Dagmar Gesmann-Nuissl - Internationales Franchise-Recht

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Franchiseverträge nehmen im Wirtschaftsverkehr eine beachtliche Rolle ein. Die Franchise-Wirtschaft wächst seit Jahren kontinuierlich an. Dabei werden zum einen ausländische Franchisesysteme im Inland etabliert und ermöglichen Existenzgründern den Sprung in die Selbstständigkeit, zum anderen können Unternehmen ihre Geschäftsbereiche und -ideen über das Franchising ins Ausland transportieren. Das Franchising ist insoweit auch eine weit verbreitete Variante für einen Markteintritt im Ausland.
Für die Franchisenehmer stellt sich dabei gerade in der Vertragsanbahnungsphase immer die Frage nach der Qualität des Franchisesystems, seiner Ausgestaltung und seiner Potenziale. Kann der Franchisegeber seinen Informationsvorsprung zum Schaden seines Verhandlungspartners ausnutzen oder hat dieser einen Anspruch darauf, «reinen Wein» eingeschenkt zu bekommen?
Dieses Werk gibt einen wertvollen Überblick über die Franchiseregelungen in ausgewählten Ländern weltweit (Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, USA, China, Brasilien, Japan, Südafrika, Australien), vergleicht die dort etablierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers und prüft unter Einbeziehung der Rechtsprechung und Literatur, inwieweit die Regelungen geeignet sind, die Rechtssicherheit der Franchisenehmer in diesen Ländern zu verbessern.

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11

Dies bestätigte einige Jahre später das OLG Schleswig mit Urteil vom 22.1.200812 und zog zugleich eine bis heute wichtige Grenze, indem es klarstellte, dass der Schutz der geschäftlichen Unerfahrenheit des Franchise-Nehmers nicht so weit reichen dürfe, dass der Franchise-Geber nunmehr die Rolle des Existenzgründungsberaters13 zu übernehmen habe. Es obliege dem Franchise-Geber nicht, den Franchise-Nehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Unternehmer/Franchise-Nehmer selbst erstellen könne.14 Allerdings träfen den Franchise-Geber zwei Pflichten, namentlich das Täuschungsverbot und Aufklärungspflichten. Neben dem Verbot, den Franchise-Nehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen, sei der Franchise-Geber verpflichtet, den (potenziellen) Franchise-Nehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt seien und von denen er weiß oder wissen müsse, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst werde. Diese Aufklärungspflicht beträfe insbesondere die für den geschäftlichen Erfolg des Franchise-Nehmers relevanten Umstände, wobei die genaue Reichweite der Aufklärungspflicht von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abhänge.15 Der Franchise-Nehmer dürfe sich allerdings auf die Angaben verlassen, die der Franchise-Geber ihm gegenüber mache, und habe dieselben im Einzelnen auch nicht mehr nachzuprüfen oder zu hinterfragen.

12

Mit den vorgenannten Urteilen waren die Basis und zugleich der Rahmen für zahlreiche gerichtliche Entscheidungen geschaffen, die sich im Folgenden mit der Anbahnung von Franchiseverhältnissen zu befassen hatten und welche die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten weiter präzisierten. Dabei ist allerdings nicht immer eine stringente Haltung der Gerichte zu beobachten. Vielmehr urteilten sie anfänglich – nach dem Urteil des OLG München – eher im Sinne der Franchise-Nehmer, zwischenzeitlich – nach dem Urteil des OLG Schleswig – eher im Sinne der Franchise-Geber, und aktuell scheint sich das Pendel wieder in Richtung des Franchise-Nehmers zu bewegen.

2. Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten

13

Kommt es zu einem geschäftlichen Kontakt zwischen einem Franchise-Geber und einem Franchise-Nehmer, welcher auf den Abschluss eines Franchisevertrages zielt, sind grundsätzlich beide Parteien verpflichtet, auf die Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Diese vorvertragliche Interessenwahrungspflicht ist Ausfluss des mit Geschäftsanbahnung entstehenden Vertrauensverhältnisses zwischen den künftigen Vertragsparteien und ergibt sich direkt aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Dabei gibt es nicht „die“ vorvertragliche Aufklärung, sondern die vorvertragliche Aufklärung ist immer auf das jeweilige Franchisesystem, dessen Strukturierung, aber auch auf die vertraglichen Regelungen zwischen Franchise-Geber und -Nehmer ausgerichtet.16 Jedenfalls sind die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen ungefragt zu liefern (Offenbarungspflicht).17

a) Franchise-Geber

14

Im Rahmen dieser allgemeinen vorvertraglichen Interessenwahrungspflicht ist der Franchise-Geber angehalten, dem Franchise-Nehmer die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offen zu legen und auf seine Interessen Rücksicht zu nehmen. Fasst man die bestehende Rechtsprechung zusammen, so lassen sich die nachfolgenden unstreitigen Kernaussagen zu den in diesem Zusammengang formulierten Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers treffen.

15

Ganz allgemein besteht die Pflicht zur gegenseitigen Aufklärung/Offenbarung über Umstände, die für die jeweilige Partei hinsichtlich des Vertragsschlusses „wesentlich“ sind.18 Dazu gehören zum einen die üblichen Angaben zu den Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital/Aufwand des Franchise-Nehmers), den Produkten/Dienstleistungen/Marken oder den Informationen betreffend das Franchise-Geber-System (Historie, wirtschaftliche Entwicklung, Systembeteiligte/Leistungen der Systemzentrale).

16

Die vorvertragliche Aufklärung umfasst aber auch Informationen über die Funktionsweise und die Erfolgsaussichten des geplanten Franchiseunternehmens (durchschnittlicher Jahresumsatz der Franchise-Nehmer, Pilotbetriebe). Besonders hinzuweisen ist seitens des Franchise-Gebers auch auf etwaig fehlende Pilotbetriebe.19

17

Notwendig sind ferner gewisse Angaben über die Rentabilität des Geschäftskonzepts. Hierbei ist der Franchise-Geber gehalten, wahrheitsgemäß und umfassend zu informieren.20 Indessen besteht keine Pflicht, eine vollständige Rentabilität-/Wirtschaftlichkeitsberechnung zu liefern.21 Es müssen jedoch Daten und Zahlenmaterial geliefert werden, die den Franchise-Nehmer in die Lage versetzen, einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz zu erhalten und Berechnungen für Rentabilität des Geschäftsvorhabens anzustellen. Die Daten sowie das zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial müssen daher in einer Qualität offenbart werden, die es dem Franchise-Nehmer ermöglichen, die Rentabilität seines Geschäftsvorhabens selbstständig zu berechnen (oder durch Dritte berechnen zu lassen).22 Das zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial muss aktuell sein und zudem auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes, bezogen auf den konkreten Franchise-Standort, beruhen. Es darf nicht lediglich eine Schätzung des Franchise-Gebers sein (keine Täuschungshandlung; nicht „ins Blaue hinein“) oder sich an abstrakten Standortalternativen orientieren. Falls es sich lediglich um eine Schätzung handelt, muss eindeutig und klar darauf hingewiesen werden.23 Etwaige Umsatzprognosen müssen zumindest realistisch erreichbar sein.24

18

Der Franchise-Nehmer ist in diesem Zusammenhang aber auch angehalten, etwaige Rückfragen an den Franchise-Geber oder andere Franchise-Nehmer im System zu stellen, wenn Prognosen oder Hochrechnungen für ihn nicht nachvollziehbar sind oder er sie für sich validieren möchten.25 Dasselbe gilt hinsichtlich möglicher Angaben über den für den Franchise-Nehmer künftig notwendig werdenden Arbeits- und Kapitaleinsatz.26 Das Nichtverstehen von offenbarten Schätzungen geht nicht zulasten des Franchise-Gebers.

19

Zahlenangaben über vergleichbare Franchise-Outlets des eigenen Franchisesystems sind vom Franchise-Geber zu liefern.27 Der Franchise-Geber kann darüber hinausgehend dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit einräumen, sich bei anderen Franchise-Nehmern über die Rahmenbedingungen des Franchisesystems (Umsätze und sonstige betriebswirtschaftliche Faktoren) zu erkundigen.28 Da diese Möglichkeit allerdings das Einverständnis der anderen Franchise-Nehmer im System voraussetzt, besteht hierzu keine Verpflichtung seitens des Franchise-Gebers.

20

Falls im Franchisevertrag Einkaufsvorteile (oder Vorteilen der Gruppenkooperation) in Aussicht gestellt werden, ist bereits bei den Vertragsverhandlungen über diese aufzuklären, d.h. die Art und Weise ihres Erlangens darzustellen.29 Sie sind selbst dann zu offenbaren, wenn sie vom Franchise-Nehmer nicht abgefragt werden. Anderes gilt hingegen bezogen auf Rückvergütungen, die ausschließlich dem Franchise-Geber von den Systemlieferanten aufgrund der von Franchise-Nehmern generierten Umsätze zufließen. Liegen diesbezüglich keine Umstände vor, aufgrund derer der Franchise-Nehmer annehmen darf, an etwaigen Rückvergütungen von Lieferanten an den Franchise-Geber („kick-backs“) zu partizipieren, muss über diese Einkaufsvorteile auch nicht explizit aufgeklärt werden.30 Falls allerdings der Erhalt der Kick-Backs (Boni, Skonti, Werbekosten-Zuschüsse etc.) für die Rentabilitätsberechnung des Franchise-Nehmers von Bedeutung ist, ist die Unterrichtungspflicht seitens des Franchise-Gebers gegeben.31

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