In der Folge der Reform der Hamburgischen Verfassung von 1860 wurde im Jahr 1863 auch die Verwaltung neu geordnet. Die Waisenhausverwaltung unterstand von dieser Zeit an einer staatlichen Deputation, einem Ausschuss von ehrenamtlich tätigen Bürgern unter dem Vorsitz eines Senators. Ihr oblag die Verwaltungsarbeit für jeweils einen von insgesamt bis zu 34 Verwaltungszweigen. Für diese Tätigkeit wurde ihr ein Budget von der Hamburgischen Bürgerschaft zugewiesen, um die notwendigen Ausgaben tätigen zu können. Für einen modernen Staat war diese, aus der ferneren Vergangenheit stammende Form der öffentlichen Verwaltung wenig geeignet, die Anforderungen eines sich rasch entwickelnden Wirtschafts- und Gesellschaftslebens zu erfüllen. Auch wenn die Zahl der Deputationen und damit auch das immer wieder beklagte Kompetenzwirrwarr mit der Verfassungsreform von 1860 eingegrenzt wurde, blieb die Arbeit, die sich nicht auf qualifizierte, höhere Beamte stützte, eine Laienveranstaltung. Der schwerfällige, „amateurhafte“{9} Regierungsapparat drohte daher immer wieder zusammenzubrechen, und war weder der Vorbeugung noch der Bewältigung einer Katastrophe wie dem Ausbruch der Cholera von 1892 gewachsen.
Im Juli 1892 wurden das „Gesetz über die öffentliche Waisenpflege im hamburgischen Staate“ und parallel dazu ein Gesetz über das Armenwesen erlassen, die erst nach dem Höhepunkt der Cholera in Kraft traten. Mit den Gesetzen wurden zwar organisatorische Regeln für die Versorgung von armen Menschen und schutzlosen Minderjährigen getroffen, die aber noch nicht umgesetzt waren. Auch vergrößerte sich der Personenkreis für die öffentliche Jugendfürsorge erheblich, da nun auch die armenrechtlich hilfebedürftigen Kinder der Verantwortung des Waisenhauskollegiums unterstellt wurden. Ihnen sollte Hilfe vor allem in der Familienpflege, aber auch in einem Heim zuteilwerden. Zum Jahresbeginn 1892 befanden sich im Waisenhaus 435 Kinder und 34 in der Familienpflege. Allein während der Cholera-Epidemie sind 492 Kinder in das Waisenhaus verlegt worden. Letztendlich befanden sich Ende Dezember 1892 „3464 Kinder in der öffentlichen Waisenpflege, in der Anstalt 556, in Familienpflege 2857, in Heilanstalten 58“{10}. Der Erfolg, eine solch hohe, in kurzer Zeit angewachsene Zahl an Kindern zu versorgen, war dem „durch die Cholera allgemein erweckten Mitleid“{11} zu verdanken: zahlreiche Familien meldeten sich als Pflegestellen an. In der ganzen Stadt bildeten sich Notstandskomitees, vorwiegend aus dem Bürgertum, die Hilfe leisteten. Aber auch Geldspenden gingen aus Deutschland und der ganzen Welt ein. „Allein Kaiser Wilhelm II stiftete 50 Tausend Mark für die Versorgung der Waisen“{12}, die in einen Fonds von fast 140 Tausend Mark einflossen, den das Waisenhaus verwaltete.{13}
Die Krise durch die tödliche Epidemie war bald überwunden, doch war eine Rückkehr zu den gewohnten Bahnen der Politik und Verwaltung nicht mehr möglich. Zu heftig war die Kritik an dem Regierungssystem, das als überkommen, unfähig und damit ungeeignet für eine Großstadt am Ende des 19. Jahrhundert befunden wurde. Die Herrschenden taten sich aber schwer mit Veränderungen. So gelang zwar keine Änderung des Wahlrechts mit einer wesentlichen Verbreiterung der Wählerschaft, aber zumindest wurde der Widerstand gegen die Professionalisierung der Verwaltung aufgegeben, und das Berufsbeamtentum nach preußischem Vorbild eingeführt. Diese und weitere Veränderungen führten dazu, dass das Ende der „alten Amateur-Regierung“ eingeläutet wurde. „Und schon nach eineinhalb Jahrzehnten war die politische Szene der Stadt nicht mehr wieder zu erkennen“{14}. Das dramatische Ereignis der Cholera bildete eine Zäsur, die sich auch auf die Entwicklung der öffentlichen Jugendfürsorge auswirkte.
Johannes Petersen war vermutlich von Pathos erfüllt, als er 1911 das Vorwort zu seiner Abhandlung über die öffentliche Jugendfürsorge verfasste. Er blickte auf die letzten zwei Jahrzehnte zurück, in denen sich der Staat hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen zuwendete und seine Verwaltung entsprechend organisierte: „Die Organisation soll im wesentlichen dafür sorgen, daß der Jugendliche überhaupt persönlicher Hilfe teilhaftig wird, daß jeder Jugendliche, der dieser Hilfe bedarf, sie in geeigneter Form findet.“{15} Dabei merkte er an, dass den in der Jugendfürsorge Tätigen bewusst sei, dass die Arbeit „von Mensch zu Mensch“ für den Erfolg der Erziehung entscheidend ist. Was war geschehen, dass der erste Direktor der Jugendbehörde in Hamburg diese Worte niederschreiben konnte?
Ab 1892 nahmen die Aktivitäten zur Entwicklung einer einheitlichen Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben gegenüber jungen Menschen zu. Die gesetzlichen Regelungen aus diesem Jahr hatten die Verantwortung für armenrechtlich hilfsbedürftige Kinder vom Werk- und Armenhaus auf das Waisenhauskollegium übertragen. Im Waisenhaus wurde „eine Aufnahmestation eingerichtet zwecks ärztlicher Untersuchung und Einkleidung der Kinder, eine Säuglingsstation und eine Warteschule (für Kinder bis zu sechs Jahren), die bisher gefehlt hatten.“{16} Außerdem wurde die Überwachung der Pflegestellen organisiert, da keineswegs gesichert war, dass es den „Privatkostkindern“ in den Familien den Erwartungen gemäß gut erging.
Obwohl mit den Reformen nach der französischen Besatzungszeit Sträflinge von den Armen im Werk- und Armenhaus getrennt wurden, unterstand es dennoch insgesamt der Gefängnisverwaltung. Erst durch Gesetz vom 5. April 1893 ist die Verwaltung des Werk- und Armenhauses in die Zuständigkeit des Armenkollegiums übergegangen. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts wurden in diesen Anstalten Kinder und Jugendliche nicht von Erwachsenen getrennt. 1828 wurde die „Strafklasse des Werk- und Armenhauses“ für verwahrloste Jugendliche gegründet. In dem mittlerweile vom Armenhaus getrennten Zuchthaus bestand für straffällig gewordenen Kinder eine „Strafklasse des Zuchthauses“. Nach einer Diskussion zur Beibehaltung dieser Institution entschied das Gefängniskollegium, die Strafklasse weiterzuführen, allerdings nicht im Zuchthaus, sondern im Werk- und Armenhaus. Die Erwägungen hierzu waren für die damalige Zeit recht modern. Man hatte erkannt, dass man straffällig gewordene Jugendliche nicht zusammen mit Erwachsenen im Zuchthaus einsperren könne, „dass die verwilderte Jugend nicht bestraft, sondern erzogen werden müsse.“{17} Neben der Unterbringung in der Strafklasse sollten Kinder auch dem von dem Theologen und Lehrer Johann Hinrich Wichern 1833 gegründeten „Rauhen Haus“ zur Erziehung zugeführt werden. Inspiriert von seinen Einblicken in die Lebensverhältnisse armer und sozial gefährdeter Familien hatte er die Idee einer „Rettungsanstalt“ für Kinder entwickelt, die von Verwahrlosung bedroht waren.
Die Strafklasse im Werk- und Armenhaus wurde im Oktober 1883 abgeschafft. Ihre Aufgabe übernahm die in Ohlsdorf neu errichtete Erziehungs- und Besserungsanstalt für schulpflichtige Jungen und Mädchen, die 1887 der neu eingerichteten Behörde für Zwangserziehung unterstellt wurde. Die nicht mehr schulpflichtigen Minderjährigen verblieben im Armenhaus, das noch bis 1893 der Gefängnisdeputation unterstand, bevor es in die Verwaltung des Armenkollegiums überging. Erst 1911 wurde eine Einrichtung für gefährdete, schulentlassene Mädchen errichtet: das Heim in der Feuerbergstraße.
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es kein staatlich organisiertes, allgemeines Schulwesen und keine Schulpflicht. Die Armenanstalten organisierten in Hamburg für ihre Klientel eine Beschulung. Dort zeigte sich eine „grobe Zuchtlosigkeit einzelner Schüler, die wegen Störung des Unterrichts entlassen wurden.“{18} Da die Beschulung aber zum Kern der Arbeit der Armenanstalten gehörte, wurde 1833 die Strafschule gegründet. Dort wurden die Kinder „nicht nur während der Schulzeit, sondern ganz, Tag und Nacht, (…) aufgenommen.“{19} Mit der Einführung des Volksschulwesens ab 1871 unterstellte man die Strafschule der Oberschulbehörde und schuf damit ein Instrument, um auf das Schulschwänzen zu reagieren. Die Kontrollausschüsse der Volksschulen veranlassten bei Bedarf die Überweisung eines Kindes in die Strafschule für bis zu 8 Wochen. Diese Einrichtung wurde aber 1905 wieder aufgegeben. Die Rechtsgrundlage für die Einweisung war mittlerweile zweifelhaft und die Praxis als nicht mehr zeitgemäß kritisiert geworden. Ein weiterer Grund war die bevorstehende Neuordnung der gesetzlichen Grundlage für die sogenannte „Zwangserziehung“ in Hamburg.
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