Nils Neuwald - Fälle und Lösungen zur StPO

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Fälle und Lösungen zur StPO: краткое содержание, описание и аннотация

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Die repressiven Standardmaßnahmen
Das Buch enthält in 30 Fällen zahlreiche Sachverhalte zu den repressiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich, die regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten geprüft werden.
Komplett ausformulierte Lösungsvorschläge
Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen.
Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
Erläuterungen zum Prüfungsschema
In einem einführenden Abschnitt stellt das Autorenteam zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dar. Zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas werden Bearbeitungshinweise gegeben.
Die Fälle im Einzelnen:
Das Buch bietet Übungssachverhalte mit Lösungen zu folgenden Fällen:
Fälle zur körperlichen Untersuchung
beim Beschuldigten – § 81a Abs. 1 StPO
beim Zeugen – § 81c Abs. 1, 5 StPO
Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung – § 81b 1. und 2. Alt. StPO
Fälle zur Sicherstellung – § 94 Abs. 1 StPO
Fälle zur Beschlagnahme – § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO
Fälle zur Durchsuchung – §§ 102, 105 Abs. 1 StPO
Fälle zur Einziehung – § 111b StPO
Fälle zur vorläufigen Festnahme – § 127 Abs. 2 i.V m. § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO
Fälle zur Ermittlungsgeneralklausel: Fahndung und Befragung – § 163 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Straftatverdächtigen:
Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO
Mitnahme zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO
Durchsuchung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Erkennungsdienstliche Behandlung zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen – § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO
Fälle zur Identitätsfeststellung beim Unverdächtigen – § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO
Fälle zur Festnahme von Störern – § 164 StPO
Mit Gesetzen im Anhang
Im Anhang finden Leserinnen und Leser:
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) – Auszug –
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) – Auszug –
Strafprozessordnung (StPO) – Auszug –
Strafgesetzbuch (StGB) – Auszug –
Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen
Fälle für …
… Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei

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1. Voraussetzung: Straftatverdacht und Tatverdächtiger

Einleitungssatz:

Zunächst müsste ein Straftatverdacht vorliegen und es sich bei der Person um einen Straftatverdächtigen handeln.

Definition:

Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.

Sachverhaltsanwendung:

Wie oben dargestellt, liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, eine Straftat, vor. Gemäß Sachverhalt hat die Person die Tat begangen und ist somit ein Tatverdächtiger.

Ergebnissatz:

Die Person ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.

2. Voraussetzung: sonst nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten

Einleitungssatz:

Weiterhin dürfte die Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar sein.

Definition:

Sollte die Feststellung der Identität mit einfachen Mitteln nicht zum Ziel führen, so können weiterführende Maßnahmen getroffen werden, um die Identität für das Strafverfahren zu sichern.

Sachverhaltsanwendung:

Eine erfolgte Befragung der Person nach ihren Personalien sowie eine vor Ort durchgeführte Durchsuchung der Sachen und der Person verliefen negativ. Das bedeutet, dass die Feststellung der Identität der Person vor Ort mit einfachen Mitteln nicht möglich ist.

Daher sind in diesem Fall weiterführende Maßnahmen, wie hier die Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität, erforderlich, um das Strafverfahren zu sichern.

Ergebnissatz:

Somit ist die Feststellung der Identität der Person sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich.

Gesamtergebnis aller Voraussetzungen:

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO liegen insgesamt vor.

Ziffer 3.2 Adressat

Die Maßnahmen der BPOL müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben.

Die Adressaten der StPO ergeben sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO selbst.

Formulierungsbeispiel:

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier § 163b Abs. 1 StPO. Die Person G ist Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.

Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignetund erforderlichund angemessensein!

Geeignetheit:

»Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.«

Darunter ist die Tauglichkeit der polizeilichen Maßnahme zu verstehen, in dem Sinne, als sie zur Strafverfolgung beiträgt. Es ist also die Frage nach dem polizeilichen Ziel zu stellen. D. h. was soll mit der Maßnahme erreicht werden und ist die Maßnahme geeignet, also objektiv zwecktauglich, dieses Ziel zu erreichen.

Erforderlichkeit:

»Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.«

Hier ist zu prüfen, welche von den zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen die für den Einzelnen oder die Allgemeinheit mildeste Maßnahme ist (geringster Eingriff, Übermaßverbot). Es muss also betrachtet werden, ob es möglicherweise mildere, ebenfalls geeignete Maßnahmen geben würde.

So wären beispielsweise eine Feststellung der Identität vor Ort und eine Mitnahme zur Identitätsfeststellung gleichfalls geeignet, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings würde die Feststellung der Identität vor Ort weniger schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreifen und wäre deshalb bei gleicher Eignung vorzuziehen. Da die Feststellung der Identität vor Ort gleichfalls geeignet ist, wäre die Mitnahme somit nicht erforderlich.

Angemessenheit:

»Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.«

Hier sind die Gefahren für das betroffene Rechtsgut und die durch die polizeiliche Maßnahme entstehenden Nachteile/Schäden für den Betroffenen ins Verhältnis zu setzen (Zweck-Mittel-Relation).

Im Wesentlichen sind hier abzuwägen die Rechtsbeeinträchtigungen durch die Verursachung der Straftat und die Rechtsbeeinträchtigungen, die durch die polizeiliche Maßnahme erfolgen. Das heißt, dass das vom Straftäter verletzte Recht dem durch die polizeiliche Maßnahme zu verletzende Recht gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen wird (Rechtsgüterabwägung).

Bei repressiven Maßnahmen ist z. B. bei der Strafverfolgung die Schwere der Straftat, der daraus entstehende Strafverfolgungsanspruch des Staates und die zu erwartende Strafe dem Eingriff gegenüber zu stellen.

Ziffer 34 Besondere gesetzliche PflichtenFormvorschriften Hierunter sind - фото 3

Ziffer 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

Hierunter sind die zu der jeweiligen Befugnisnorm gehörigen Pflichten und Formvorschriften zu nennen. Jeweils zu beachtende und am Sachverhalt orientierte Formvorschriftensind aufzuführen, wie beispielsweise:

– Belehrungs- und Hinweispflichten,

– Hinzuziehungspflichten,

– Bescheinigungspflichten,

– Begründungspflichten,

– Vorführungspflichten,

– Benachrichtigungspflichten.

Ziffer 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner Würdigung, da diese bereits erfolgt ist. An dieser Stelle des Prüfschemas wird lediglich abschließend das Ergebnis der vorherigen Würdigungen präsentiert, und zwar in Form einer Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme(sofern dies bejaht werden konnte).

Formulierungsbeispiele:

Somit ist die Feststellung der Identität des Straftatverdächtigen gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO insgesamt rechtmäßig.

Somit ist die Durchsuchung der Person zum Auffinden von Beweismitteln gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO insgesamt rechtmäßig.

Ziffer 4 Zwang

Unter den Ziffern 4.1 bis 4.7 würde sich nun die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der unter 1.1 bis 3.5 geprüften Maßnahme anschließen. Die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Lehrbuches. 1

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