Franz Neumann - Behemoth

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Franz Neumanns «Behemoth» gilt heute als ein «moderner Klassiker» der Sozialwissenschaft. 1942, in der Entscheidungsphase des Zweiten Weltkrieges publiziert, war das Buch die erste
Gesamtdarstellung Hitler-Deutschlands aus Emigranten-Feder. Die empirische Analyse der vier Säulen der NS-Gesellschaft und die kühne These von der chaotischen Struktur des nationalsozialistischen «Unstaates», auf die der Name aus der jüdischen Mythologie verweist, sind eine Herausforderung für die historische NS-Forschung geblieben. Das Vorwort von Alfons Söllner zu dieser Neuedition skizziert die Biographie von Franz Neumann als «political scholar». Das Nachwort von Michael Wildt stellt den «Behemoth» in den Kontext der internationalen NS-Forschung. «In einem einzigen verblüffenden Aufriss legte Franz Neumann dar, wie sich die gesamte deutsche Gesellschaft unter dem Nationalsozialismus in vier festgefügte, zentra-listisch organisierte Blöcke mit Führerprinzip und je eigener Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit untergliederte. Die vier Hierarchien – Staatsapparat, Armee, Industrie und Partei – konnten unabhängig voneinander arbeiten, ohne dass Gesetze ihre Kreise störten.» Raul Hilberg

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Dieselben Theoretiker, die einst forderten, alle Macht in den Händen des Reichspräsidenten zu vereinigen, hatten es nun genau so eilig, seine Stellung auf die einer reinen Repräsentationsfigur zu beschränken. Ein Jurist formulierte das sehr hübsch: »Nachdem in den vergangenen Jahren infolge des Versagens des Parlaments das Schwergewicht der Reichspolitik sich auf den Reichspräsidenten verlagert hatte, konnte nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus der Reichspräsident sich wieder aus der Verflechtung in die Tagespolitik freimachen und in seine verfassungsmäßige Stellung als Repräsentant der völkischen Einheit und Schirmherr der Nation zurückkehren.« 38Ein anderer, etwas vorsichtigerer Autor erklärt, der Reichspräsident habe seine autoritäre Führung nicht an Hitler abgetreten, sondern eine neue Funktion, die des Repräsentierens, übernommen. 39Der rapide Abbau der Präsidialgewalt wurde eindeutig gesetzlich dokumentiert, insbesondere mit dem Gesetz, das das Amt des Reichsstatthalters schuf. Die Reichsstatthalter wurden nicht dem Befehl des Reichspräsidenten, sondern dem des Reichskanzlers unterstellt 40: Der Reichsstatthalter »hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen.« So wurde der Reichspräsident, der einst der starke Mann gewesen war, zum bloßen Aushängeschild, hinter dem die unumschränkte Macht des Führers stand.

4. Der totalitäre Staat im Krieg

Vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges hatte die Konzentration der politischen Macht in den Händen der Reichsregierung ein sehr hohes Stadium erreicht. Die Institution der Reichsstatthalter und die Zerstörung der kommunalen Selbstverwaltung, welche die Gemeindeorgane auf den Status von Behörden des Reiches reduzierten, verliehen der Reichsregierung die volle Macht über die gesamte politische Struktur Deutschlands bis hinunter zur kleinsten territorialen Einheit. Diese Macht wurde nur von den Verwaltungsgerichten und der Rechtsprechungspraxis eingeschränkt.

Bei Kriegsausbruch wurde die politische Macht indes noch viel stärker konzentriert. Der Reichsrat für die Reichsverteidigung wurde zum Ministerrat für die Reichsverteidigung umgebildet (wie selbst die Frankfurter Zeitung in ihrer Ausgabe vom 1. Januar 1941 zugeben mußte, war über Zusammensetzung und Aufgaben des Reichsrates nichts bekannt). Der Ministerrat hat die Gesetzgebungsbefugnisse der Regierung im wesentlichen übernommen. Er besteht aus Reichsmarschall Göring, seinem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Führers, Heß, dem Chef der Reichskanzlei, Lammers, dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Keitel, dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung, Frick (auch Innenminister) und dem Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft, Funk (auch Wirtschaftsminister). In Sonderfällen dürfen auch andere Personen hinzugezogen werden. Die Bildung des Ministerrates für die Reichsverteidigung ist gleichbedeutend mit der Errichtung eines Generalstabes der Zivilverteidigung und der Wirtschaft. Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft (Funk) ist der Vorgesetzte der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Ernährung, Forsten und sogar Finanzen; die Minister für Justiz, Inneres, Kultur und Angelegenheiten der Kirchen unterstehen dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung (Frick). Nichts gibt ein klareres Bild von der Umkehrung der überholten liberalen Formen als die Degradierung des Finanzministers. Fiskalpolitische Erwägungen können die Durchsetzung der notwendigen Verwaltungs- und Wirtschaftsmaßnahmen nun nicht mehr verhindern. Der große Einfluß, den das Schatzamt hatte und in England nach wie vor hat, ist immer ein Hindernis für die Durchführung vieler notwendiger Aufgaben gewesen. In der neuen Verwaltungshierarchie ist der Finanzminister schlichtweg zu einem untergeordneten Beamten geworden.

Der Ministerrat ist in praktisch allen Fällen der normale Gesetzgeber. Seine Anordnungen haben Gesetzeskraft und bedürfen nicht der Gegenzeichnung durch den Führer, denn er halte sich, wie die Frankfurter Zeitung (10. Januar 1941) schreibt, im Krieg oft in seinen Hauptquartieren außerhalb der Hauptstadt auf. Der Ministerrat regelt alle Angelegenheiten, die direkt oder indirekt mit der Verteidigung des Staates zusammenhängen. Diese Klausel schränkt natürlich in keiner Weise seine Autorität ein.

Die Verordnungen des Ministerrates können sich freilich nicht auf alle Einzelheiten erstrecken. Im ordentlichen wie im vereinfachten Gesetzgebungsverfahren sind die Einzelheiten gewöhnlich Durchführungsbestimmungen vorbehalten, die der jeweils zuständige Minister verkündet. Eine ähnliche, aber weitergehende Machtbefugnis ist mit den Durchführungsvorschriften verbunden, die zum Zwecke der Ausführung oder Weiterführung gesetzgeberischer Akte des Ministerrates erlassen werden können.

Die Generalbevollmächtigten für Wirtschaft und Reichsverwaltung sowie der Beauftragte für den Vierjahresplan (Göring) können, jeder in seinem Kompetenzbereich, aber mit Zustimmung der beiden anderen und des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht, Durchführungsverordnungen erlassen, die – und dies ist der neue Schritt – sogar von bestehenden Gesetzen abweichen dürfen. Die Autorität der Generalbevollmächtigten ist damit weit größer als die der Ministerialbürokratie, welche die Durchführungsverordnungen normalerweise formuliert. Als ein Ergebnis haben die Generalbevollmächtigten das Strafgesetzbuch und das Zivilprozeßrecht geändert.

Aber selbst mit dieser Entwicklung ist der Prozeß der Konzentration der Gesetzgebungsgewalt noch nicht beendet. Ein Führererlaß vom Januar 1941 ermächtigte den Reichsmarschall, selbständig alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen zu erlassen, die er für den Luftschutz für notwendig erachtet. Diese Ermächtigungsverordnung geht weiter als alle bisher gekannten.

Dem Führer stehen somit folgende Gesetzgebungsbefugnisse zur Verfügung:

1 Seine direkten Gesetzgebungsakte, entweder in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Erlasses. Von der letztgenannten Form wird in zunehmendem Maße Gebrauch gemacht, wie bei der Eingliederung von Eupen-Malmedy und Moresnet in das Reich und der Ernennung von Reichskommissaren für Norwegen und die Niederlande. Ein weiteres Beispiel ist die Erweiterung des Vierjahresplanes. Die direkte Gesetzgebungstätigkeit des Führers hat sich jedoch vermindert.

2 Die vereinfachten Gesetzgebungsakte der Reichsregierung, gestützt auf das Notverordnungsgesetz von 1933; sie sind im Krieg praktisch aufgegeben worden.

3 Reichstagsgesetze; von diesen ist seit 1936 kein Gebrauch mehr gemacht worden, doch lassen sie sich für propagandistische Zwecke wieder einsetzen.

4 Die Volksabstimmung; ein weiteres Propagandawerkzeug.

5 Die Gesetzgebungsgewalt des Ministerrates für die Reichsverteidigung, des normalen Gesetzgebers.

6 Verordnungen des Triumvirats der Generalbevollmächtigten, zum Teil Durchführungsbestimmungen zur Verwirklichung von Gesetzgebungsakten des Ministerrates, zum Teil darüber hinausgehende Verordnungen. In diese Sparte fällt die Verordnungsbefugnis des Beauftragten für den Vierjahresplan.

7 Die Gesetzgebungsbefugnisse des Reichsmarschalls für den Luftschutz.

8 Die den Reichsministern in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich übertragene Gesetzgebungsgewalt, die sich auf besondere Ermächtigungen stützt, und natürlich die große Zahl anderer Fälle von delegierter Gesetzgebung.

Die Konzentration der politischen Macht beschränkt sich nicht auf die höchste Ebene, sondern ist auch auf die Bezirksebene ausgedehnt worden. Eine Verordnung des Ministerrats vom 1. September 1939 bestimmte 18 Reichsverteidigungskommissare mit Sitz am Ort der 18 Wehrkreiskommandos. Sie sind die Vollzugsorgane des Ministerrates auf Bezirksebene. Ihre Aufgabe ist die Vereinheitlichung der zivilen Verteidigung. Sie verfügen nicht über einen eigenen Apparat, sondern müssen sich der vorhandenen Maschinerie der Oberpräsidenten (in Preußen), der Reichsstatthalter oder der Länderministerien bedienen, je nachdem, wo das Wehrkreiskommando seinen Sitz hat. Die Reichsverteidigungskommissare sind damit die obersten Verwaltungsbeamten in den Wehrkreisen, ermächtigt, sämtlichen Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich – außer in Ausnahmefällen – Weisungen zu erteilen. Ihre Bevollmächtigten, die in der Praxis häufig die eigentliche Arbeit leisten, sind die Chefs jener Verwaltungsbehörden, von denen die Reichsverteidigungskommissare zur Erledigung ihrer Aufgaben Gebrauch machen. Diese Regelung bedeutet die völlige Zerstörung der überkommenen hierarchischen Struktur des deutschen Beamtentums und ist zugleich ein Zeugnis dafür, daß die Notwendigkeit einer leistungsfähigen Verwaltung höher geschätzt wird als traditionelle Begriffe und Wertvorstellungen. Um ein Beispiel zu geben: Der Reichsverteidigungskommissar Nummer XII für das Wehrkreiskommando mit Sitz in Wiesbaden bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben des Amtes des Regierungspräsidenten in Wiesbaden. Sein Bevollmächtigter ist demnach von Rechts wegen der Regierungspräsident. Normalerweise ist dieser Regierungspräsident der Untergebene des Oberpräsidenten, aber als Bevollmächtigter des Reichsverteidigungskommissars steht er tatsächlich über seinem Vorgesetzten.

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