderung in der Seeschifffahrt wurden die Zuschüsse pro besetztem Ausbildungsplatz wie folgt aufgestockt
Schiffsmechanikerin/ Schiffsmechaniker 32 000,00 Euro
Nautische Offiziersassistentin/ Nautischer Offiziersassistent 16 000,00 Euro
Technische Offiziersassistentin/ Technischer Offiziersassistent 21 000,00 Euro.
Diese Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2019 gültig
Also schon vor der 9. Nationalen Maritimen Konferenz in Bremerhaven war den Schiffseignern, die so sehr gewünschte erhöhte Ausbildungsförderung zugesagt worden.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung über die Höhe der Einzelzuschüsse für das Kalenderjahr 2015 nach der Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt
(Vom 18. Juli 2014)
Die Höhe der Einzelzuschüsse für das Kalenderjahr 2015 nach der Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt vom 9. November 2012 (BAnz AT 28.03.2013 B3) wird nachstehend bekannt gegeben:
1. Die Einzelzuschüsse (Nummer 5.4.3. der Richtlinie) werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
Einzelzuschüsse in Euro Bordposition Schiffsgröße <= BRZ 3 000 / >= BRZ 3 000
Kapitän/Kapitänin € 13 000,00 / € 16 700,00
Erster Offizier/ Erste Offizierin € 13 000,00 / € 15 000,00
Leiter/-in der Maschinenanlage € 13 000,00 / € 15 000,00
TWO/ NWO, 2. TO/Erster Offizier ((der /die € 15 400,00 / € 15 400,00
sich in der Erfahrungsseezeit befindet in
deren/ dessen erfolgreicher Abschluss der
schulischen Ausbildung zum Offizier/ -in
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Richtlinie nicht mehr als 4 Jahre zurück liegt
Sonstiger Offiziere/ -innen € 12 200,00/ € 12 200,00
Schiffsmechaniker/-in, Schiffsbetriebsmeister/-in € 12 700,00/ € 12 700,00
Schiffsleute und sonstige Arbeitnehmer/innen € 9 400,00/ € 9 400,00
Die im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätig sind.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 2014
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