2.Voraussetzungen richterlicher Tätigkeit im Strafverfahren
D. Die Beweismittel
I. Zeugenbeweis
1.Grundlagen
2.Freistellung von der Aussageverpflichtung
a)Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen
b)Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
c)Auskunftsverweigerungsrecht
d)Aussagegenehmigungspflicht
II. Sachverständigenbeweis
III. Augenscheinbeweis
IV. Urkundenbeweis
V. Beweisverbote
E. Die Ermittlungen
I. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
II. Durchführung der Ermittlungen
1.Generalklauseln und Aufgabenzuweisungen
2.Personenfeststellung
3.Erkennungsdienstliche Behandlung
4.Gegenüberstellung zum Wiedererkennen
5.Sicherung der Beweisgegenstände und anderer Objekte
a)Grundlagen der Sicherstellung und Beschlagnahme
b)Beschlagnahmeverbote
c)Herausgabepflichten bei Beweismitteln
6.Telekommunikationsüberwachung und Einsatz technischer Mittel
7.Suche nach Personen und Sachen
a)Grundlagen der Durchsuchung und anderer Fahndungsmaßnahmen
b)Ablauf und Förmlichkeiten der Durchsuchung
8.Untersuchung und Genanalyse
9.Verdeckte Ermittlungen
III. Abschluss der Ermittlungen
1.Einstellung des Verfahrens
2.Anklageerhebung
F. Das Verfahren vor Gericht
I. Zwischenverfahren
II. Hauptverfahren und Hauptverhandlung
III. Urteil
IV. Sonderformen des Hauptverfahrens
1.Beteiligung des Verletzten
2.Beschleunigung des Hauptverfahrens
3.Verfahrensformen mit präventiven Bezügen
G. Die Rechtsbehelfe
I. Rechtsbehelfe gegen Eingriffsmaßnahmen im Strafverfahren
1.Beschwerde
2.Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der StA, ihrer Ermittlungspersonen und der Polizei
II. Rechtsmittel gegen Urteile
1.Berufung
2.Revision
III. Außerordentliche Rechtsbehelfe
1.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.Wiederaufnahme des Verfahrens
Stichwortverzeichnis
Verzeichnis der Schaubilder
Abb. 1Straftatenpyramide in der StPO
Abb. 2Beschuldigter im weiteren Sinne
Abb. 3Belehrung des Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung
Abb. 4Berechtigung, nicht auszusagen
Abb. 5Belehrung des Beschuldigten bei der Festnahme
Abb. 6Gerichtlicher Instanzenzug
Abb. 7Zeugnisverweigerungsrechte
Abb. 8Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen
Abb. 9Urkundenbeweis
Abb. 10Beweisverbote
Abb. 11Überblick über den Verfahrensgang
Abb. 12Arten des Lauschangriffs
Abb. 13Verdachtsgrade
Abb. 14Rechtsbehelfe
Abb. 15Zusammenfassung der Grundsätze des Strafverfahrens
A.Einführung
I.Begriff und Standort des Strafverfahrensrechts
1A. hat seine 1977 geborene Stieftochter S. in den Jahren 1983 bis 1991 immer wieder sexuell missbraucht. Als sich die S. nach langer Überlegung Anfang 1997 endlich zu einer Anzeige bei der Polizei gegen ihren Stiefvater nach § 174 StGB (Missbrauch von Schutzbefohlenen) entschließt, meint A., ihm drohe keine Strafverfolgung, weil 5 Jahre nach dem letzten Vorfall alle seine Taten verjährt seien. Allerdings hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30.6.1994 in § 78b Nr. 1 StGB bestimmt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers eines sexuellen Missbrauchs die Verjährung ruhe 1. A. ist der Auffassung die Neuregelung schade ihm nicht, weil sie zur Tatzeit ja noch nicht gegolten habe.
2Maßgeblich dafür, dass § 78b Nr. 1 StGB rückwirkend für die früher begangenen Taten des A. gilt, ist, ob es sich bei den Vorschriften über die Verjährung um materielles oder formelles Strafrecht handelt. Der Grundsatz der Anwendung des mildesten Gesetzes nach § 2 StGB bezieht sich nur auf das materielle Recht 2. Von den strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen sind dagegen immer die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden heranzuziehen. Es kommt hier also darauf an, ob die Regelung nach § 78b StGB dem materiellen Strafrecht oder dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen ist. Die Unterscheidung ist leider nicht so simpel, dass man sagen könnte, materielles Strafrecht stünde immer im Strafgesetzbuch (StGB) und Strafverfahrensrecht in der Strafprozessordnung (StPO). Die Abgrenzung muss vielmehr nach dem Inhalt der jeweiligen Vorschrift erfolgen.
Strafverfahrensrecht (= formelles Strafrecht = Strafprozessrecht) ist der Teil des öffentlichen Rechts, der sich mit der Art und Weise befasst, nach welcher die staatlichen Strafverfolgungsorgane die Feststellung treffen, ob und – gegebenenfalls – wie eine Person zu bestrafen ist. Es enthält ferner jene Rechtsnormen, welche die Vollstreckung der im strafprozessrechtlichen Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidungen betreffen. Man kann es auch als die Summe der Regeln bezeichnen, in denen sich das materielle Strafrecht in rechtsstaatlicher Justizförmigkeit bewährt 3. Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten 4. Das Strafverfahrensrecht dient also der Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates, der sich aus dem materiellen Strafrecht ergibt; es ist das rechtliche Instrumentarium zur praktischen Umsetzung der Strafbestimmungen. Ähnlich wie das Bürgerliche Recht Grund und Umfang von Ansprüchen unter Privatleuten festlegt und das Zivilprozessrecht aufzeigt, wie der Einzelne den Anspruch durchsetzen kann, enthält das materielle Strafrecht die Festlegung der Strafbarkeit von Verhaltensweisen (z. B. § 211 StGB die Tatbestandsmerkmale des Mordes) und sieht bestimmte Rechtsfolgen dafür vor (z. B. Freiheitsstrafe, Maßregeln der Sicherung und Besserung, Einziehung), während das Strafverfahrensrecht den Weg weist, wie die Begehung einer solchen Straftat im Einzelfall formell festgestellt wird, welche konkrete Rechtsfolge den Täter treffen soll und wie im Falle einer Verurteilung die Strafvollstreckung abzulaufen hat.
Die Verwirklichung des Strafanspruchs ist als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 GG zu betrachten und genießt damit Verfassungsrang. Das BVerfG hat die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung wiederholt anerkannt, das Interesse an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag des Gemeinwesens bezeichnet 5. Aus dem Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu garantieren, umfasst die Pflicht, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren sicherzustellen; der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Strafe zugeführt werden. Als zentrales Anliegen des Strafprozesses erweist sich die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Strafrecht nicht verwirklicht werden kann 6.
Читать дальше