Und hier ist ein Prinzip in Erscheinung getreten, das künftig immer öfter und stärker unser Leben bestimmen wird: die persönlichen und materiellen Rechte und Ansprüche des einzelnen Menschen müssen eingeschränkt oder gar ausgesetzt werden, wenn es um die Interessen der gesamten Gesellschaft geht. Und was die Interessen und Notwendigkeiten der Gesellschaft wirklich sind, das entscheiden die Politiker der gerade im Amt befindlichen Regierung. Das System des Utilitarismus, Kollektivismus oder des Gemeinwohls – je nach ideologischer Lesart – wird also in Hinkunft das Leben der Menschen entscheidend prägen.
Dabei sollten wir eines klar erkennen: die große Gefahr für unsere Freiheitsrechte besteht nicht darin, dass die Regierungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie durch Notgesetze kurzfristig unsere Freiheiten beschränken. Was aber passiert, wenn die Bedrohungen durch ähnliche oder noch schlimmere Krankheiten anhalten und die Maßnahmen sogar noch verschärft werden müssen? Und es müssen ja auch nicht nur Bedrohungen durch Pandemien sein: Denken wir auch an Naturkatastrophen im Zusammenhang mit der Klimakrise!
Auf alle diese Bedrohungen werden die Regierenden im Ernstfall letztlich mit Einschränkungen unserer Bewegungsfreiheit und unserer Freiheitsrechte reagieren müssen. Und dann wird es darauf ankommen, ob wir die Eingriffe in unsere Lebensumstände überhaupt noch bewusst wahrnehmen – und auch nicht resignieren, weil wir uns längst daran gewöhnt haben. Und dass wir – weil man uns darüber hinweggetäuscht hat – nicht den Zwang zu schützenden Handlungen mit Freiheit verwechseln.
Die Situation, in der die Menschheit lebt, erinnert an die Freiheitsfalle mit dem Vogelkäfig. Der Vogel als ein Sinnbild der Freiheit könnte sich sehr wohl in Zeiten der Bedrohung in einen Vogelkäfig flüchten, der womöglich sogar modisch und elegant gestaltet ist. Dort ist er sicher vor der Katze, wird immer mit dem gefüttert, was ihm schmeckt, und da macht das Singen sogar Freude. Nur: er wird irgendwann vielleicht doch merken, dass ihm etwas Wichtiges, vielleicht sogar das Wichtigste, fehlt: seine Freiheit. Und weil er eingesperrt ist, ist er nicht frei, sondern „vogelfrei“!
Und was die Gefahr für die Freiheitsrechte in der Gesellschaft noch zusätzlich verschärft: Es sind nicht nur die Gesetze und Erlässe, die unsere Bewegungsfreiheit beschränken, und deren Folgen auch direkt verspürt werden. Vielmehr sind es die schleichenden Veränderungen im Umgang mit unseren täglichen Lebensgewohnheiten, die uns prägen, ohne dass wir es bewusst erkennen. Es geht um die Formen des Zusammenlebens der Menschen, um die Vorlieben für das Wohnen und die Ernährung und ihre Arbeitswelt. Dass all diese Prozesse nicht ganz zufällig so ablaufen wie sie uns erscheinen, darf angenommen werden.
Gesellschaftliche Veränderungen und Umwälzungen sind etwas ganz Natürliches und Notwendiges. Sie machen unser Leben aus. Aber wir sollten bei allen Vorteilen, die uns locken, nicht vergessen: Es ist angenehm, Verantwortung im Leben abzugeben und Lebens-Sicherheit dafür zu bekommen. Es geht aber immer nur um den Preis der Freiheit!
Walter Sonnleitner
Wien/Hartberg, Juni - August 2020
1. Das Corona-Virus und die neue Realität
1.1 Neue Gesetze – neue Regeln
Der Schock kam für die meisten Menschen unerwartet und ist ihnen auch gehörig in die Glieder gefahren. Dabei hatten die Medien schon seit November 2019 von einer neuen Virus-Epidemie in China berichtet, aber das war ja weit weg. Und so richtig aufmerksam war man erst auf Corona geworden, als von schlimmen Zuständen im benachbarten Italien die Rede war. Der Kampf gegen das Corona-Virus begann gleichsam mit einem Paukenschlag im März 2020, als die Regierung plötzlich radikale Beschränkungen für das öffentliche Leben im Parlament beschließen ließ. Das „COVID-19-Maßnahmengesetz“ wurde am Sonntag, 15. März beschlossen und ist am Tag darauf, also am 16. März 2020, in Kraft getreten. 1
Die etwas übereilte, und vielleicht auch überfallsartige Gesetzeswerdung sollte sich später, im weiteren Verlauf der kommenden Krisenzeit noch als Quelle der Irrungen herausstellen. Rein formal sollte das Covid-19-Maßnahmengesetz zusammen mit einigen anderen die rechtliche Grundlage für die notwendigen Verordnungen sichern, die in der Folge von den einzelnen sachlich zuständigen Ministern zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Krankheit erlassen werden müssten. Möglichkeiten für derartige Verordnungen hätten zum Teil auch auf der Basis des Epidemiegesetzes aus 1950 bestanden. Doch weil es sich ja diesmal – auch nach Feststellungen der Weltgesundheitsorganisation WHO – nicht um eine Epidemie, sondern um eine Pandemie handelte, wollte die Regierung auch weiter reichende und radikalere Maßnahmen verordnen können, sowohl bei Eingriffen in die persönlichen Freiheitsrechte der Menschen, als auch bei radikalen Eingriffen in das Wirtschaftsleben.
Das neu beschlossene „COVID-19-Maßnahmengesetz“ brachte gegenüber dem „Epidemiegesetz 1950“ eine für die österreichische Wirtschaft extrem bedeutsame Änderung: Im §1 wurde festgelegt, dass Entschädigungsansprüche der Unternehmen im Falle von Betriebsschließungen – wie sie in den §§20/32 des alten Epidemiegesetzes noch bestanden hatten – ausgeschlossen sein würden. Im bisherigen Gesetz war es um die Vergütung eines Verdienstentganges bei angeordneter Schließung einer Betriebsstätte gegangen. Allerdings waren diese Gesetzesbestimmungen noch von der fallweisen Schließung eines einzelnen Unternehmens ausgegangen – und nicht von Betretungsverboten, die alle – oder fast alle – Betriebsstätten im Bundesgebiet betreffen konnten. Dieser sehr wesentliche Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums wurde aber später – im Gegensatz zu einer ganzen Reihe anderer gesetzlicher Bestimmungen und danach erlassener Verordnungen – vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform akzeptiert. 2
Die Oppositionsparteien hatten in einer Art von „nationalem Schulterschluss“ den Gesetzen zugestimmt, sehr bald danach aber im Nachhinein kritisiert, dass die im Schnell-Verfahren durchgedrückten Gesetze doch an einigen Stellen nicht ganz durch die Verfassung gedeckt seien. Der Regierungschef versuchte damit zu beruhigen, dass diese „Notfalls-Bestimmungen“ ohnedies nur befristet gelten und noch vor einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof auslaufen würden. Die Realität hat ihn nur teilweise bestätigt. Die Verordnung über das Ausgehverbot mit dem generellen Aufenthaltsverbot in öffentlichen Räumen wurde erst nach seiner Aufhebung vom Verfassungsgerichtshof ausgehebelt. Aber es war sehr bald klar, dass noch weitere Verordnungen wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden könnten.
1.1.1 Die Informations-Rituale
Ab dem 16. März 2020 erlebte die österreichische Bevölkerung völlig neue „Notverordnungs-Informations-Rituale“. Die Informations-Hauptabendsendung des ORF-Fernsehens (ZIB 1) wurde auf beiden Programmen durchgeschaltet - es gab im öffentlich-rechtlichen Medium nur noch staatliches Einheits-Fernsehen als Pflichttermin. Fast täglich trat zumindest anfangs – aber auch nachher immer noch sehr regelmäßig, die Regierung vor die Fernsehkameras, um ihre Botschaften der Nation zu verkünden.
Die Inhalte waren genau aufgeteilt: Generalansagen kamen vom Spitzenquartett aus Kanzler und Vizekanzler, sowie Innen- und Gesundheitsminister. Verordnungen aus Detailbereichen der Ministerien – im Bereich Gesundheit und im Bereich Wirtschaft - wurden von den jeweils betroffenen Regierungsmitgliedern vorgestellt und erklärt. Anschließend durften dann Fach-Experten oder Journalisten die verkündeten Anordnungen oder Verbote erklären und deren Sinnhaftigkeit bestätigen. Fachleute aus der Kommunikationsbranche sprechen hier von professioneller „Message control“.
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