Adam Smith - Der Wohlstand der Nationen
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Um jedoch einigermaßen die freie Bewegung der Arbeit, die durch jene verschiedenen Gesetze fast gänzlich aufgehoben war, wiederherzustellen, ist man auf die sogenannten Zertifikate verfallen. Im achten und neunten Regierungsjahre Wilhelms III. wurde festgesetzt, dass, wenn jemand aus dem Kirchspiel, in dem er zuletzt rechtmäßig ansässig war, ein von den Kirchenvorstehern und Armenaufsehern unterschriebenes und von zwei Friedensrichtern bestätigtes Zertifikat mitbringt, jedes andere Kirchspiel ihn aufzunehmen verbunden ist; dass er nicht schon darum, weil er wahrscheinlich später zur Last fallen würde, sondern nur, wenn er wirklich zur Last fällt, entfernt werden darf; und dass dann das Kirchspiel, welches das Zertifikat ausstellte, verpflichtet sein soll, die Kosten des Unterhalts und der Fortschaffung zu tragen. Um aber dem Kirchspiel, wohin ein mit einem Zertifikat ausgestatteter Mann sich wendet, die ausreichendste Bürgschaft zu geben, wurde durch dasselbe Gesetz ferner verordnet, dass der Mann das Niederlassungsrecht nur dann erhalten solle, wenn er eine Pachtung für zehn Pfund jährlich übernehme, oder unentgeltlich ein Jahr lang ein Kirchspielamt verwalte. Er konnte mithin weder durch Anmeldung, noch durch Dienst, Lehrlingschaft oder Zahlung der Kirchspielabgaben dazu gelangen. Auch wurde im zwölften Regierungsjahre der Königin Anna (Stat. I. c. 18.) noch verordnet, dass weder die Dienstboten noch die Lehrlinge solcher auf Grund von Zertifikaten zugelassener Leute in dem Kirchspiel Ansässigkeit erwerben können.
Inwiefern diese Erfindung die freie Bewegung der Arbeit, die durch die früheren Statute fast gänzlich aufgehoben war, wiederhergestellt habe, ersieht man aus der folgenden sehr verständigen Bemerkung des Dr. Burn. »Offenbar«, sagt er, »liegen verschiedene gute Gründe vor, von Personen, die sich an einem Orte niederlassen wollen, Zertifikate zu verlangen, namentlich damit die Inhaber nicht durch Lehrlingsschaft, Dienst, Anmeldung, oder Zahlung der Kirchspielsteuern ansässig werden; damit sie weder Lehrlinge, noch Dienstboten ansässig machen können, damit man ferner, sobald sie dem Kirchspiel zur Last fallen, genau weiß, wohin man sie zu bringen und an wen man sich wegen der Fortschaffungs- und Unterhaltskosten in dieser Zeit zu halten hat; und damit endlich, wenn sie krank werden und nicht fortgeschafft werden können, das Kirchspiel, von dem das Zertifikat ausgestellt ist, den Unterhalt erstattet – was alles ohne ein Zertifikat nicht geschehen kann. Aber diese Gründe sind ebenso viele Gründe für die Kirchspiele, in gewöhnlichen Fällen keine Zertifikate auszustellen; denn es ist nur zu wahrscheinlich, dass sie ihre Inhaber zurückerhalten werden, und dies noch dazu in einer schlechteren Lage.« Die Moral dieser Bemerkung scheint zu sein, dass das Kirchspiel, in dem ein Armer sich niederlassen will, stets Zertifikate fordert, dass aber von dem, welches er zu verlassen gedenkt, nur sehr selten solche bewilligt werden. »Es liegt hierin«, sagt derselbe einsichtsvolle Schriftsteller in seiner Geschichte der Armengesetze, »eine große Härte, indem es in die Macht eines Kirchspielbeamten gestellt ist, einen Menschen gewissermaßen für sein ganzes Leben gefangen zu halten, mag es für ihn auch noch so nachteilig sein, an dem Orte bleiben zu müssen, an dem er das Unglück hatte, sogenannte Ansässigkeit zu erwerben, oder mag er sich die größten Vorteile von einem Aufenthalte am fremden Orte versprechen.«
Obgleich ein Zertifikat kein Zeugnis des guten Betragens enthält und nur bescheinigt, dass sein Inhaber dem oder dem Kirchspiel angehöre, so steht es doch ganz im Belieben der Kirchspielsbeamten, es zu verweigern oder zu gewähren. Es sind, erzählt Dr. Burn, einmal gerichtliche Schritte getan worden, um die Kirchenvorsteher und Armenaufseher zur Ausstellung eines Zertifikats zu nötigen, aber der Gerichtshof der King’s Bench hat den Antrag verworfen.
Der sehr ungleiche Arbeitspreis, den wir häufig in England an gar nicht weit voneinander liegenden Orten finden, hat seinen Grund wahrscheinlich in den Hindernissen, welche das Ansässigkeitsgesetz einem Armen, der ohne Zertifikat mit seinem Gewerbe von einem Kirchspiel in das andere wandern möchte, entgegenstellt. Ein einzelner, gesunder und fleißiger Mann wird zwar hie und da ohne ein Zertifikat geduldet; aber wenn ein Mann mit Weib und Kind es versuchen wollte, würde er sicher in den meisten Kirchspielen entfernt werden, und selbst der einzelne Mann würde, wenn er sich später verheiratete, in der Regel ausgewiesen werden. Daher kann dem Mangel an Arbeitern in dem einen Kirchspiel nicht immer durch den Überfluss in einem anderen abgeholfen werden, wie das in Schottland und wohl in allen anderen Ländern, in denen die Ansässigkeit keine Schwierigkeiten bietet, so unablässig geschieht. Wenn auch in solchen Ländern zuweilen der Lohn in der Nähe einer großen Stadt, oder wo sonst eine außergewöhnliche Nachfrage nach Arbeit besteht, ein wenig steigt, und umgekehrt je nach der größeren Entfernung von solchen Plätzen sinkt, bis er wieder den gewöhnlichen Satz des Landes erreicht, so begegnet man doch niemals so plötzlichen, unerklärlichen Verschiedenheiten im Arbeitslohn benachbarter Orte, wie bisweilen in England, wo es oft für einen Armen schwieriger ist, die künstlichen Schranken eines Kirchspiels zu überschreiten als einen Meeresarm oder hohen Gebirgsrücken, d. h. natürliche Grenzen, die in anderen Ländern zuweilen die Lohnsätze sehr deutlich voneinander scheiden.
Einen Mann, der sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, aus dem Kirchspiel, in dem er wohnen will, zu entfernen, ist eine offenbare Verletzung natürlicher Freiheit und Gerechtigkeit. Dennoch hat das gemeine Volk Englands, das auf seine Freiheit so eifersüchtig ist, aber gleich dem gemeinen Volke der meisten anderen Länder nie recht weiß, worin sie besteht, diesen Druck, dem es hilflos erliegt, jetzt schon länger als ein Jahrhundert ruhig ertragen. Haben auch zuweilen denkende Männer das Ansässigkeitsgesetz als ein öffentliches Unglück beklagt, so hat es doch niemals einen so allgemeinen Schrei des Unwillens hervorgerufen, wie die generellen Verhaftsbefehle, die ohne Zweifel auch ein Missbrauch sind, aber doch nicht leicht einen so allgemeinen Druck zur Folge hatten. Ich wage zu behaupten, dass es in England kaum einen einzigen armen Mann von vierzig Jahren gibt, der nicht zu irgendeiner Zeit seines Lebens durch dies unselige Ansässigkeitsgesetz sich grausam bedrückt gefühlt hätte.
Ich schließe dieses lange Kapitel mit der Bemerkung, dass es zwar vor alters üblich war, den Lohn festzusetzen und zwar anfänglich durch allgemeine für das ganze Königreich gültige Gesetze und später durch besondere Anordnungen der Friedensrichter in jeder Grafschaft, – dass diese beiden Gewohnheiten aber jetzt gänzlich abgekommen sind. »Nach der Erfahrung von mehr als vierhundert Jahren,« sagt Dr. Burn, »scheint es endlich Zeit zu sein, alle Versuche, unter feste Regeln zu bringen, was seiner Natur nach jeder genauen Begrenzung unfähig scheint, aufzugeben; denn wenn alle Arbeiter in einem Gewerbe gleichen Lohn erhalten, hört der Wetteifer auf, und für Fleiß und Talent wäre kein Raum mehr.«
Dennoch wird zuweilen noch versucht, durch besondere Parlamentsakte den Lohn für bestimmte Gewerbe und Orte festzustellen. So verbietet eine Akte aus dem 8. Regierungsjahre Georgs III. unter schwerer Geldstrafe allen Schneidermeistern in London und fünf Meilen im Umkreise, mehr als zwei Schilling, sieben und einen halben Pence täglich an Arbeitslohn zu zahlen, es sei denn zur Zeit einer allgemeinen Landestrauer, – und ebenso den Gesellen, mehr als diesen Lohn anzunehmen. So oft die Gesetzgebung sich dazu herbei lässt, die Unstimmigkeiten zwischen den Meistern und ihren Arbeitern auszugleichen, ist sie stets von den Meistern beraten. Wenn daher die Bestimmung zu Gunsten der Arbeiter ausfällt, so ist sie stets gerecht und billig; öfters aber, wenn sie zugunsten der Meister ausfällt, ist sie es nicht. So ist das Gesetz, welches in einigen Gewerben die Meister verpflichtet, ihre Arbeiter in Geld und nicht in Waren zu bezahlen, ganz gerecht und billig; denn es legt den Meistern keine wirkliche Last auf, sondern nötigt sie nur, den Geldwert zu bezahlen, den sie in Waren bezahlen zu wollen vorgaben, aber nicht immer wirklich bezahlten. Dieses Gesetz ist zugunsten der Arbeiter; dagegen die Akte aus dem achten Regierungsjahre Georgs III. zugunsten der Meister. Wenn die Meister sich zusammentun, um den Lohn ihrer Arbeiter herabzusetzen, so schließen sie gewöhnlich privatim einen Bund oder eine Übereinkunft, bei Strafe nicht mehr als einen bestimmten Lohn zu geben. Wollten die Arbeiter eine entgegengesetzte Übereinkunft derselben Art schließen, bei Strafe jenen Lohn nicht anzunehmen, so würde sie das Gesetz sehr strenge bestrafen. Verführe es wirklich unparteiisch, so müsste es gegen die Meister ebenso handeln. Aber die Akte aus dem achten Regierungsjahre Georgs III. erteilt gerade der Regel, welche die Meister durch derartige Verbindungen zuweilen einzuführen suchen, gesetzliche Kraft. Die Klage der Arbeiter, dass dadurch der geschickteste und fleißigste Arbeiter mit dem mittelmäßigen auf eine gleiche Stufe gesetzt werde, scheint durchaus wohlbegründet.
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