II. Vergleich mit früheren Entscheidungen
Abschließend erfolgt nun der Vergleich mit früheren Entscheidungen des Bundesverfas-sungsgerichtes. Dies ist von Bedeutung, um belegen zu können, dass wesentliche Aspekte der Lissabon-Entscheidung Positionen des Gerichtes sind, die sich zumindest in Ansätzen schon früh abgezeichnet haben und damit für eine konsistente Entscheidungsfindung spre-chen. Es deutet sich über diese kurze Darstellung bereits an, dass sich das Gericht mehr um die Weiterentwicklung der eigenen Judikatur als um die ständige Überprüfung der bisheri-gen Grundgesetzauslegung bemühte.
In diesem Beschluss 199hatte das Gericht darüber zu befinden, ob das aus den Verträgen ab-geleitete sekundäre Gemeinschaftsrecht sich auch über verfassungsrechtliche Bestimmun-gen hinwegsetzen kann. Zwar war die Frage nach dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes vor einfachem Gesetzesrecht bereits anerkannt, aber der spezielle Konflikt zu deutschem Verfassungsrecht war noch ungelöst. Somit nutzte das Bundesverfassungsgericht die Mög-lichkeit, grundsätzliche Aussagen über das deutsche Grundgesetz, sein Verhältnis zum EG-Recht und zu seinem Verständnis der Europäischen Gemeinschaften zu treffen: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß das Gemeinschaftsrecht weder Bestand-teil der nationalen Rechtsordnung noch Völkerrecht ist, sondern eine eigenständige Rechts-ordnung bildet, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließt […], denn die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern eine im Prozeß fortschreitender Integra-tion stehende Gemeinschaft eigener Art, eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Daraus folgt, dass grundsätzlich die beiden Rechtskreise unabhängig von-einander und nebeneinander in Geltung stehen und daß insbesondere die zuständigen Ge-meinschaftsorgane einschließlich des Europäischen Gerichtshofs und die zuständigen natio-nalen Organe über die Verbindlichkeit, Auslegung und Beachtung des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu befinden haben. 200
Schon in dieser Passage legte sich das Bundesverfassungsgericht fest: Die Europäischen Ge-meinschaften seien kein Bundesstaat, ihre rechtliche Grundlage seien als völkerrechtliche Verträge zu betrachten und damit das Gemeinschaftsrecht nicht zwingend vorrangig. Zwar wurde diesem eine gewisse Eigenständigkeit zugesprochen, aber nicht in dem Maße, dass von einer staatlichen Autonomie gesprochen werden könnte. 201Im Gegenteil stellte das Ver-fassungsgericht mit diesem ersten Grundsatzbeschluss fest, dass aus seiner Sicht tatsächlich Hoheitsrechte nur unter Vorbehalt übertragen worden seien, auch wenn Art. 24 GG aF 202
Mit der Solange-II-Entscheidung vollzog sich auf Seiten des Bundesverfassungsgerichtes kein Wandel im Verständnis von Souveränität. 204So führte es in seinem Leitsatz aus: Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheits-gewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabding-bar gebotenen Grundrechtschutz im Wesentlichen gleichzuachten ist […], wird das Bundes-verfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit […] nicht mehr ausüben […]. 205– eingeschränkt – beim Bundesverfassungsgericht. Die Vorstellung einer nach wie vor absolut souveränen Bundesrepublik hatte sich demnach nicht verändert. 207Vielmehr kann man die Solange-II-Entscheidung in der entscheidenden Frage zum Verständnis der Souveränität/De-mokratie als eine Bestätigung sehen und damit auch als eine Verfestigung, die auf die zu-künftige Rechtsprechung – auch die eigene, wie man an der Maastricht- und an der Lissa-bon-Entscheidung sieht – sowie auf die zukünftige Literatur erheblichen Einfluss nahm.
Über den Vertrag von Maastricht bekam die Integration eine neue Dynamik: Die Europäische Gemeinschaft wurde um die beiden Säulen einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik bzw. Justiz und Inneres erweitert, und neben einigen Kompetenzerweiterungen sah der neu beschlossene Unionsvertrag die Einführung einer Währungsunion vor. Das Bundesverfassungsgericht nutzte erneut die Möglichkeit, sich grundsätzlich zu den Europäischen Gemeinschaften zu positionieren. Mit seinen Stellung-nahmen stieß es direkt die Debatte über die Frage an, was denn unveräußerlicher Bestand-teil des vom Grundgesetz über Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbestandes der Verfas-sungsidentität sei:
Art. 38 GG verbürgt nicht nur, daß dem Bürger das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag zu-steht […]. Gibt der Deutsche Bundestag Aufgaben und Befugnisse ab, insbesondere zur Ge-setzgebung und zur Wahl und Kontrolle anderer Träger von Staatsgewalt, so berührt das den Sachbereich, auf den der demokratische Gehalt des Art. 38 GG sich bezieht […]. Art. 38 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitima-tion von Staatsgewalt und Einflußnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 iVm. Art. 20 Abs. 1 und 2 für unantastbar erklärt, verletzt wird. 208
Zu dem gem. Art. 79 III GG nicht antastbaren Gehalt des Demokratieprinzips gehört, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse sich auf das Staatsvolk zurückführen lassen und grundsätzlich ihm gegenüber verantwortet werden. Die-ser notwendige Zurechnungszusammenhang läßt sich auf verschiedene Weise, nicht nur in einer bestimmten Form, herstellen. Entscheidend ist, daß ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation, ein bestimmtes Legitimationsniveau, erreicht wird. 209
Das Demokratieprinzip hindert mithin die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mit-gliedschaft in einer – supranational organisierten – zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Vor-aussetzung der Mitgliedschaft ist aber, daß eine vom Volk ausgehende Legitimation und Ein-flußnahme auch innerhalb eines Staatenverbundes gesichert ist. 211
Die Europäische Union ist nach ihrem Selbstverständnis als Union der Völker Europas ein auf eine dynamische Entwicklung angelegter Verbund demokratischer Staaten; nimmt er hoheit-liche Aufgaben wahr und übt dazu hoheitliche Befugnisse aus, sind es zuvörderst die Staats-völker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch zu legiti-mieren haben. 212
An anderer Stelle führte das Gericht weiter aus:
Im Staatenverbund der Europäischen Union erfolgt mithin demokratische Legitimation not-wendig durch die Rückkopplung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten. 213
Es wird deutlich, dass die Staaten und nicht wie nach der hier vertretenen Ansicht das Volk unabhängig vom Staat, der legitimierende Bezugspunkt dieses Staatenverbundes sein sollen. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt hierin ein maßgeblicher Grund dafür, dass das Bundesver-fassungsgericht eine Interpretation des Grundgesetzes, das der weiteren Integration offen gegenübersteht, nicht anwendet. Der Staat wurde mithin zur Vorbedingung für eine auf Menschenrechten basierende Souveränität und Demokratie gemacht, die er jedoch ur-sprünglich nicht war. So heißt es auch:
Demokratie, soll sie nicht lediglich formales Zurechnungsprinzip bleiben, ist vom Vorhanden-sein bestimmter vorrechtlicher Voraussetzungen abhängig, wie einer ständigen freien Aus-einandersetzung zwischen sich begegnenden sozialen Kräften, Interessen und Ideen, in der sich auch politische Ziele klären und wandeln und aus der heraus eine öffentliche Meinung den politischen Willen verformt. Dazu gehört auch, dass die Entscheidungsverfahren der Ho-heitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen all-gemein sichtbar und verstehbar sind[…]. 214
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