Jacques Derrida - Die Todesstrafe II

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In dem zweijährigen Seminar über Die Todesstrafe wird das in Europa bereits erledigt geglaubte, aber irritierend oft wiederauftauchende Thema der Todesstrafe ebenso umfassend wie strikt erörtert, wobei auch tagesaktuelle Bezüge aufblitzen.
Das zweite Studienjahr wagt nach einer kurzen Anknüpfung an die zentralen Begriffe des vergangenen Jahres – Souveränität, Ausnahme und Grausamkeit – einen Neuanfang. Dieser ist durch drei Fragen gekennzeichnet, die sich durch die Lektüre diverser Texte (von Kant, Freud, Reik, Heidegger, aber auch Kafka und Benjamin) ziehen: «Was ist ein Akt? Was ist ein Alter? Was ist ein Begehren?» Neben der Frage, ob es sich bei der Todesstrafe um eine Fremd- oder eine Selbst-Bestrafung handelt, geht es auf einer grundlegenderen Ebene um drei Formen der Verurteilung: die zum Sterben im Allgemeinen, zum Sterben in kurzer Zeit (z. B. an einer Krankheit) und die Verurteilung zum Tode durch ein Strafgerichtsurteil. Hierbei zeigt sich, dass nur Letztere eine Entscheidung impliziert, die Entscheidung des Anderen.

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Um noch an der Oberfläche dieser „Frage des Alters“ zu bleiben, erinnere ich mit einigen Worten kurz an zwei andere exemplarische Dimensionen .

1. Einerseits an die der Abtreibung und des Rechts, das Leben eines Embryos durch eine berechenbare Entscheidung abzubrechen. Unter welchen Bedingungen, zu welchen Bedingungen, wie viele Wochen lang muss man einen Embryo für eine menschliche Person halten, für ein virtuelles Rechtssubjekt, dessen Leben respektiert werden muss, usw.? Wie Sie wissen, hat man gerade das Recht auf Schwangerschaftsabbruch von zehn auf zwölf Wochen verlängert 34; man hat ebenfalls beschlossen – ein weiteres Problem in Bezug auf den Embryo –, genetische Forschungen und Versuche an solchen Embryonen zu erlauben, die von ihren virtuellen Eltern aufgegeben (also dem Tod preisgegeben) wurden, wobei diese Erlaubnis so weit wie möglich geht, außer dem sogenannten reproduktiven Klonen (Forschungen und Versuche, ohne die Grenze des sogenannten reproduktiven Klonens zu erreichen oder zu überschreiten, könnte man also weiterhin durchführen), so als ob irgendjemand, insbesondere irgendein Ethikausschuss diesbezüglich jemals in der Lage gewesen wäre, auch nur den geringsten Embryo von einem Begriff zu produzieren, der dieses Namens würdig wäre, einschließlich eines Begriffs des Klonens, vom Begriff des Re-produktiven ganz zu schweigen...

Sie wissen, dass die Antworten auf diese Batterie von Fragen von einer Nation zur anderen, von einer Stätte der Wissenschaft zur anderen sehr verschieden ausfallen, überaus beweglich sind und nie, absolut nie auch nur im Geringsten auf einem strikten, im strengen Sinne strikten Begriff oder Prinzip gründen, welche Partei man auch ergreift, ob man nun dafür oder dagegen ist; was die wesentliche Fragilität des geläufigen Begriffs der „Person“, der „juridischen Person“ und des Rechtssubjekts deutlich vor Augen führt. Sie wissen ebenfalls, dass die – zumindest rhetorische – Bezugnahme auf den Mord und die Todesstrafe im Zentrum der Argumentationsweisen gegen die Abtreibung steht, die bestimmte Leute für ein Verbrechen oder eine Hinrichtung, ja sogar einen Massenmord halten, demographisch gesehen vom Ausmaß der schlimmsten Verbrechen gegen die Menschheit 35in diesem Jahrhundert, wobei eine zusätzliche und höchst bezeichnende soziologische Bizarrerie damit zusammenhängt, dass die militantesten Gegner der Abtreibung meistens (nicht immer, aber meistens, insbesondere in den Vereinigten Staaten) Anhänger der Todesstrafe sind.

In seinem jüngsten Buch, L’Abolition („Die Abschaffung < der Todesstrafe >“) 36, im Kapitel mit der Überschrift „Von einem Präsidenten zum anderen“, auf das wir unter einem anderen Gesichtspunkt noch einmal zurückkommen werden, wenn wir die Frage des Präsidenten ansprechen (Was ist ein Präsident? Worin besteht die Figur des Präsidenten in dieser Geschichte der Todesstrafe?), ruft Robert Badinter jenen Moment zu Beginn der Präsidentschaft von Giscard d’Estaing in Erinnerung, als Giscard, nach Pompidou (jenem Präsidenten, der sich als eher hart erwiesen und die Begnadigung von Buffet und Bontems 37abgelehnt hatte, erinnern Sie sich an L’Exécution , worüber wir letztes Jahr sprachen 38), < als Giscard > „im Privaten seine tiefe Abneigung gegen die Todesstrafe“ erklärt hatte. 39Was bei den Befürwortern einer Abschaffung der Todesstrafe 40viele Hoffnungen aufkommen ließ, Hoffnungen, die bis zur nächsten Präsidentschaft, der von Mitterand von 1981 an, enttäuscht wurden. Unter Giscard – und das ist das einzige Indiz, das ich im Augenblick isolieren möchte, neben einer Verfassungsreform, die den Verfassungsrat 41reformierte (eine Institution, die sich vom Obersten Gerichtshof in Amerika, über den wir noch sprechen werden, unterscheidet, aber irgendwie mit ihm vergleichbar ist) – wurden jedoch zwei Gesetze verabschiedet, die beide alles in allem diese „Frage des Alters“ betrafen. Das Alter der Volljährigkeit wurde auf 18 Jahre gesenkt, und das Gesetz über die Abtreibung wurde am Ende dessen, was Badinter eine „betrübliche Debatte“ 42nennt (im Laufe dieser Debatte wurde Simone Veil, die den Gesetzesentwurf vorgelegt hatte, beschimpft und mit einer Naziverbrecherin verglichen), das Gesetz über die Abtreibung wurde dank der massiven Zustimmung der Linken mit 284 gegen 189 Stimmen verabschiedet. 43Nun hatten aber, wie Badinter in Erinnerung ruft, im Laufe der Debatten einige Leute erklärt, man könne nicht gleichzeitig ein Gegner der Todesstrafe, das heißt ein Anhänger der absoluten Achtung vor dem Leben sein (vorausgesetzt, man könne, was ich nicht glaube, gegen die Todesstrafe sein, ohne ein unbedingtes Recht auf das Eigentum am eigenen Leben zu setzen, aber lassen wir das) [einige Leute hatten also erklärt, man könne nicht gleichzeitig gegen die Todesstrafe, das heißt ein Anhänger der absoluten Achtung vor dem Leben,] und für eine Liberalisierung der Abtreibung sein. Diese Verbindung, die eine bestimmte Rhetorik gebraucht und missbraucht, wollte ich hier in Erinnerung rufen. Badinter hat kurz danach Folgendes erwidert, was mir ein wenig vorschnell zu sein scheint: „Aber die Todesstrafe war eine Strafe, die dem Verurteilten von der Gesellschaft auferlegt wurde, während die Wahl der Abtreibung der Entscheidung der Frauen überlassen wurde. Die Freiheit war auf ihrer Seite. Nichts dergleichen im Falle der Todesstrafe.“ 44

Worauf die Gegner der Abtreibung und Anhänger der Todesstrafe leicht hätten antworten können, dass die Entscheidungsfreiheit, die der Mutter überlassen wurde (die hier nicht das zum Tode verurteilte Subjekt ist, das heißt das Kind, das geboren werden soll 45), der Entscheidungsfreiheit, die dem zum Tode Verurteilten verweigert wird, nicht symmetrisch entgegengesetzt werden könne. Die scheinbare Parallele, auf die sich die Gegner der Todesstrafe berufen, besteht nicht zwischen dem zum Tode Verurteilten und der Mutter, sondern zwischen dem zum Tode Verurteilten und dem Kind, das geboren werden soll.

2. Andererseits möchte ich kurz die andere exemplarische Dimension in Erinnerung rufen, nämlich dass – um immer noch an der Oberfläche jener „Frage des Alters“ zu bleiben – diese Frage der Kindheit dieses Mal nicht das Alter des Kindes betreffen würde, das geboren werden soll oder dessen Geburt in gewisser Weise abgebrochen oder untersagt < wird >, es ginge also nicht um das Recht, geboren zu werden und also nicht zu sterben, sondern um jenes Recht, nicht geboren zu werden, von dem man in letzter Zeit in Frankreich gesprochen hat, in Bezug auf Nicolas, jenen schwerbehinderten jungen Mann, dessen Eltern die Ärzteschaft gerichtlich dafür belangten, falsche Diagnosen erstellt zu haben oder zur gewünschten Zeit nicht über die Möglichkeit oder die Notwendigkeit, die kommende Geburt zu verhindern, informiert oder beraten zu haben. 46Wir haben darüber gesprochen, welche Partei man auch immer ergreift in einem Prozess, der von nun an durch ein Urteil entschieden ist, das das Leben selbst entschädigt, das Am-Leben-Sein von jemandem, dessen Eltern denken, dass es besser gewesen wäre, er hätte nicht gelebt, wir haben diesbezüglich nicht mehr von einem unbedingten Recht auf Leben gesprochen, sondern von einem potentiellen Recht darauf, nicht geboren zu werden. Nicht von einem Recht, zu sterben [ mourir ] oder zu töten [ faire mourir ], sondern von einem Recht, nicht geboren zu werden. Wie kann das Subjekt dieses Rechts aussehen? Geboren zu werden oder nicht geboren zu werden, beliebten wir in Bezug [ au sujet ] auf die radikalste Entscheidung zu sagen, die es gibt und bei der klarer ist denn je, dass sie, auf welches Ich auch immer bezogen, die Entscheidung des Anderen ist und bleibt. Beim Suizid eines Erwachsenen weiß man nicht, ob er die freie und autonome Entscheidung des suizidalen Subjekts ist; im Fall des Embryo ist klar, dass die Entscheidung, zu sein und geboren zu werden, oder nicht geboren zu werden, die des Anderen bleibt, Vater und Mutter, die nunmehr das Recht haben, die Ärzteschaft zu beschuldigen, ihre eigene Entscheidung nicht mit Hilfe ihres Wissens erhellt zu haben. Und das Recht, zu klagen, um das Leben des Überlebenden zu entschädigen, dessen Interessen sie vertreten. Wie sieht das Subjekt dieses potentiellen Rechts aus? Wer kann es in Anspruch nehmen? Wer ist dafür rechenschaftspflichtig, und für wen, und wem gegenüber? Worin besteht die inkriminierte Tat [ acte ]? In dem Akt, leben zu lassen, das Leben zu geben, ein Leben, das schlimmer wäre als der Tod, und also in einem Leben-lassen, das schlimmer wäre als Den-Tod-geben?

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