Franz Neumann - Behemoth

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Franz Neumanns «Behemoth» gilt heute als ein «moderner Klassiker» der Sozialwissenschaft. 1942, in der Entscheidungsphase des Zweiten Weltkrieges publiziert, war das Buch die erste
Gesamtdarstellung Hitler-Deutschlands aus Emigranten-Feder. Die empirische Analyse der vier Säulen der NS-Gesellschaft und die kühne These von der chaotischen Struktur des nationalsozialistischen «Unstaates», auf die der Name aus der jüdischen Mythologie verweist, sind eine Herausforderung für die historische NS-Forschung geblieben. Das Vorwort von Alfons Söllner zu dieser Neuedition skizziert die Biographie von Franz Neumann als «political scholar». Das Nachwort von Michael Wildt stellt den «Behemoth» in den Kontext der internationalen NS-Forschung. «In einem einzigen verblüffenden Aufriss legte Franz Neumann dar, wie sich die gesamte deutsche Gesellschaft unter dem Nationalsozialismus in vier festgefügte, zentra-listisch organisierte Blöcke mit Führerprinzip und je eigener Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit untergliederte. Die vier Hierarchien – Staatsapparat, Armee, Industrie und Partei – konnten unabhängig voneinander arbeiten, ohne dass Gesetze ihre Kreise störten.» Raul Hilberg

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Gemäß einer weiteren Verordnung des Ministerrates vom 22. September 1939 können die Verteidigungskommissare besondere Beauftragte für bestimmte Gebiete bestellen.

Zum gleichen Zeitpunkt wurden 18 Reichsverteidigungsausschüsse zur Unterstützung der Reichsverteidigungskommissare gebildet. Ihnen gehören die Reichsstatthalter, die Gauleiter, die Oberpräsidenten, die Ministerpräsidenten und Minister der Länder, die höheren SS-Führer, die Regierungspräsidenten, die Reichstreuhänder der Arbeit, die Landesarbeitsamtspräsidenten und andere Männer an, die als Mitglieder berufen werden können. Die Funktion dieser Ausschüsse ist rein beratender Natur.

Der Krieg hat mithin den totalitären Staat zu seiner vollen Entwicklung gebracht. Die politische Macht liegt ausschließlich beim Ministerrat für die Reichsverteidigung.

Unmittelbar vor Ausbruch des Krieges wurden die durch Verwaltungsgerichte auferlegten Beschränkungen weitgehend aufgehoben. Durch Führererlaß vom 28. August 1939 wurde die Vereinfachung der Verwaltung zum Tagesordnungspunkt Nummer 1 erhoben. Unter dieser irreführenden Bezeichnung wurden die Einschränkungen der autoritären Macht der Verwaltungsbehörden weitgehend beseitigt. In Verwaltungsverfahren des Reiches, der Länder, der Gemeinden und der öffentlichen Körperschaften wurde das Recht der »weiteren Beschwerde« beseitigt. An die Stelle der Anfechtung einer Verfügung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trat die bloße Beschwerde bei der vorgesetzten Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde. Nur dann, wenn die untere Beschwerdebehörde eine Anrufung des höheren Verwaltungsgerichts zuläßt, kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren erfolgen.

Die am 6. November 1939 erlassene zweite Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung hob einfach alle unteren Verwaltungsgerichte auf, und eine weitere Verordnung vom 26. September 1939 beseitigte die untersten Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsbezirken. Gemäß dem Führererlaß wurden die öffentlichen Körperschaften schlicht zu Organen des Staates. Sie werden nun nicht nur vom Staat beaufsichtigt, sondern sind zum untrennbaren Bestandteil des Verwaltungsapparates geworden. Die Reichsbehörden können sie nach freiem Ermessen auflösen. Nur die Partei und die ihr angeschlossenen Verbände sind von dieser Möglichkeit ausgenommen.

Ein Erlaß vom 3. April 1941 begründete ein neues Reichsverwaltungsgericht. In ihm sind das preußische Verwaltungsgericht, das frühere österreichische Verwaltungsgericht, der frühere Reichsdienststrafhof und andere zusammengefaßt. Seine Mitglieder werden vom Führer ernannt, können aber am Ende jeden Jahres in andere Ämter versetzt werden. Außerordentliche Mitglieder, deren Aufgabe die Behandlung von Sonderproblemen ist, können für befristete Zeiträume vom Reichsinnenminister bestellt und selbst Außenseiter dürfen ernannt werden. Das neue Reichsverwaltungsgericht ist folglich keine unabhängige Instanz, und die Richter genießen keine garantierte Unabhängigkeit. In Wirklichkeit ist also die Macht des Ministerrates für die Reichsverteidigung und der ihm nachgeordneten Behörden, der 18 Reichsverteidigungskommissionen, völlig unbeschränkt und unbegrenzt. Sie unterliegt keiner institutionellen Kontrolle. Die tatsächliche Realisierung des totalitären Staates ist mithin im gegenwärtigen Krieg so weit gediehen, daß für eine weitere Entfaltung kaum noch Raum sein dürfte.

Doch diese Realität stimmt nicht mit der Ideologie überein. In dem Maße, wie die politische Macht des Staates gewachsen ist, ist die Idee des totalitären Staates verworfen worden.

II. Die Revolte der Partei und der Staat der »Bewegung«

1. Der ideologische Protest gegen den totalitären Staat

Der Anspruch der Partei und der des totalitären Staates stehen offensichtlich in Widerspruch zueinander. Ist der Staat die oberste Gewalt, dann kann die Partei nur einer seiner Arme sein, so wie das Beamtentum oder die Reichswehr, und vielleicht sogar weniger bedeutend als diese. Doch der Sieg des Nationalsozialismus war in erster Linie den Anstrengungen der Partei, ihren politischen Gruppen und angeschlossenen Militärverbänden, Handwerksvereinen, Bauernbünden, ja sogar ihrem Arbeiterflügel zu verdanken. Die Parteifunktionäre hungerten nach Beute und riefen nach den Posten der Beamten, die der Partei größtenteils nicht, oder nur um ihres Vorteils willen statt aus Überzeugung, beigetreten waren; der kleine Mittelstand forderte seinen Anteil an Warenhäusern und Genossenschaften; und die Braunhemden, geführt von Hauptmann Röhm, dürsteten danach, der Reichswehr gleichgestellt zu werden, deren Führer sie verächtlich als »Schreibtischgeneräle« bezeichneten. Alfred Rosenberg, das philosophische Orakel der Partei, war über Baron von Neuraths vorsichtige Außenpolitik ungehalten. Die Unmutsäußerungen nahmen zu. Die Partei versuchte, der Unzufriedenheit ein Ende zu setzen, indem sie einen großangelegten Propagandafeldzug startete und ihm mit den drohenden Konzentrationslagern Nachdruck verlieh. Aber die von den Braunhemden angeführte Rede von der zweiten Revolution verstummte nicht, und aus dem allgemeinen Murren war ein unheilverkündendes Grollen deutlich herauszuhören. Die Braunhemden, ein Heer von entwurzelten Proletariern und kleinen Mittelständlern, waren enttäuscht, als Hitler General von Fritsch zum Nachfolger General von Hammersteins auf dem Posten des Reichswehrchefs ernannte und von Blomberg gestattete, das Kriegsministerium zu behalten. Röhm sah seine ehrgeizigen Pläne vereitelt. Die Spannung nahm zu; es gab dauernde Reibereien zwischen den Braunhemden, dem nationalistischen »Stahlhelm« und der Reichswehr. Die illegalen Eingriffe in die Wirtschaft nahmen ein ernsthaftes Ausmaß an. Am 17. Juni 1934 hielt Vizekanzler von Papen in Marburg seine berühmte Rede, in der er besonders das Recht des Bürgers, das Regime zu kritisieren, hervorhob. 1Hitler entschloß sich, sich seines »Berges« zu entledigen. Das Resultat war das Massaker vom 30. Juni 1934, das den Ereignissen der Bartholomäusnacht von 1572 vergleichbar ist. Die staatliche Autorität hatte ihre Rechte auf blutige Weise wiederhergestellt; die zweite Revolution war tot.

Zur gleichen Zeit wurde der Gedanke der Totalität des Staates dennoch über Bord geworfen. Mit einem Artikel im Völkischen Beobachter, dem Zentralorgan der Partei, eröffnete Alfred Rosenberg die Attacke (9. Januar 1934). 2Der totale oder »abstrakte« Staat, so erklärte er, gehört dem liberalistischen Zeitalter an, wo er als technisches Machtinstrument diente. Im Liberalismus stand der Staat über der Nation; seine Vertreter beanspruchten Vorrang vor allen sonstigen Bürgern. »Die Revolution des 30. Januar 1933 ist nun nicht etwa die Fortsetzung des absolutistischen Staates, wieder mit einem neuen Vorzeichen, sondern der Staat wird hier zu Volk und Volkstum in eine andere Beziehung gesetzt wie 1918, aber auch wie 1871. Was sich in diesem vergangenen Jahr vollzogen hat … ist nicht die sogenannte Totalität des Staates, sondern die Totalität der nationalsozialistischen Bewegung. Der Staat ist nicht mehr etwas, was neben dem Volk und neben der Bewegung, sei es als mechanischer Apparat, sei es als herrschendes Instrument, bestehen soll, sondern Werkzeug der nationalsozialistischen Weltanschauung.«

Rosenberg nannte auch klar und deutlich die Gründe, aus denen er die Obergewalt des Staates ablehnte. Die Idealisierung des Staates, so sagte er, bedeutet die Verherrlichung der Staatsbeamten auf Kosten der Bewegung. Er empfahl, mit dem Gerede über den totalen Staat Schluß zu machen, und statt dessen die Totalität der nationalsozialistischen Weltanschauung mit der NSDAP als ihrer Trägerin und dem nationalsozialistischen Staat als ihrem Werkzeug nachdrücklich zu betonen.

Rosenbergs Protestartikel gegen die Obergewalt des Staates stand in vollem Einklang mit seiner langen, Der Mythos des 20. Jahrhunderts genannten Abhandlung, in der er den Staat anprangerte, sich weigerte, vor ihm »im Staube zu liegen« und Hegel kritisierte. 3In Mein Kampf, das lange vor seinem Machtantritt erschien, bringt Hitler ähnliche Gefühle zum Ausdruck, läßt seiner Verachtung für die Weimarer Demokratie vollen Lauf und prophezeit die Ankunft einer neuen Ära. Die Verfassungsrechtler und politischen Theoretiker, die sich in den Jahren 1933 und 1934 als zum Nationalsozialismus bekehrt bezeichneten, unterließen es offenbar, dieses Buch zu lesen, in dem jegliche Forderung des Staates und für den Staat zurückgewiesen wird. Der Staat, sagt Hitler, ist weder ein Begriff der Moral noch die Verwirklichung einer absoluten Idee, sondern der Diener des Volkstums. Er ist kein »Zweck, sondern ein Mittel. Er ist wohl die Voraussetzung zur Bildung einer höheren menschlichen Kultur, allein nicht die Ursache derselben. Diese liegt vielmehr ausschließlich im Vorhandensein einer zur Kultur befähigten Rasse.« An anderer Stelle sagt er: »Der Staat ist ein Mittel zum Zweck. Sein Zweck liegt in der Erhaltung und Förderung einer Gemeinschaft physisch und seelisch gleichartiger Lebewesen.« Er befähige sie zur besseren Erhaltung ihrer Art. Daher kann »die Güte eines Staates … nicht bewertet werden nach der kulturellen Höhe oder der Machtbedeutung dieses Staates im Rahmen der übrigen Welt, sondern ausschließlich nur nach dem Grade der Güte dieser Einrichtung für das jeweils in Frage kommende Volkstum … Also kann umgekehrt ein Staat als schlecht bezeichnet werden, wenn er, bei aller kulturellen Höhe, den Träger dieser Kultur in seiner rassischen Zusammensetzung dem Untergange weiht.« Aus diesen Gründen lehnt Hitler den unbedingten Gehorsam gegenüber dem Staat ab und bejaht ein biologisches Recht auf Widerstand. »Nicht die Erhaltung eines Staates oder gar die einer Regierung«, so schreibt er, ist »höchster Zweck des Daseins der Menschen, … sondern die Bewahrung ihrer Art. Ist aber einmal diese selber in Gefahr, unterdrückt oder gar beseitigt zu werden, dann spielt die Frage der Legalität nur mehr eine untergeordnete Rolle. Es mag dann sein, daß sich die herrschende Macht tausendmal sogenannter legaler Mittel in ihrem Vorgehen bedient, so ist dennoch der Selbsterhaltungstrieb der Unterdrückten immer die erhabenste Rechtfertigung für ihren Kampf mit allen Waffen … Menschenrecht bricht Staatsrecht.«

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