Hugo Friedländer - Pitaval des Kaiserreichs, 5. Band
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Im Juni 1895 fand eines Sonntags in Baukau bei Herne eine vom christlichen Bergarbeiterverband einberufene öffentliche Bergarbeiterversammlung statt, in der der jetzige Landtagsabgeordnete Brust (Zentrum) den Vorsitz führte. In dieser Versammlung erschienen auch einige sozialdemokratische Bergarbeiter, unter diesen die »Kaiserdelegierten« Schröder, Bunte und Siegel. Diese drei wurden im Sommer 1889 aus Anlaß eines sehr umfangreichen Bergarbeiterausstandes im rheinisch-westfälischen Industriebezirk vom Kaiser im Königlichen Schloß zu Berlin empfangen. In der Baukauer Versammlung meldete sich Schröder zum Wort. Brust verweigerte die Worterteilung an Schröder und forderte letzteren auf, den Saal zu verlassen. Da Schröder zögerte – es war eine öffentliche Bergarbeiterversammlung – so wurde er auf Veranlassung Brusts von dem Gendarmen Münter zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Nunmehr leistete Schröder Folge, er verlangte aber an der Kasse das Eintrittsgeld von zehn Pfennigen zurück. Daraufhin soll er von dem Gendarmen Münter derartig aus dem Saale gestoßen worden sein, daß er zur Erde gefallen sei. Die »Deutsche Bergarbeiterzeitung« berichtete über diesen Vorgang. Aus Anlaß dieses Berichtes stellte Gendarm Münter gegen den Redakteur der »Deutschen Bergarbeiterzeitung«, Margraf, Strafantrag wegen Beleidigung. Margraf hatte sich vor der Strafkammer in Essen zu verantworten. Mehrere Bergarbeiter beschworen, der Vorgang sei in der »Deutschen Bergarbeiterzeitung« wahrheitsgemäß geschildert worden. Gendarm Münter beschwor aber das Gegenteil. Margraf wurde daraufhin wegen Beleidigung des Münter zu einem Monat Gefängnis verurteilt und gegen die Zeugen Schröder und Genossen wegen wissentlichen Meineids Anklage erhoben. Im August 1895 hatten sich Schröder und Genossen vor dem Schwurgericht des Landgerichts Essen – es war eine außerordentliche Schwurgerichtssitzung anberaumt – zu verantworten. Fast sämtliche vernommenen Zeugen, auch die dem christlichen und Hirsch-Dunkerschen Verbande angehörenden, bekundeten: der Vorgang sei in der »Deutschen Bergarbeiterzeitung« wahrheitsgemäß geschildert. Gendarm Münter trat jedoch – ich war in der Verhandlung als Berichterstatter tätig – in einer Weise als Zeuge auf, die die Würde des Gerichts in hohem Maße verletzte. Dies Auftreten wurde eigentümlicherweise mit keinem Worte gerügt. Münter hielt selbstverständlich mit größter Entschiedenheit seine frühere Bekundung vollständig aufrecht. Trotzdem haben die Angehörigen aller politischen Parteien den Freispruch mit vollster Sicherheit erwartet. Man glaubte allgemein, die Geschworenen werden kaum länger als zwanzig Minuten beraten. Sie hatten sich gegen 7 3/4 Uhr abends zurückgezogen und traten erst nach Mitternacht wieder in den Saal. Sie bejahten alle Schuldfragen, die Angeklagten wurden daher sämtlich zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. Von verschiedenen Seiten wurde den Angeklagten geraten, Gnadengesuche einzureichen. Sie lehnten aber sämtlich dies Ansinnen mit dem Bemerken ab: Sie wollten keine Gnade, sondern Recht. Die Angeklagten haben sämtlich die Zuchthausstrafen verbüßt.
Rechtsanwalt Dr. Victor Niemeyer (Essen, Ruhr), ein damals noch sehr junger Anwalt, der einige Wochen vorher mit großem Geschick vor dem Landgericht zu Aachen in Gemeinschaft mit dem verstorbenen Reichstagsabgeordneten Justizrat Lenzmann (Lennep) Mellage und Genossen wegen Beleidigung der Brüder des Aachener Alexianerklosters verteidigt hatte (siehe erster Band siehe »Die Geheimnisse des Alexianer-Klosters Mariaberg [Bruder Heinrich]«), war Verteidiger des Redakteurs Margraf und auch in dem Meineidsprozeß Schröder und Genossen vor dem Schwurgericht. Dieser glänzende Verteidiger, der schon damals in ganz Rheinland-Westfalen in allen Gesellschaftskreisen sich der größten Hochachtung erfreute und daher zweifellos selbst auf die Essener Geschworenen einen großen Eindruck gemacht hätte, wurde unbegreiflicherweise von den anderen Verteidigern als Zeuge in Anspruch genommen und somit von der Verteidigungsbank gedrängt, obwohl sein Zeugnis ganz belanglos war und obwohl ein Geschworener erklärte: Es ist durchaus nicht nötig, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Niemeyer die Verteidigung niederlegt und als Zeuge auftritt. Wenn Herr Dr. Niemeyer etwas versichert, dann wird es von den Geschworenen geglaubt, ohne daß er es beschwört. Herr Rechtsanwalt Dr. Niemeyer gab sich die größte Mühe, das Wiederaufnahmeverfahren durchzusetzen. Endlich, nach fast vollen fünfzehn Jahren, im Frühjahr 1910, gelang es Herrn Rechtsanwalt Dr. Niemeyer, den Nachweis zu führen, daß der inzwischen verstorbene Gendarm Münter dem Alkohol ungemein gefrönt und in seiner Amtseigenschaft die ärgsten Ausschreitungen gegen harmlose, friedliche Bürger begangen habe. Es waren so viele Klagen über diesen gewaltigen »Hüter der staatlichen Ordnung« eingegangen, daß das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und auf Dienstentlassung erkannt wurde. Er war alsdann bei einer Gemeindebehörde in der Nähe von Berlin als Bureauarbeiter tätig. Es wurde auch der Nachweis geführt, daß der Mann sich mehrfach des wissentlichen Meineids schuldig gemacht hatte. Wenn er nicht vorzeitig gestorben wäre, dann wäre er wegen wissentlichen Meineids angeklagt und wohl auch verurteilt worden. Diese Vorgänge gaben endlich dem Oberlandesgericht zu Hamm Veranlassung, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Schröder und Genossen zu beschließen.
Ende Januar bzw. in den ersten Tagen des Februar 1911 wurde vor dem Essener Schwurgericht der Meineidsprozeß Schröder und Genossen noch einmal verhandelt. In dieser Verhandlung ergab es sich, daß einige Angeklagte bereits verstorben waren, einer, der Bureaubeamte Johann Meyer, infolge der erlittenen Zuchthausstrafe in dauerndes Siechtum verfallen war. Die anwesenden Angeklagten waren sämtlich an Geist und Körper gebrochen. Die Verhandlung ergab die erschütternde Tatsache, daß die Angeklagten im August 1895 auf Grund der Aussagen eines gewalttätigen, verbrecherischen, ja meineidigen Beamten, der in kaltblütigster Weise vor Gericht wissentlich die Unwahrheit beschworen hatte, zu langjährigem Zuchthaus verurteilt worden sind. Unbegreiflich ist es, daß der damalige Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, die sich doch zweifellos zuungunsten der Angeklagten geirrt hatten, nicht aufgehoben und die Sache vor ein anderes Schwurgericht verwiesen hat. Ein solcher Gerichtsbeschluß ist mir im übrigen in meiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtsberichterstatter nur ein einziges Mal, und zwar im Februar 1909 in dem Grünauer Mordprozeß vor dem Schwurgericht des Landgerichts Berlin II vorgekommen. In diesem Prozeß wurde der Angeklagte von den Geschworenen des Mordes für schuldig befunden. Der Gerichtshof hob nach sehr langer Beratung den Wahrspruch der Geschworenen auf und beschloß, die Sache an ein anderes Schwurgericht zu verweisen, weil der Gerichtshof einstimmig der Überzeugung war, daß die Geschworenen sich zuungunsten des Angeklagten geirrt hatten. In der zweiten Verhandlung sprachen die Geschworenen den Angeklagten nach einer meisterhaften Verteidigungsrede des Justizrats Dr. Sello nur des Totschlags schuldig. Der Angeklagte wurde darauf zu 15 Jahren Zuchthaus, 10 Jahren Ehrverlust und Polizeiaufsicht verurteilt.
In einer der vornehmsten Straßen der bayerischen Residenz liegt das Maximilianstift, in dem alte Damen der besseren Gesellschaftskreise Aufnahme und Verpflegung finden. Leiterin dieses vornehmen Stifts war etwa zehn Jahre lang das schon an Jahren etwas vorgerückte Fräulein Elise v. Heusler. Diese Dame stand in dem Ruf, zu Klatsch- und Zanksucht zu neigen. Sie soll rachsüchtig und gehässig gewesen sein. Das Hauspersonal und auch die alten Stiftsdamen klagten vielfach über die Oberin. Am 1. Juli 1901 wurde die 25jährige Krankenpflegerin Minna Wagner von der Oberin als Helferin für das Maximilianstift engagiert. Sie war von der Oberin des »Krankenhauses rechts der Isar«, wo sie vier Jahre bedienstet war, empfohlen. Anfänglich erfreute sich die Wagner des größten Wohlwollens und Vertrauens des Fräuleins v. Heusler. Sehr bald soll sich aber das Wohlwollen in tödlichen Haß verwandelt haben. Die Oberin soll versucht haben, der Wagner den Aufenthalt im Maximilianstift in jeder Weise zu verleiden, um sie zu einer Kündigung zu veranlassen. Sie selbst wollte der Wagner nicht kündigen, weil letztere bei den Stiftsdamen als geschickte Pflegerin beliebt war. Es soll sehr oft zu heftigen Auftritten zwischen Fräulein v. Heusler und der Wagner gekommen sein, die Wagner kündigte aber nicht. Am 19. Juli 1902, einem Sonnabend, gab es wieder im Maximilianstift einen großen Krach. Es fehlten drei Flaschen Bier. Fräulein v. Heusler beschuldigte sofort die Wagner, die drei Flaschen »gestohlen und ausgesoffen« zu haben. Die Wagner erklärte darauf voller Entrüstung, sie werde sich im Ministerium über die Oberin beschweren. Diese Drohung soll die Oberin in große Bestürzung versetzt haben. Am folgenden Tage, Sonntag nachmittags gegen 2 Uhr, war der größte Teil des Hauspersonals ausgegangen. Um diese Zeit erhielt die Wagner von der Oberin Kaffee. Sie hatte die Gewohnheit, den Kaffee nur zur Hälfte zu trinken, den Rest in ihrer Kaffeetasse sich an einer bestimmten Stelle bis Abend aufzubewahren. Das tat sie auch an jenem Sonntag. Als sie gegen 6 Uhr abends den Rest des Kaffees trinken wollte, verspürte sie sofort nach dem ersten Schluck ein heftiges Brennen. Es traten Vergiftungserscheinungen ein. Am folgenden Tage wurde die Wagner auf Anordnung des Arztes nach dem »Krankenhaus rechts der Isar« geschafft. Die Wagner hatte, da ihr die Sache verdächtig schien, am Sonntag abend den Rest des Kaffees in eine Flasche gefüllt, die Flasche aufbewahrt und letztere auch nicht herausgegeben, obwohl Fräulein v. Heusler mehrfach den Versuch unternahm, ihr die Flasche zu entreißen. Im Krankenhause wurde der Inhalt der Flasche untersucht. Es wurde festgestellt, daß der Kaffee eine elfprozentige Salzsäurebeimengung enthielt. Die Wagner bezichtigte sofort Fräulein v. Heusler der Täterschaft und wies den von letzterer ausgesprochenen Verdacht, sie habe sich das Gift selbst in den Kaffee getan, mit großer Entschiedenheit zurück. Für einen Selbstvermordversuch der Wagner ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen sollte sich die Oberin durch verschiedene Äußerungen verdächtig gemacht haben. Sie hatte sich deshalb Anfang März 1903 auf Grund des §229 des Strafgesetzbuches vor dem Schwurgericht des Landgerichts München I zu verantworten. Der Paragraph lautet: »Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu schädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen.« Den Vorsitz des Gerichtshofs führte Oberlandesgerichtsrat Ott. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Aull. Die Verteidigung führte Rechtsanwalt Dr. v. Pannwitz (München). Der Andrang des Publikums war ganz furchtbar. Die reservierten Plätze wurden fast ausschließlich von Damen in hocheleganten Toiletten besetzt. Die Angeklagte war ganz in Schwarz gekleidet. Sie machte einen sehr würdigen Eindruck. Als sie sich von allen Seiten mit neugierigen Blicken gemustert sah, begann sie zu weinen. Auf Befragen des Vorsitzenden gab sie an: Sie sei am 18. Januar 1848 als Tochter des verstorbenen Oberförsters v. Heusler geboren. Es habe im Stift vielfach Bier gefehlt. Als ihr das wieder am 19. Juli 1902 gemeldet wurde, habe sie nach dem Täter forschen lassen. Es wurde ihr gemeldet: die Wagner lasse sich täglich drei bis sechs, auch bisweilen acht Flaschen Bier holen. Sie habe deshalb die Wagner zur Rede gestellt und ihr gesagt: »Die Biersauferei habe ich jetzt satt.« Die Wagner habe erwidert: »Gott soll mich strafen, wenn ich das Bier getrunken habe.« Darauf sei der Wagner von den Mädchen gesagt worden: »Sag' so etwas nicht, sonst könnte dich Gott wirklich strafen.« Im weiteren äußerte die Angeklagte: Am Nachmittag, den 20. Juli 1902, bin ich, wie an jedem Sonntag, in die Kirche gegangen. Beim Weggehen habe ich die Küche abgeschlossen und den Schlüssel an den gewohnten Platz gehängt. Gleichzeitig habe ich das Klosett abgeschlossen, und zwar vorsichtshalber, weil die Wagner es schon einmal beschmutzt hatte und es am Tage vorher frisch gestrichen worden war. Als ich etwa gegen 6 Uhr abends aus der Kirche kam, öffnete mir die Wagner, ohne etwas zu sagen. Erst am folgenden Tage wurde mir mitgeteilt, daß die Wagner erkrankt sei. Der sofort herbeigerufene Dr. Eisenberg sagte mir: Es scheint ein Darmkatarrh zu sein, das beste wäre, wenn die Wagner sofort ins Krankenhaus käme. Inzwischen wurde mir gemeldet: die Wagner habe den Rest ihres gestrigen Kaffees in eine Flasche geschüttet und wolle die Flasche ins Krankenhaus mitnehmen. Ich ließ die Kaffeetasse holen, es war nur noch ein ganz kleiner Rest Kaffee in der Tasse. Ich sprach die Vermutung aus, die Wagner wolle den Kaffee unterwegs beseitigen. Einer der Herren versetzte darauf: er werde schon aufpassen. Ich reichte der Wagner zum Abschied die Hand und sagte ihr: ich werde Sie im Krankenhause besuchen. Ich ging auch am Nachmittag desselben Tages zur Wagner ins Krankenhaus. Man sagte mir dort: Es hat den Anschein, als wolle sich die Wagner berühmt machen. Vom Krankenhaus ging ich ins Ministerium, um den Vorfall zu melden.
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