Roland Deres - Ausbildungsförderungsrecht

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Mit dem 26. BaföGÄnderungsgesetz hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgeschriebene Reform des Bundesausbildungsförderungsrechts umgesetzt. Infolgedessen ist das Gesetz weitgehend neu strukturiert und inhaltlich weiter entwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.
Mit dieser 40. Auflage der Textausgabe und ihren einführenden Erläuterungen wird der Förderungs- und Einzugsverwaltung, aber auch den Gerichten ein weiterhin zuverlässiges, aktuelles Handbuch zur Verfügung gestellt.

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(Zur inhaltlichen Beschreibung der Änderungsgesetze wird auf Rothe/Blanke, Komm. z. BAföG, 5. Aufl., Einführung, und die Monografie Blanke, BAföG – eine Idee und ihre Gestaltung, Stuttgart 2000, verwiesen.)

2.2Veränderungen von Grundregelungen

Im Laufe seiner nunmehr über 40-jährigen Geltung hat die Grundstruktur des BAföG in vier Hinsichten wichtige Änderungen erfahren, die hier kurz skizziert werden sollen.

(1) Zum einen wurde der Kreis der Ausbildungsstätten, bei deren Besuch grundsätzlich (zum Teil nur bei Vorliegen besonderer zusätzlicher Voraussetzungen) Förderung geleistet wird, verändert, meistens erweitert. So wurden schon vom 1.1.1974 an die Schüler der Klasse 11 von Berufsfachschulen, deren Besuch den Realschulabschluss oder eine vergleichbare Vorbildung nicht voraussetzen, gefördert. Mit Wirkung vom 1.1.1975 wurden die Schüler der Klassen 10 aller Schulen in die Förderung einbezogen, soweit aus Gründen der Ausbildung ihre Unterbringung außerhalb des Elternhauses erforderlich war. Schließlich wurde zum 1.8.1978 die Förderung aller Schüler der Klassen 10 der Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, aufgenommen; die Regelung galt zunächst für drei Jahre, später wurde sie um zwei Jahre bis zum 31.7.1983 verlängert. Durch zahlreiche Rechtsverordnungen nach § 2 III wurden Auszubildende in Ausbildungsstätten, die nach dem jeweiligen Landesschulrecht nicht Schulen waren, in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen: 1970 HeilhilfsberufeV (vgl. jetzt MedizinalfachberufeV), 1971 VorkurseV und Techn. AssistentenV, 1972 KirchenberufeV, 1974 Soziale PflegerV (jetzt SozPflegerV), 1978 TrainerV, 1979 SchulversucheV 8. Andererseits bewirkte das Haushaltsbegleitgesetz 1983 eine weitgehende Aufgabe der Förderung von Schülern, die vom Elternhaus aus eine entsprechende Schule besuchen können.

(2) Die ursprüngliche grundsätzliche Begrenzung der Förderung auf deutsche Staatsangehörige und heimatlose wie asylberechtigte Ausländer war von dem Gedanken geleitet, nur diejenigen einzubeziehen, die durch (auch internationale) Regelungen dem besonderen Schutz unseres Landes anempfohlen waren. Die Realität des Ausbaus der EU und des EWR sowie das Ziel der Integration von Zuwanderern veranlasste den Gesetzgeber, die Begrenzung schrittweise aufzugeben. Vgl. den derzeit geltenden Katalog in § 8.

(3) Wiederum stark befördert durch das Zusammenwachsen der Länder der EU ist der Ausbau der Förderung einer Teil- wie sogar einer Vollausbildung im europäischen wie außereuropäischen Ausland vollzogen worden. Zuletzt haben das 22. wie auch das 23. BAföGÄndG diese Möglichkeiten stark erweitert.

(4) Während die Leistungen des Gesetzes ursprünglich strikt auf den Regelbedarf eines Auszubildenden zugeschnitten waren, wurden im Laufe der Jahre zunehmend Leistungsmöglichkeiten zur Deckung eines besonderen Bedarfs geschaffen: Studienrestzeitförderung, Kinderbetreuungszuschlag. Zum Teil geschah dies auch in Form von Kreditaufnahmemöglichkeiten in Sonderregelungen.

2.3Aktualisierung der Leistungsparameter 1974 bis 2008

Zeitgleich mit dem Ausbau des Förderungssystems wurde mit Sorgfalt darauf geachtet, dass die für die Höhe des dem einzelnen Auszubildenden zufließenden Förderungsbetrages maßgeblichen Leistungsparameter (Bedarfssätze, Freibeträge und Vomhundertsätze sowie Höchstbeträge der Sozialpauschalen nach § 21 II) entsprechend der Vorgabe des § 35 der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere den Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst wurden. Insgesamt ist es – wenn auch mit gelegentlichen Verzögerungen – bis 1993 gelungen, turnusmäßig Anhebungen der Leistungsparameter vorzunehmen. In zunehmendem Maße konnte allerdings ein voller Ausgleich der Veränderungen nicht mehr erreicht werden. Die Politik stellte die für den sozialen Ausgleich erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung. Die absolute Zahl wie auch der Vomhundertsatz der Geförderten sanken deutlich. Im Einzelnen vgl. die Übersichten 1–6 9.

Eine massiv gegenläufige Entwicklung bewirkte das AusbildungsförderungsreformG vom 19.3.2001 (vgl. dazu unten Tz 2.10), das Mehrausgaben von über 1 Mrd. DM für das erste volle Jahr 2002 auswies. Die Zahl der geförderten Auszubildenden sowie insbesondere die Zahl der Vollgeförderten und die Höhe des durchschnittlichen Förderungsbetrages stiegen namhaft an.

In den Jahren 2002 bis 2007 ist die Abhängigkeit der finanziellen Ausstattung des BAföG von der finanzwirtschaftlichen Gesamtlage des Bundes und der Länder erneut sehr deutlich geworden. Wie zu Beginn der 80iger und in der Mitte der 90iger Jahre hat sich die Bundesregierung nicht in der Lage gesehen, höhere Mittel für eine kontinuierliche Ausstattung dieses sozialen Aufgabengebietes zur Verfügung zu stellen. In dem 14. Bericht nach § 35 BAföG von 2001 (BT-Drucks. 14/7972) und noch deutlicher in dem Schlusssatz des 15. Berichts nach § 35 BAföG von 2003 (BT-Drucks. 15/890, S. 39) kommt dies klar zum Ausdruck: „Sie (die Bundesregierung) kann … in der momentan angespannten wirtschaftlichen Lage eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze sowie eine Anpassung der Sozialpauschalen derzeit nicht vorschlagen“. Im Allgemeinen Teil ihrer Begründung des 21. BAföGÄndG-RegE (BT-Drucks. 15/3655) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass ihr erst der Ende 2004 vorzulegende 16. Bericht nach § 35 BAföG eine Entscheidungsgrundlage darüber bieten wird, „ob dann Veranlassung für eine Erhöhung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen besteht“.

In diesem Bericht (BT-Drucks. 15/4995, S. 42) hat sie dann auf die wesentliche Steigerung der Ausgaben für die Ausbildungsförderung gegenüber dem Jahr 2000 um 60 v. H. hingewiesen und klar konstatiert: „Für weitere Ausgabenerhöhungen durch eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschalen sieht die Bundesregierung angesichts der allgemeinen finanzpolitischen Lage jedoch derzeit keinen Spielraum.“ Folglich blieben die Leistungsparameter nach 2001 zunächst unverändert.

Während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs des 22. BAföGÄndG 10, der keinerlei Erhöhungen – weder der Bedarfssätze noch der Freibeträge – vorsah, wurde – mit den Stimmen der Abgeordneten der CDU/CSU- wie der SPD-Fraktion – eine Anhebung dieser Leistungsparameter um 10 v. H. im Wesentlichen zum 1. August 2008 beantragt und beschlossen. Basis war der inzwischen verabschiedete Bundeshaushalt 2008, in den die entsprechenden Haushaltsmittel eingesetzt worden waren. Erfreulich zügig folgte dieser Anpassung im Jahr 2008 eine weitere durch das 23. BAföGÄndG zum 1.10.2010 um 2 v. H. bei den Bedarfssätzen und 3 v. H. bei den Freibeträgen.

Übersicht 1: Höhe der Bedarfssätze für Schüler (§§ 12, 13a, 14b)

Gesetz Inkrafttreten § 12 Abs. I § 12 Abs. II
Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 2
DM-Beträge
BAföG 1971 160 320 320 380
2. ÄndG 1974 200 380 380 460
4. ÄndG 1977 235 440 440 530
6. ÄndG 1979 260 465 465 560
7. ÄndG 1981 275 490 490 595
Haushalts-begleitG 1 1983 490
8. ÄndG 1984 510 510 620
10. ÄndG 1986 525 525 640
11. ÄndG 1988 540 540 650
12. ÄndG 2 1990
a. L. 310 555 555 670
Einigungs-vertrag 3 1991
n. L. 250 445 445 535
15. ÄndG 1992
a. L. 330 590 590 710
n. L. 310 560 540 610 § 13a 4
PflegeVG 1995 10
1996 15
17. ÄndG 1995
a. L. 345 615 615 740
n. L. 320 580 560 635
19. ÄndG 1998
a. L. 350 625 625 755
n. L. 325 590 570 650
20. ÄndG 1999
a. L. 355 640 640 770
n. L. 330 605 580 665
§ 12 III § 13a I § 13a II
AföRG 5 2001 375 680 680 815 125 90 15
Euro-Beträge
ab
1.1.2002 191,73 347,68 347,68 416,70 63,91 46,02 7,67
ab
1.7.2002 192 348 348 417 64 47 8
22. ÄndG 6 2008 212 383 383 459 72 54 10
23. ÄndG 2010 216 391 465 543 62 11
25. ÄndG 2016 231 418 504 587 - 71 15
26. ÄndG 2019 243 439 580 675 - 84 34
1Nach dem Wegfall der Förderung im Elternhaus untergebrachter Schüler durch das HaushaltsbegleitG 1983 sah § 12 I nur noch einen Bedarfssatz vor. 2Durch das 12. BAföGÄndG wurde Ausbildungsförderung für eine Gruppe von Schülern, die vom Elternhaus aus eine Schule besuchen, wieder eingeführt und damit auch ein Bedarfssatz für sie in § 12 I Nr. 1. 3Durch den Einigungsvertrag wurden für die neuen Länder gesonderte Bedarfssätze festgesetzt. 4§ 13a wurde durch das PflegeversicherungsG zum 1.1.1995 eingefügt. Der Betrag stieg zum 1.7.1996 auf 15 DM. 5Durch das AföRG wurden die Bedarfssätze im ganzen Bundesgebiet vereinheitlicht, der Wohnzuschlag im Gesetz selbst geregelt (§ 13 III) und in § 13a die Zuschläge für Kranken- (§ 13a I) und Pflegeversicherung (§ 13a II) zusammengefasst. 6Durch das 22. ÄndG wurde in § 14b ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € für das erste und je 85 € für jedes weitere Kind unter 10 Jahren eingeführt. Mit dem 25. ÄndG wurde der Betrag auf einheitlich 130 € für jedes Kind angehoben. 7§ 12 III wurde durch das 23. BAföGÄndG aufgehoben.

Übersicht 2: Höhe d293er Bedarfssätze für Studierende (§§ 13, 13a, 14b)

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